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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 9/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass das Bundesministerium des Innern Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass es in § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) die Frist des § 19 Bundeswahlgesetz für die Einreichung der Landeslisten nur auf 34 Tage verkürzt hat,
sowie festzustellen, dass der Deutsche Bundestag Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags nach Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes keine Ermächtigung zur angemessenen Absenkung oder Streichung des Unterschriftenquorums für die in § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz genannten Parteien in der Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz im Katalog des § 52 Bundeswahlgesetz vorgesehen hat,
und | den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, |
dass die Antragstellerin von der Einhaltung der in § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz enthaltenen Pflicht, für die Einreichung der Landeslisten Unterstützungsunterschriften vorzulegen, sowie der in § 19 Bundeswahlgesetz in der Fassung von § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) gesetzten 34-Tagesfrist befreit ist,
Antragstellerin: | Allianz für Gesundheit,
Frieden und soziale Gerechtigkeit, vertreten durch den ersten Vorsitzenden Lutz Kliche, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, |
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
Antragsgegner: | 1. | Bundesministerium des
Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin, |
2. | Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
Des Weiteren begehrt die Antragstellerin, Wahlvorschläge auch nach dem 34. Tag vor der Wahl einreichen zu können. Die durch § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzte Frist des § 19 BWG gehe nicht weit genug. Der verbleibende Zeitraum sei zu kurz, um das Unterschriftenquorum erfüllen zu können.
II.
1. Soweit die Antragstellerin rügt, der Gesetzgeber habe es unterlassen, für den Fall einer Auflösung des Bundestags Sonderregelungen bezüglich der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu erlassen, ist der Antrag unzulässig. Er wahrt nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
2. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Aufhebung der durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzten Frist des § 19 BWG begehrt, ist offensichtlich unbegründet. Der Frist bedarf es erkennbar, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleisten und um allen Wahlberechtigten – auch den im Ausland lebenden Deutschen – die Stimmabgabe ermöglichen zu können. Dies schließt eine weitere Verkürzung der Frist oder eine Befreiung einzelner Parteien von ihrer Einhaltung aus.
III.
Mit der Verwerfung der Organklage erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Hassemer | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |