Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 698/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...
Hauptstraße 101, Mannheim -
gegen a) | den Schiedsspruch des
Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 17. März 1999 - OS 29/97 -, |
b) | den Schiedsspruch des
Schiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 15. Juli 1997 - S 14/97 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Bei den Entscheidungen der Schiedsgerichte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) handelt es sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und des § 90 Abs. 1 BVerfGG (Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1994, 1 BvR 744/94, NVwZ-RR 1995, S. 232).
Im übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling | Jaeger | Steiner |