BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1317/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn I...
Prälat-Diehl-Straße 17, 64285 Darmstadt -
gegen a) | das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1996 - 320 S 10/93 -, |
b) | das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 1992 - 7 C 1157/92 - |
Ernst-Merck-Straße 12-14, 20099 Hamburg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
1. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 150.000 DM. In dem Antragsformular war eine "Schlusserklärung" enthalten, in der es u.a. heißt:
1.6 Mir ist bekannt, dass die Beiträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbraucht werden. Deshalb fällt bei Kündigung der Lebensversicherung in den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert an. Über die Entwicklung der Rückkaufswerte gibt eine dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle Auskunft.
Nach Zahlung von 16 Monatsprämien zu je 252,50 DM, also eines Gesamtbetrags von 4.040 DM, wurde die Versicherungssumme auf Antrag des Beschwerdeführers ab dem 1. August 1991 auf 10.000 DM reduziert; die Monatsprämie belief sich nunmehr auf 17,80 DM. Mit Wirkung vom 1. September 1991 ließ der Beschwerdeführer die Lebensversicherung beitragsfrei stellen, wodurch sich die Versicherungssumme auf 1.566 DM ermäßigte.
Zum 1. Mai 1992 kündigte der Beschwerdeführer den Versicherungsvertrag. Die die Kündigung betreffende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten lautete, soweit hier von Interesse:
§ 4
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder
teilweise schriftlich kündigen ...
...
(3) Nach Kündigung einer Versicherung ... erhalten Sie
- soweit vorhanden - die nach unserem Geschäftsplan
berechnete Rückvergütung. ...
(4) Die Rückvergütung entspricht nicht der Summe der von
Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital
abzüglich eines in unserem Geschäftsplan festgelegten
Abschlags.
...
(6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht
verlangen.
Die Beklagte erstattete als Rückvergütung 559,30 DM zuzüglich 22,80 DM an Überschussanteilen. Diese Summe hatte die Beklagte auf Grund einer Berechnung des Deckungskapitals (Prämienreserve) im Wege des versicherungsmathematischen Verfahrens der so genannten Zillmerung ermittelt.
2. Diese nach dem Versicherungsmathematiker Zillmer (1831-1893) benannte Rechenmethode ermöglicht die Einbeziehung der Abschlusskosten in die Berechnung der Prämienreserve. Abschlusskosten fallen in der Lebensversicherung regelmäßig und vornehmlich in der Form von - zum Teil recht hohen - Provisionen an, die dem Vermittler von dem Versicherer versprochen werden; hinzu kommen Kosten für etwaige Gesundheitsprüfungen, Antragsbearbeitung, Schulung des Außendienstes und Werbung. Die Versicherer stellen den Versicherungsnehmern allerdings nicht die tatsächlich bei dem jeweiligen Vertragsabschluss angefallenen Kosten in Rechnung, sondern legen Durchschnittswerte auf Grund von Berechnungen zu Grunde, die den Versicherungsnehmern nicht bekannt sind.
Bei sofortiger Umlegung der so ermittelten Kosten entstünde gegen den Versicherungsnehmer im ersten Jahr eine Prämienforderung, die deutlich höher wäre als die vereinbarte Prämie. Wären die Abschlusskosten schon mit der ersten Prämie zu zahlen, könnte dies die Versicherungsnehmer vom Vertragsschluss abhalten. Um dies zu vermeiden, werden die von den Versicherern verlangten Abschlusskosten mittels der Zillmerschen Methode nach dem Prinzip der gleich bleibenden Prämie unter Berücksichtigung von Sterblichkeit und Zins in die insgesamt während der Laufzeit des Vertrags zu zahlende Beitragssumme eingerechnet.
Die von dem Versicherungsnehmer auf dieser Grundlage gezahlte Prämie wird nach Abzug der Anteile für die Risikotragung und die laufenden Verwaltungskosten in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit dazu verwandt, die Abschlusskosten des Versicherers zu decken. Das auf diese Weise "gezillmerte" Deckungskapital der Lebensversicherung hat zu Beginn des Versicherungsverhältnisses dementsprechend einen negativen Wert. Bei einer Auflösung des Vertragsverhältnisses, dem so genannten Rückkauf der Versicherung, wird nur ein Betrag in Höhe dieses Deckungskapitals abzüglich eines Abschlags ausgezahlt (vgl. im Einzelnen: Winter in: Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl. 1988, E 24, G 395 ff.; Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl. 2000, S. 68 f.). Die Rechtslage zur Zeit des hier streitgegenständlichen Vertragsschlusses war zudem dadurch gekennzeichnet, dass die genaue Berechnung der Zillmerung in dem den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dargestellt und auf dieser Grundlage von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden war (§§ 5, 11 VAG a.F.)
II.
1. Vor dem Amtsgericht erhob der Beschwerdeführer eine Stufenklage, in der er beantragte, die Beklagte zu verurteilen,
1. (ihm) ... Auskunft zu erteilen über die - laut Geschäftsplan - geltenden Berechnungsgrundlagen (seiner) Beiträge ... und des ausgezahlten Rückkaufswertes sowie zu Überschüssen und zur Überschussbeteiligung durch Vorlage des Geschäftsplans und durch Angabe
a) der für den klägerischen Vertrag berechneten Abschlusskosten sowie der jährlichen Spar-, Risiko- und Verwaltungskosten-Anteile der Prämien,
b) der auf den klägerischen Vertrag entfallenen jährlichen Risiko- und Zins-Überschüsse (Überschüsse aus den Risikoanteilen und die über die Mindestverzinsung von 3,5 Prozent hinausgehenden Erträge),
c) der auf den klägerischen Vertrag L 9.455.186 entfallenen jährlichen Erträge für die angelegten Sparanteile und Überschüsse,
d) der jährlich effektiv erzielten Rendite aus Kapitalanlagen (Relation der Summe aller Erträge zur Summe aller Kapitalanlagen; ohne Abschreibungen, ohne Kapitalanlagekosten),
e) der jährlich nicht verbuchten Wertsteigerungen aus Kapitalanlagen,
f) der jährlichen Kapitalanlagekosten;
2. (ihm) ... einen weiteren Betrag ... zu zahlen, der nach Erteilung der Auskünfte beziffert werden wird.
Er vertrat die Ansicht, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Rückkaufswertregelung sei unwirksam, da sie gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz - AGBG; jetzt §§ 305 ff. BGB) verstoße. Die wegen der Unwirksamkeit der Rückkaufswertregelung entstehende Lücke müsse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgefüllt werden. Nach Erteilung der verlangten Auskünfte könne er in Anwendung allgemeiner Regeln seinen Rückforderungsanspruch berechnen. Die entsprechenden Regelungen im Geschäftsplan der Beklagten seien nicht Vertragsinhalt geworden, da er mit einer derart nachteiligen Regelung nicht habe rechnen müssen. Die Aufbürdung der von der Beklagten berechneten Abschlusskosten stelle eine unangemessene Benachteiligung dar; zudem verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot. Überschlägig errechne sich ein zurückzuzahlender Sparanteil von über 2.200 DM zuzüglich Zinsen.
Die Beklagte verwies hinsichtlich der Maßgeblichkeit ihres Geschäftsplans auf die erfolgte Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Verweisung auf den Geschäftsplan für die Berechnung der Rückkaufswerte in § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem AGB-Gesetz vereinbar sei. Ein Anspruch auf Vorlage der begehrten Unterlagen bestehe nicht, da der Gesetzgeber die Mitteilungspflichten der Versicherer in § 55 VAG abschließend geregelt habe. Darin heißt es unter anderem (§ 55 Abs. 7 Satz 1 VAG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung, wortgleich jetzt § 55 Abs. 3 VAG in der seit dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung):
Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.
Diese die Offenlegung einschränkende Regelung verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Die Interessen der Versicherten würden durch die Kompetenzen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen hinreichend gewahrt. Der einzelne Versicherte könne nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen, die als Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien. Ein über den gezahlten Betrag hinausgehender Rückzahlungsanspruch stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, da die Rückvergütung auf der Grundlage des aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplans erfolgt sei.
2. Das Landgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es verneinte einen Auskunftsanspruch unter Hinweis auf die Übertragung von Kontrollfunktionen auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sowie unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHZ 87, 346 <356>; BGH, VersR 1995, S. 77 <80>). Die Diskrepanz zwischen den eingezahlten Prämien und dem Auszahlungsbetrag ergebe sich im Wesentlichen aus der kurzen Laufzeit, da der Versicherer zuerst seine eigenen Kosten gegen die Prämien verrechnen dürfe.
III.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Dem Gesetzgeber obliege die Ausgestaltung der Privatautonomie, insbesondere der Ausgleich gestörter Vertragsparität im Zivilrecht; eine solche Störung sei hier angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den eingezahlten Prämien und der Rückerstattung festzustellen. Die Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers zum Versicherungsunternehmen sei durch eine lückenhafte Prüfung der Rechnungsgrundlagen gekennzeichnet, da das Aufsichtsrecht nur auf die "ausreichende" Wahrung der Belange der Versicherten abstelle. Besonders problematisch sei, dass wegen der Verweisung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den dem Versicherungsnehmer nicht zur Einsicht überlassenen Geschäftsplan für den Versicherten selbst keine Möglichkeit bestehe, sich über die Berechnungsgrundlagen seiner Ansprüche Klarheit zu verschaffen. Darüber hinaus könne der Versicherer über Abschreibungen stille Reserven bilden, an denen der Versicherte nur bei einer Realisierung während der Vertragslaufzeit beteiligt werde. Die Belange der Versicherten würden vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV, jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin) lediglich kollektiv gewahrt und vor offensichtlichem Missbrauch geschützt. Eine unangemessene Benachteiligung durch Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei damit jedoch nicht ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer sei dem Versicherer in aller Regel weit unterlegen. Auch seien die im Vermittlungssystem gezahlten Provisionen kein Anreiz, den Versicherungsnehmer durch den Vermittler über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Versicherungsvertrags umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären. Die gebotene Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen könne das Bundesaufsichtsamt nicht leisten. Sie obliege damit in verstärktem Maße den Zivilgerichten, werde dort aber unter Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht mit der erforderlichen Strenge wahrgenommen.
Die Regelungen für den Rückkaufswert verstießen gegen grundlegende Prinzipien des geltenden Zivilrechtssystems. Die hier einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellten für die Berechnung des Rückkaufswerts Grundsätze auf, die dem Einblick des Versicherungsnehmers entzogen seien. Faktisch wirkten die Regelungen sich wie ein Vertrag zu Lasten Dritter aus, da die vom Versicherer dem Vermittler versprochene Provision vorrangig aus den Prämienleistungen des Versicherungsnehmers finanziert würde. Darüber hinaus wirke sich die Regelung bei vorzeitiger Kündigung wie eine Vertragsstrafe aus, die aber als solche im Vertrag nicht vereinbart sei. Der Versicherungsnehmer werde damit eines erheblichen Teils seiner Dispositionsbefugnisse beraubt.
2. Die vertragliche Ausgestaltung des Rückgewähranspruchs unterschreite überdies das Niveau des institutionellen Kerns des von der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten vermögenswerten Rechts "Forderung". Dem Inhaber dieses Rechts sei die Wahrnehmung der eigenen Interessen weitgehend unmöglich. Auch stehe der Versicherte weit schlechter als bei der Anlage entsprechender Geldmittel im Rahmen von Sparverträgen. Für die bei einer Anlage in der kapitalbildenden Lebensversicherung eintretende Vermögensverschiebung zugunsten des Versicherers fehle eine systemkonforme Rechtfertigung. Die Rückkaufsregelung zwinge den Versicherten zu einer Verschleuderung seiner Vermögensposition, wenn er infolge wirtschaftlicher Not von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen müsse.
3. Schließlich sei wegen des gegenüber den Kunden anderer Anlagegeschäfte stark verminderten Schutzniveaus der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahren als Beteiligte, der Bund der Versicherten sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung genommen.
1. Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen; insbesondere sei der Beschwerdeführer über die Folgen einer vorzeitigen Kündigung nicht getäuscht worden. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB; daher sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungültigkeit bestimmter Bürgschaftsverträge nicht einschlägig. Ihr Geschäftsplan habe einer strengen Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterlegen, nicht zuletzt hinsichtlich der Kalkulation der Abschlusskosten. Das Abrechnungsverfahren nach Zillmer sei zudem in der gesamten deutschen Versicherungswirtschaft anerkannt. Schließlich sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, bei der Aufsichtsbehörde eine Auskunft darüber einzuholen, ob die Berechnung des Rückkaufswertes mit dem Geschäftsplan übereinstimme, habe dies jedoch nicht getan.
2. Der Bund der Versicherten hat ein Gutachten eingereicht, das in allgemeiner Form im Wesentlichen die der Beschwerdebegründung zu Grunde liegenden Positionen vertritt. Die Fachgerichte hätten die Ausstrahlung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auf das anwendbare Gesetzesrecht verkannt. Die angegriffenen Entscheidungen ließen jede Auseinandersetzung mit dem Umstand des fehlenden Kräftegleichgewichts der Parteien vermissen. Die Beurteilung der Schlusserklärung als hinreichend klar sei willkürlich, da das Klauselwerk die Folgen einer vorzeitigen Kündigung nicht erkennen lasse. Durch die Umlegung der Abschlusskosten auf die zu Beginn des Vertragsverhältnisses gezahlte Prämie würden grundlegende zivilrechtliche Gerechtigkeitsstandards verletzt. Grundsätzlich müsse jede Partei die ihr entstehenden Abschlusskosten selbst tragen.
3. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft verweist in einem von ihm vorgelegten Gutachten darauf, dass Lebensversicherungsverträge typischerweise langfristig abgeschlossen würden und es deshalb sachlich angemessen sei, wenn einem Versicherungsnehmer, der sich schon nach kurzer Zeit zur Kündigung entschließe, die Abschlusskosten auferlegt würden. Die Alternative hierzu sei die Umlegung der Kosten auf die Versichertengesamtheit, obwohl doch der vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer aus der Solidargemeinschaft der Versicherten ausgeschert sei.
V.
Die auf den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers anzuwendende und seiner Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegende Rechtslage entspricht nicht mehr dem heute geltenden Recht.
1. Für Neuverträge, die nach In-Kraft-Treten der Änderungsgesetze zum 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, hat sich die rechtliche Grundlage der Rückkaufswertberechnung insofern verändert, als die Genehmigung eines Geschäftsplans durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr vorgesehen ist. Aus § 176 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass der Versicherer im Kündigungsfall den "Rückkaufswert" zu erstatten hat; bis zum 28. Juli 1994 war insofern "der Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve" zu zahlen. In § 176 Abs. 3 VVG ist geregelt, dass der Rückkaufswert "nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen" ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Prämienkalkulation und Berechnung der Deckungsrückstellung jetzt auseinander fallen können und die Versicherer größere Freiheiten bei der Wahl der Kapitalanlagen haben (vgl. BTDrucks 12/6959, S. 102 f.).
2. Wie der Zeitwert eines Lebensversicherungsvertrags zu bestimmen ist, ist allerdings umstritten (vgl. etwa Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl., 2000, S. 77; ebenso: Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 108; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 176 Rn. 9; Schwintowski, in: Honsell <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 176 Rn. 17 ff.). Konkretisierungsbedürftig ist insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff der "anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik" (§ 176 Abs. 3 VVG; vgl. hierzu Zwiesler, Was sind "anerkannte versicherungsmathematische Grundsätze?" Die Sicht des Versicherungsmathematikers, in: Basedow/Schwark/Schwintowski <Hrsg.>, Informationspflichten, Europäisierung des Versicherungswesen, Anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik, 1995, S. 155 ff; Vieweg, Anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik aus der Sicht der Rechtswissenschaft, ebendort, S. 163 <165 ff.>; Neuburger, Bemerkungen zu den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, in: Basedow/Meyer/Schwintowski <Hrsg.>, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb, 1996, S. 37 ff.; Schwintowski, in: Honsell <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 176 Rn. 17).
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, da heutzutage die Rückkaufswerte im Vertrag vereinbart würden, habe der Rückkaufswert mit dem Berechnungsverfahren der Zillmerung nichts zu tun. Dieses diene ausschließlich bilanzrechtlich der Berechnung der Deckungsrückstellung, die aber nicht mehr maßgeblich für die Höhe des Rückkaufswerts sei (vgl. Engeländer, VersR 2005, S. 1031 <1034 f. und passim>; ders., NVersZ 2002, S. 436 <439>; ders., VersR 1999, S. 1325 <1327 ff.>; zur Abkoppelung von Rückkaufswert und Deckungsrückstellung vgl. auch Jaeger, VersR 2002, S. 133 <142>; Renger, VersR 1995, S. 866 <868>). Allerdings werde in Deutschland regelmäßig ein höherer Rückkaufswert als der Zeitwert gezahlt, nämlich ein Betrag in Höhe der gezillmerten Deckungsrückstellung (vgl. Bergmann, VersR 2004, S. 549 <554>). Im Ergebnis kommt es damit auch nach dieser Auffassung für die Feststellung der Rückvergütung auf die Zillmerung an, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung durch diese Methode berechnet wird (so auch Engeländer, VersR 2005, S. 1031 <1035>), wenn dies - wie in den meisten Fällen - im Vertrag so vereinbart ist.
3. § 176 Abs. 3 VVG sieht - wie die Vorgängerregelung in § 176 Abs. 4 VVG a.F. - für den Fall der Kündigung die Möglichkeit eines Abzugs (so genannter Stornoabzug) vor. Auch insofern ist die Einschaltung der Aufsichtsbehörde entfallen. Nach § 176 Abs. 4 VVG a.F. war der Versicherer zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Sofern für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt war, galt dieser als angemessen. Nunmehr ist der Versicherer zu einem Abzug dann berechtigt, wenn dieser "vereinbart und angemessen" ist.
4. Dass das Zillmerverfahren als solches weiterhin angewendet werden kann, ergibt sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG, § 4 DeckRV und § 15 RechVersV (vgl. Engeländer, VersR 1999, S. 1325 <1330 ff.>). Allerdings ist eine vertragliche Grundlage erforderlich (vgl. Reifner, Kapitallebensversicherung und "Rückkaufswertberechnung" im neuen System des privatrechtlich organisierten europäischen Versicherungsrechts, in: Basedow/Schwark/Schwintowski <Hrsg.>, Informationspflichten, Europäisierung des Versicherungswesen, Anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik, 1995, S. 179 <199>). Entsprechende Regelungen finden sich nunmehr in §§ 4, 6, 15 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung aus dem Jahr 1994 (ALB 94, abgedruckt bei Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., 2004, S. 1973 ff.) beziehungsweise §§ 9, 10 der ALB gemäß der aktuellen Empfehlung des Gesamtsverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (vgl. www.gdv.de).
5. Der Bundesgerichtshof hat § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b sowie § 15 ALB 94 in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als intransparent beanstandet (vgl. BGHZ 147, 354 <365 f.> sowie BGHZ 147, 373 <377 ff.>). Die Entscheidungen befassen sich allerdings lediglich mit den Voraussetzungen, unter denen die Zillmerung zum Inhalt des Vertrags gemacht wird, nämlich mit der Frage einer den Anforderungen des Transparenzgebots genügenden Vereinbarung der Art der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGHZ 147, 354 <366>). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 12. Oktober 2005 die Neuregelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die die intransparenten Bestimmungen inhaltsgleich ersetzten, ebenfalls für unwirksam erklärt und der Rückkaufswertberechnung im Wege der Zillmerung Grenzen gezogen. Danach darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, NJW 2005, S. 3559, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -).
§ 174 Abs. 2 und § 176 Abs. 3 VVG stellten nur einen Rahmen dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten müsse; deshalb bedürfe die gesetzliche Regelung der Ergänzung und Ausfüllung. Ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen seien, sei in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Stornoabzug nicht ausdrücklich geregelt. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung sei ungeeignet, die Vertragslücke zu schließen. Allerdings sei es nicht angängig, dass die Versicherer an die Stelle der unwirksamen, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung setzten; dadurch würde die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F., jetzt § 307 Abs. 1 BGB, unterlaufen. Dies gelte auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruhe; wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers nicht klar und durchschaubar darstellten, werde er unangemessen benachteiligt, insbesondere wenn diese Bedingungen die wirtschaftlichen Nachteile nicht so weit erkennen ließen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.
Die in Rede stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Verfahren der Zillmerung habe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 9. Mai 2001 zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG a.F., 307 BGB als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer angesehen, aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitragsfreistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht; bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel hätte dieser Mangel und damit der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transparenzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen sei. Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung sei zwar hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig führten, unbedenklich; da die Klauseln aber nicht teilbar seien, sei die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam. Die Regelungslücke sei im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
In der Folge verbleibe es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten. Dies entspreche grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten. Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prämien sei objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben.
Ferner entspreche sie dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten. Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführten, hätten ein Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine möglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren komme es ihnen hingegen beim Vertragsschluss nicht an. Deshalb sei für sie die Zillmerung am günstigsten, weil dadurch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart würden. Dagegen seien die Interessen der Versicherungsnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beendeten, darauf gerichtet, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst wenig mit Abschlusskosten belastet sei. Ihnen sei daher an einer Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit gelegen. Das Interesse der Versicherer schließlich gehe dahin, die Berechnung der Abschlusskosten so vorzunehmen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand für sie entstehe und hohe Überschüsse erzielt würden, stimme also insoweit mit demjenigen der Versicherungsnehmer überein, die den Vertrag bis zum Ende durchführten.
Diese Interessen der Beteiligten seien auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass etwa jeder zweite Lebensversicherungsvertrag vorzeitig beendet werde, so dass in etwa jeder zweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren einen wirtschaftlichen Verlust erleide. Statistisch betrachtet bestehe in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des Vertrags eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage; bildlich gesprochen komme es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe Ablaufleistung, der anderen Hälfte auf eine möglichst hohe Leistung bei vorzeitiger Beendigung an. Da ihm nicht offen gelegt worden sei, dass die Interessen der anderen Hälfte im Vertrag so nicht berücksichtigt würden, sei für den rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
Dieser bestehe in einer sich vor allem beim Frühstorno auswirkenden Mindestleistung bei vorzeitiger Beendigung. Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beendeten, müsse sich notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses auswirken, wenn ihnen ein Betrag gutgebracht werde, der über den hinausgehe, der bei Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibe. Da der Überschuss den Versicherungsnehmern zugute komme, die den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführten, sei es nicht sachgerecht, die Höhe des Rückkaufswerts vorrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer auszurichten. Dies widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Gedanken der Risikogemeinschaft.
Zur Höhe der Mindestleistung bei vorzeitiger Einstellung der Beitragszahlung werde der Vorschlag aus dem Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen; er stamme von einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruhe auf aktuellen Erkenntnissen und erscheine ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Dieser Vorschlag sieht vor, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Kündigung mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals verbleibt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
I.
Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt ist oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Vorliegend betrifft die Verfassungsbeschwerde die Rechtslage für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge. Für später zustande gekommene Verträge gilt eine veränderte Rechtslage.
In der Regel besteht für nicht mehr geltendes Recht kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2043; 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1998, S. 2043). Allerdings hat die Neuregelung des Versicherungsrechts im Jahr 1994 die Anwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Berechnung des Rückkaufswerts nach der Methode Zillmer nicht beseitigt. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof jedoch unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Schutzpflichten niedergelegten Grundsätze im Wege einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung eine Lösung gefunden, die zu einer wesentlichen Veränderung der Rechtslage in der Weise führt, dass für die Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag vorzeitig beenden wollen, eine deutlich günstigere Lösung zustande kommt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 26. Juli 2005 verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung festgestellt. Entsprechende Schutzdefizite sind ebenfalls bei der Verrechnung von Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht festzustellen.
a) Eine aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht zum einen mit Blick auf den in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG vorgesehenen Ausschluss des § 415 BGB und damit den Wegfall des Erfordernisses einer Genehmigung des Schuldnerwechsels aus Anlass der Übertragung des Bestands von Verträgen der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung auf ein anderes Unternehmen bejaht; diese Schutzpflicht fordert insbesondere Schutzvorkehrungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten im Fall von Bestandsübertragungen in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2363 <2365 ff.>).
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung eine Pflicht des Gesetzgebers festgestellt, dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 <2378>).
b) Die Schutzpflicht folgt zugleich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 <328>; 72, 155 <170>; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Die Privatautonomie bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, insbesondere im Vertragsrecht (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 <2377 ff.>). Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 <254 f.>). Wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist, kann der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG zu einer Pflicht des Gesetzgebers führen, für eine rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2363 <2365 f.>).
2. Diese Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht aus Anlass der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Gesetzeslage vor der Deregulierung des Versicherungsrechts im Jahr 1994 festgestellt hat, gelten auch für die hier zu entscheidende Frage der Regelung der Rückkaufswertberechnung. Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht.
a) Der in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltene objektivrechtliche Schutzauftrag umfasst im Entstehen begriffene Ansprüche, die durch die rechtlichen Vorgaben des Versicherungsvertrags- und des Versicherungsaufsichtsrechts so vorgezeichnet sind, dass es sich um mehr als bloße Chancen handelt. Er erstreckt sich auf die Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Teilhabe an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten, nämlich auf Auszahlung der Versicherungssumme und Überschussbeteiligung bei Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 <2377>), aber auch auf die Rückvergütung (den "Rückkaufswert") bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 173 VVG a.F. sah für den Fall, dass die Prämie bereits für einen Zeitraum von drei Jahren gezahlt war, die Anwendung des § 176 VVG a.F. vor. Nach Absatz 1 dieser Norm hatte der Versicherer den Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve zu erstatten. Auch bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bestand ein Rückvergütungsanspruch. Dieser war in der auf Grund des Geschäftsplans zu errechnenden Höhe vereinbart. Der objektivrechtliche Gehalt der Eigentumsgarantie umfasst den Schutz dieser im Werden begriffenen Position.
Auf Grund des in Art. 14 Abs. 1 GG begründeten und ergänzend in Art. 2 Abs. 1 GG angelegten Schutzauftrags muss in der Rechtsordnung für Sicherungen gesorgt sein, dass die Versicherungsnehmer über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Interessen verfügen. Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen. Darf - wie es der seinerzeitigen Rechtslage entsprach - für die Berechnung auf den den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan verwiesen werden, fehlt es auch insofern an der für eine autonome Entscheidung unabdingbaren Transparenz. Zum Ausgleich bedarf es anderweitiger Schutzvorkehrungen für die Versicherungsnehmer.
b) Es ist verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, wenn in den Versicherungsverträgen und den von ihnen in Bezug genommenen Geschäftsplänen vorgesehen wird, dass die Versicherungsnehmer an den Kosten des Vertragsabschlusses dadurch beteiligt werden, dass diese mit Prämienzahlungen verrechnet werden. Es muss aber gesichert werden, dass Inhalt und Art der Verrechnung in angemessener Weise die Interessen der verschiedenen Gruppen von Versicherten (zu ihnen BGH, NJW 2005, S. 3559 <3566>) berücksichtigen. Dem widerspricht es, wenn die Abschlusskosten in überproportionaler Weise Neuversicherungsnehmern auferlegt werden, die ihren Vertrag vorzeitig beenden.
aa) Spezielle Vorkehrungen zu ihrem Schutz sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Versicherungsverträge dem Grundsatz nach darauf angelegt sind, zu Zahlungen erst bei der Verwirklichung des Risikos oder beim Ablauf der gesamten Vertragszeit zu führen. Ein nicht unerheblicher Teil der Lebensversicherungsverträge wird bereits in den ersten Jahren nach Vertragsschluss gekündigt (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 <im Folgenden: Abschlussbericht>, S. 112). Der Bundesgerichtshof (NJW 2005, S. 3559 <3566>) geht davon aus, dass dies etwa die Hälfte aller Verträge betrifft.
bb) Lebensversicherungsverträge mit "gezillmerter" Prämie weisen - nach altem wie neuem Recht - die Grundstruktur auf, dass dem Versicherungsnehmer die von dem Versicherer berechneten Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen nach Abzug der laufenden Verwaltungskosten und Risikoanteile zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken. Auf diese Weise gelingt es den Versicherungsunternehmen, die an die Vermittler zu zahlenden Provisionen einerseits rasch auszuzahlen, andererseits infolge der baldigen Verrechnung der Abschlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren nur begrenzte Mittel für die entsprechende Vorfinanzierung aufwenden zu müssen. Folge dieser Vorgehensweise ist allerdings, dass der Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder sogar entfällt, so dass der Zweck, neben der Risikosicherung Vermögenswerte anzusparen, insoweit ganz oder weitgehend vereitelt wird.
cc) Die Vereinbarung gezillmerter Prämien entspricht nur dann dem Gebot eines gerechten Ausgleichs der Interessen aller Betroffenen, wenn gesichert ist, dass die den Versicherungsnehmern angelasteten Abschlusskosten im Verhältnis zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit angemessen sind. Bei der Art ihrer Verrechnung muss berücksichtigt werden, dass der Versicherungsvertrag vom Beginn an nicht nur auf die Abdeckung des Versicherungsrisikos, sondern auch auf die Bildung von Vermögenswerten gerichtet ist. Diese Zielsetzung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
c) Fehlen Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit selbst effektiv verfolgen zu können, trifft den Gesetzgeber ein Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe des Aufsichtsrechts konnte der Versicherungsnehmer nach dem für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden Recht eine angemessene Berücksichtigung seiner Belange erwirken.
aa) Dass die Interessen der einzelnen Versicherungsnehmer durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts nicht wirkungsvoll gewahrt werden konnten, zeigen die angegriffenen Urteile. Nach dem auf den Vertrag des Beschwerdeführers anzuwendenden Recht hatte dieser keine hinreichende Möglichkeit, seine entsprechenden Belange durch zivilgerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen.
Die Zivilgerichte verwiesen auf die öffentlichrechtliche Genehmigung des Geschäftsplans und nahmen insoweit eine eigene inhaltliche Prüfung nicht vor. So haben die Gerichte im Fall des Beschwerdeführers den geltend gemachten Anspruch auf einen höheren Rückerstattungsanspruch und den darauf gestützten Auskunftsanspruch mit der Begründung abgelehnt, der Rückkaufswert ergebe sich aus dem Geschäftsplan, auf den in den Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen werde. Der Geschäftsplan sei durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt, ein Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. sei nicht festzustellen.
bb) Eine Kompensation dieses Rechtsschutzdefizits durch das Versicherungsaufsichtsrecht fand nicht statt. Die Aufsichtsbehörde beschränkte sich grundsätzlich auf eine Missstandsaufsicht, wie sie insbesondere in der generalklauselartigen Umschreibung des § 81 VAG niedergelegt war. In diesem Rahmen akzeptierte die Behörde die Zillmerung nach Maßgabe des jeweiligen Geschäftsplans. Der von der Aufsichtsbehörde anzulegende Kontrollmaßstab war nicht auf das einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 <2380>).
Zwar bestand für den einzelnen Versicherungsnehmer grundsätzlich die Möglichkeit der an die Aufsichtsbehörde gerichteten formlosen Beschwerde über einen vermeintlich falsch berechneten Rückkaufswert. Die Aufsichtsbehörde pflegte einer solchen Beschwerde aber nur nachzugehen, wenn der jeweilige Versicherungsnehmer darlegte, in welcher Hinsicht der ausgezahlte Betrag den vertraglichen Bedingungen widersprechen sollte. Da den Versicherungsnehmern aber wegen der Geheimhaltung der Geschäftspläne weder die Berechnungsweise noch die angesetzten Kosten bekannt waren, war ihnen eine solche Darlegung unmöglich, so dass sie eine Überprüfung nicht bewirken konnten.
3. Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der Bundesgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hat. Er hat damit eine zivilrechtliche Lösung bereitgestellt, die auch Rechtsschutz im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit ermöglicht.
a) Nach dieser Rechtslage verbleibt es zwar grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Beitrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird vom Bundesgerichtshof bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof nach einer Prüfung der Interessenlage aller Beteiligten unter Einbeziehung der Transparenzmängel bei der Be- und Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3559 <3564 f.>). Soweit die Interessen der Versicherungsnehmer bei einem Frühstorno nicht hinreichend berücksichtigt werden, wird dem vertragsergänzend durch die erwähnte Mindestleistung Rechnung getragen; dabei wird allerdings auch berücksichtigt, dass ihren Interessen im Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum Erreichen des Rentenalters), ein geringeres Gewicht zukomme. Ähnlich wie bei der Überschussbeteiligung sei es nicht sachgerecht, die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswerts vorrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringenden Leistungen auszurichten.
Hinsichtlich der konkreten Berechnungsmodalitäten zur Bestimmung der Höhe der Mindestleistung hat der Bundesgerichtshof den auf Abwägungen der verschiedenen Interessenlagen beruhenden Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen (Abschlussbericht, Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs eines neuen Versicherungsvertragsgesetzes). Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung gelten. Für die Verträge, die davon betroffen sein können, sei eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden.
b) Durch diese Rechtsprechung hat sich die zurzeit geltende vertragsrechtliche Lage zugunsten der vermögensrechtlichen Ansprüche von Versicherungsnehmern in der Position des Beschwerdeführers maßgeblich verändert. Diese Änderung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde trotz Ersetzung des seinerzeit geltenden Rechts durch eine Neuregelung fortbesteht.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere Lösung möglich wäre. Letztlich hat der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsauslegung widerspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben allerdings nicht. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Berechnungsmethode stützt sich auf eine Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen. Dabei wird berücksichtigt, dass der sein Vertragsverhältnis frühzeitig beendende Versicherungsnehmer durch privatautonomes Handeln keine hinreichenden Möglichkeiten hat, seine Vermögensinteressen auf andere Weise effektiv zu verfolgen. Dem Anliegen, die in die Verrechnung eingehenden Abschlusskosten bei der Verrechnung nach der Zillmermethode zu begrenzen und zugleich einen angemessenen Anteil der von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien in die Bestimmung des Rückkaufswerts einfließen zu lassen, wird durch die ergänzende Vertragsauslegung Rechnung getragen.
c) Im vorliegenden Verfahren bedarf keiner Klärung, ob die vom Bundesgerichtshof gefundene Lösung allen mit der vorzeitigen Vertragsauflösung verbundenen Problemen der Berechnung des Rückkaufswerts Rechnung trägt. Insofern ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ohnehin aufgegeben hat, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen.
Es ist zu erwarten, dass die vom Gesetzgeber zu schaffende Lösung auch Sicherungen für größere Transparenz enthalten und Auswirkungen auf die Be- und Verrechnung von Abschlusskosten haben wird. Damit aber besteht gegenwärtig kein Anlass, einer das außer Kraft getretene Recht angreifenden Verfassungsbeschwerde allein mit Rücksicht auf die neue Rechtslage grundsätzliche Bedeutung zuzuerkennen.
II.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Der Ausgang des konkreten Verfahrens ist für den Beschwerdeführer persönlich von geringer materieller Bedeutung.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung beansprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von ca. 2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungsweise gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die Differenz zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 €. Dieser Betrag ist für sich genommen so geringfügig, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten grundsätzlichen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <27>).
C.
Die auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten sind, entspricht der Billigkeit. Trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte eine Annahme zur Entscheidung wegen der zwischenzeitlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs jedoch zu unterbleiben. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfassungsverletzungen waren auch im Wesentlichen zutreffend.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Hohmann-Dennhardt | Hoffmann-Riem |