Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens „Anderson“

Pressemitteilung Nr. 114/2005 vom 15. November 2005

Beschluss vom 03. November 2005
1 BvR 691/03

Die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares, dem verwehrt wurde, seinem Sohn den Vornamen Anderson (Bernd Peter) zu geben, da dieser Name in Deutschland nur als Familienname gebräuchlich sei, war erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats hob die ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und Landgerichts auf, da sie die Eltern in ihrem Elternrecht und das Kind in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Mit der Begründung, dass Anderson in Deutschland als Familienname, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei und daher seine Eintragung als Vorname der Ordnungsfunktion des Namens widerspreche, habe das Oberlandesgericht auf öffentliche Belange, nicht aber auf das allein maßgebliche Kindeswohl abgestellt. Es fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Vorname Anderson neben zwei weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Namen stehen soll, nämlich Bernd Peter. Auch hätten die Gerichte keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Anderson in Deutschland - auch unter Berücksichtigung einer zunehmenden Internationalisierung - tatsächlich nicht als Vorname erkannt werde bzw. werden könne.

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.