Bundesverfassungsgericht

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Gefährlicher Straftäter bleibt zunächst in Sicherungsverwahrung

Pressemitteilung Nr. 142/2009 vom 22. Dezember 2009

Beschluss vom 22. Dezember 2009
2 BvR 2365/09

Im Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn unverzüglich aus der Justizvollzugsanstalt zu entlassen.

Den Antrag auf Erlass dieser einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung, die hier im Hinblick auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung geboten war, hat ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die Fachgerichte haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Unter diesen Umständen konnte ein Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden. Die durch das Kammerurteil des EGMR im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klären sein.