Bundesverfassungsgericht

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Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen

Pressemitteilung Nr. 37/2013 vom 14. Mai 2013

Beschluss vom 14. Mai 2013
2 BvR 547/13

Die zum 15. Mai 2013 und 15. August 2013 anstehenden Abschlagszahlungen an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung dürfen vorläufig nicht mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts heute im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt. Die Entscheidung beruht auf einer Folgenabwägung: Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten die Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich einschränken. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde hingegen in der Hauptsache als unbegründet erweist, kann die Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen nachgeholt werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) zur Zahlung eines des Zweifachen des den Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Nach § 31b Satz 1 PartG entsteht, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht feststellt, gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages.

2. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht und führte dazu aus: Dem Wortlaut der Vorschrift ließen sich zwar keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen entnehmen. Ohne ein solches Korrektiv könne die Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei aber möglicherweise in einem Maße beeinträchtigt werden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Deshalb sei zu prüfen, ob die NPD hinsichtlich der festgestellten Unrichtigkeiten ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, was zu bejahen sei.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht von vornherein erkennbar, dass § 31b Satz 1 PartG ohne ein vom Gesetzgeber zu normierendes Korrektiv subjektiver Verantwortlichkeit mit der Verfassung im Einklang steht. Diese Frage bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die Frage, ob die Norm einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wird zu überprüfen sein, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verhältnismäßigkeit der in § 31b Satz 1 PartG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung sei jedenfalls gewahrt, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts fahrlässig herbeigeführt worden seien, sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und -anwendung hält.

4. Ohne einstweilige Anordnung würden die Abschlagszahlungen am 15. Mai 2013 und 15. August 2013 verrechnet. Die Antragstellerin ist nach ihrer Darstellung zur Finanzierung ihrer Parteiarbeit aber auf die staatlichen Mittelzuweisungen angewiesen. Ohne sie wären vor allem ihre Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich eingeschränkt.

Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, der Antragstellerin der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, weniger schwer. Die Realisierung des staatlichen Zahlungsanspruchs würde lediglich hinausgeschoben. Die Möglichkeit zur Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bliebe erhalten.