Februar 2025
Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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1 BvR 2524/24, 1 BvR 2525/24 (Nachmeldung für den Kalendermonat November 2024) | Verfassungsbeschwerden des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen neun Landesrundfunkanstalten gegen die Unterlassung der Gewährleistung der Rundfunkfinanzierung im Hinblick auf die Festsetzung eines höheren Rundfunkbeitrags für die Beitragsperiode von 2025 bis 2028 in Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Betr.: Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel |
1 BvR 2578/24 (Nachmeldung für den Kalendermonat November 2024) | Verfassungsbeschwerde des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) gegen die Zustimmungsgesetze des Landes Berlin und des Landes Brandenburg zu dem am 13. und 17. November 2023 zwischen beiden Ländern geschlossenen rbb-Staatsvertrag. Betr.: Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel |
1 BvR 6/25 (Nachmeldung für den Kalendermonat Januar 2025) | Verfassungsbeschwerde gegen die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Übermittlung personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG - i.d.F. vom 30. Dezember 2023, BGBl I Nr. 413) sowie gegen seine Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an inländische Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung, soweit der Begriff der besonders schweren Straftat auch Straftaten erfasst, die im Höchstmaß mit fünf Jahren bedroht sind und aus einer verfassungsfeindlichen Bestrebung heraus zur Durchsetzung ihrer Ziele oder zu ihrer Unterstützung begangen wurden (§ 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG). Betr.: Recht des Datenschutzes Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel |
1 BvR 167/25 (Nachmeldung für den Kalendermonat Januar 2025) | Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. September 2024 -B 3 P 9/22 R -, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. September 2022 -L 4 P 56/21 -, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2021 -S 19 P 132/20 -, den Widerspruchsbescheid der AOK NordWest Pflegekasse vom 20. Oktober 2020 und den Bescheid der AOK NordWest Pflegekasse vom 20. Mai 2020 sowie mittelbar gegen § 36 Absatz Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 43a Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) in der Fassung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl I 3191); die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Pflegegeld bei selbstfinanziertem Aufenthalt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Betr.: Eingliederungshilfe; Pflegeversicherung Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff |
1 BvR 2240/24 (Nachmeldung für den Kalendermonat Oktober 2024) | Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, dem Gesetzgeber aufzugeben, in allen Sektoren einschließlich des Verkehrssektors unverzüglich alle im Rahmen des Verhältnismäßigen möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung des Klimaschutzgebots in Übereinstimmung mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu sichern, hilfsweise unverzüglich Vorkehrungen zu treffen, um im Verkehrssektor in Übereinstimmung mit dem aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz ableitbaren CO2-Budget einen ausreichend grundrechtsschonenden Reduktionspfad zu sichern, weiter hilfsweise unverzüglich Vorkehrungen zu treffen, um insgesamt in Übereinstimmung mit dem aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz ableitbaren CO2-Budget einen ausreichend grundrechtsschonenden Reduktionspfad zu sichern, sowie kumulativ zu 1, 2 oder 3 unverzüglich Vorkehrungen zu treffen, um gleichheitssatzwidrige Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrssektor zur Gewährleistung intertemporaler Gleichheit zu vermeiden. Betr.: Öffentliches Umweltrecht; Klimaschutzrecht Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; 3; 20 Abs. 3; 20a; 25 Satz 1 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert, LL.M. (Berkeley) |
1 BvL 1/25 | Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und § 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b AsylbLG jeweils in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290), soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 GG vereinbar ist. Betr.: Asylbewerberleistungsrecht Art. 1 Abs. 1; 20 Abs. 1 GG Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling |
2 BvR 296/25 | Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2025 und 29. Oktober 2024 - 1 StR 58/24 - und das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine (erneute) strafrechtliche Verurteilung im Cum-Ex-Komplex. Er macht die Verletzung verschiedener Grundrechte geltend, darunter den Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 GG, das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 2 Abs. 1, 2; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1, 2 GG. Berichterstatter: BVR Offenloch |
2 BvR 180/25, 2 BvR 245/25 | Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Soest vom 21. Oktober 2024 - 3221 E - 1.41 - und vom 20. September 2024 - 3221 E - 1.41 - (2 BvR 180/25) sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Mai 2024 - 3221 E.-1.Jugendschöffen 7 B. 3 - (2 BvR 245/25). Verfassungsbeschwerden zweier Schöffinnen gegen die Streichung von der Schöffenliste wegen der Weigerung, ohne Kopftuch an Hauptverhandlungen teilzunehmen, sowie mittelbar gegen § 2 Abs. 1 des Justizneutralitätsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2021 (GV NRW S. 290). Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel |
Januar 2025
Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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