Juni 2022

Neueingänge im Juni 2022
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 1177/22

Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)

Betr.: Steuerrecht (Verbrauchsteuern)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs.GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott

1 BvR 1223/22

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2022 - I ZR 9/21 -

Betr.: Recht der freien Meinungsäußerung (Unterlassen von verdeckter Werbung in Blogs von Influencern)

Art. 5 Abs.GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvR 1022/22

Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG).

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, da der Bundesgesetzgeber materielle Regelungen getroffen habe, deren Ausführung bei den dafür zuständigen kommunalen Aufgabenträgern Kosten verursache, die vom Land nur anteilig übernommen würden und dadurch den Spielraum kommunaler Selbstverwaltung einschränkten.

Art. 28 Abs. 2; 84 Abs. 1 Satz 7 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvR 1040/22,
2 BvR 1045/22,
2 BvR 1049/22

Drei Verfassungsbeschwerden gegen die durch Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 neu eingefügten §§ 112 ff. Einkommensteuergesetz, gegen
§ 113 Einkommensteuergesetz beziehungsweise gegen das Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022, insbesondere gegen die damit eingeführte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Die Verfassungsbeschwerden wurden von drei Personen eingereicht, die nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 113 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl I. S. 749) fallen, und sich gegen die Energiepreispauschale (§§ 112 ff. EStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.GG wenden.

Art. 3 Abs.GG

Berichterstatterin: BVRin Hermanns

2 BvL 11/22

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß ist.

Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.GG verletze.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht München

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvR 1122/22

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 - und das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2021
- 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20 -.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung im Cum-Ex-Komplex. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Der Vorsitzende habe schon in früheren Cum-Ex-Verfahren mitgewirkt. Deswegen sei er ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten.

Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf