Erster Senat

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
1.1 BvR 1885/24Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die Feststellung des Bundeskartellamts, dass der Beschwerdeführerin zu 1. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen vom 18. Januar 2021 (BGBl I S. 2) zukomme, der die Beschwerde gegen diese Feststellung zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs und § 19a GWB selbst mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2.1 BvR 2428/20Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen (§ 21 des Versammlungsgesetzes) mit Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und Artikel 103 Absatz 2 GG vereinbar ist, wenn es sich bei dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer möglicherweise ebenfalls von Artikel 8 Absatz 1 GG geschützten Sitzblockade handelt.
Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott
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3.1 BvR 2466/19Verfassungsbeschwerde gegen § 20c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW S. 741, ber. 2019 S. 23), welcher Befugnisse zur Telekommunikations- und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung zum Regelungsgegenstand hat, sowie gegen
8 Absatz 4 PolG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW S. 684, ber. 2019 S. 23), der einen Katalog terroristischer Straftaten im Sinne dieses Gesetzes enthält.
4.1 BvR 180/23Verfassungsbeschwerde von unter anderem Rechtsanwälten, Künstlern und Journalisten zu der Frage, ob die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202, in Kraft getreten am 24. August 2017) bewirkten Änderungen der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere die Möglichkeit der Anordnung der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung (mittels des sogenannten „Staatstrojaners“), verfassungsgemäß sind.
5.1 BvF 1/18,
1 BvR 2271/18,
1 BvR 506/19
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung und Verfassungsbeschwerden zu den Fragen der Vereinbarkeit einzelner Bestimmungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) mit dem Grundgesetz, insbesondere betreffend den Gefahrenbegriff („drohende Gefahr“), die höchstzulässige Dauer des polizeilichen Gewahrsams und die Möglichkeiten zum Einsatz von Explosivmitteln.
Berichterstatter: BVR Dr. Christ bzw. Nachfolgerin/Nachfolger
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6.1 BvR 368/22Verfassungsbeschwerde der Humboldt-Universität zu Berlin gegen § 110 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl S. 1039) sowie gegen § 110 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (GVBl S. 450) – verpflichtende Anschlusszusagen für promovierte, befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestimmten arbeitsvertraglich vereinbarten Qualifikationszielen („Postdocs“).
7.1 BvR 2259/23,
1 BvR 1245/24,
1 BvR 1246/24,
1 BvR 1247/24,
1 BvR 1248/24,
1 BvR 1459/24
Verfassungsbeschwerden von Herstellern von Einwegkunststoffprodukten gegen die mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondgesetz – EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (BGBl I Nr. 124) eingeführte Einwegkunststoffabgabe.
8.1 BvR 2127/24Verfassungsbeschwerde einer Trägerin von Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche zu der Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass kirchliche Träger aufgrund von § 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW S. 462) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 622), für die von ihnen betriebenen Kindertagesstätten im Vergleich zu anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe einen um drei Prozentpunkte niedrigeren Zuschuss erhalten.
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke
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9.1 BvL 1/21,
1 BvL 2/21,
1 BvL 7/21,
1 BvL 2/22,
1 BvL 1/23,
1 BvR 2167/22
Vorlagen des Kammergerichts, des Oberlandesgerichts Celle, der Amtsgerichte Brandenburg an der Havel und München sowie eine Verfassungsbeschwerde zur sogenannten Co-Mutterschaft; mehrere Fachgerichte und eine Beschwerdeführerin gehen von der Verfassungswidrigkeit des geltenden Abstammungsrechts aus, weil dieses die gemeinsame Elternschaft zweier miteinander verheirateter Frauen für ein während ihrer Ehe von einer der Frauen geborenes Kind nicht beziehungsweise nur über den Weg einer Adoption ermöglicht. Den Verfahren liegen unterschiedliche Zeugungskonstellationen zugrunde, beispielsweise mittels offizieller beziehungsweise privater Samenspende oder auch mittels Embryonenspende.
10.1 BvR 911/21Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob in einem familiengerichtlichen Verfahren zur Annahme einer volljährigen Person als Kind (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) über den Wortlaut des § 193 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hinaus – zusätzlich zu den Kindern – auch weitere Abkömmlinge des Annehmenden, im konkreten Fall die pflichtteilsberechtigte Enkelin, anzuhören sind.
11.1 BvR 2229/21Verfassungsbeschwerde, die die Frage betrifft, ob § 1680 Absatz 2 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in seiner derzeitigen Fassung und in der in der Fachgerichtsbarkeit einhellig angewandten Auslegung mit dem Elternrecht des bislang nicht sorgeberechtigten Elternteils aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Grundgesetz (GG) in Einklang stehen. Konkret steht in Rede, ob nicht das Absehen von der Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil bei Entziehung des Sorgerechts des bislang allein sorgeberechtigten Elternteils an eine Kindeswohlgefährdung geknüpft werden müsste, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen ihren Willen aus Artikel 6 Absatz 3 GG gerecht zu werden.
Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
12.1 BvR 2578/24Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) gegen die Zustimmungsgesetze des Landes Berlin und des Landes Brandenburg zu dem am 13. und 17. November 2023 zwischen beiden Ländern geschlossenen rbb-Staatsvertrag im Hinblick auf verschiedene Bestimmungen zur Organisation und Haftung.
13.1 BvR 2524/24,
1 BvR 2525/24
Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen neun Landesrundfunkanstalten gegen die Unterlassung der Gewährleistung der Rundfunkfinanzierung im Hinblick auf die Festsetzung eines höheren Rundfunkbeitrags für die Beitragsperiode 2025 bis 2028 in Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
14.1 BvR 1628/22,
1 BvR 1629/22,
1 BvR 1786/22,
1 BvR 1491/23,
1 BvR 1709/23,
1 BvR 885/24,
1 BvR 2661/24
Verfassungsbeschwerden gegen energiewirtschaftsrechtliche Beschlüsse der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Festlegung der generellen sektoralen Produktivitätsfaktoren für die Betreiber von Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen hinsichtlich der jeweils dritten Regulierungsperiode sowie deren Billigung durch den Bundesgerichtshof.
15.1 BvR 948/23Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Beschwerdeführer dazu verurteilt wurden, aufgrund von Nutzungshandlungen eines gesampelten Musikstücks zwischen dem 22. Dezember 2002 (nach Ablauf der Umsetzungsfrist der sogenannten InfoSoc-Richtlinie) und dem 7. Juni 2021 (Inkrafttreten des § 51a Urheberrechtsgesetz – UrhG) den Tonträgerherstellern eine näher bezeichnete Auskunft zu erteilen und Vervielfältigungsstücke zum Zweck der Vernichtung herauszugeben (sogenannte „Metall-auf-Metall“-Verfahren). Die Verfassungsbeschwerde betrifft Abgrenzungsfragen zwischen den Grundrechten der Grundrechtecharta und des Grundgesetzes.
16.1 BvR 968/23,
1 BvR 1020/23,
1 BvR 1507/23,
1 BvR 2116/23,
1 BvR 2197/23
Verfassungsbeschwerden gegen §§ 35a, 130a, 130b und 130e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom
November 2022 (BGBl I S. 1990) beziehungsweise des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) vom 19. Juli 2023 (BGBl I Nr. 197). Pharmaunternehmen wenden sich gegen verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausgabensteigerungen im Arzneimittelbereich, unter anderem die Erhöhung des Herstellerabschlags, die Verlängerung des Preismoratoriums, die sogenannten Leitplanken und den Kombinationsabschlag.
17.1 BvR 1863/23Verfassungsbeschwerde zu der Frage, welche Wirkung eine negative Entscheidung im Arzneimittelzulassungsverfahren für Leistungsansprüche nach § 2 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beziehungsweise für grundrechtsunmittelbare Leistungsansprüche entfaltet und ob die von Seiten des Bundessozialgerichts in diesem Zusammenhang vorgenommene einschränkende Auslegung dieser Leistungsansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar ist, namentlich mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip.
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert, LL.M. (Berkeley)
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
18.1 BvR 1699/24,
1 BvR 2098/24,
1 BvR 2113/24
Verfassungsbeschwerden gegen die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15. Juli 2024, nach der die Einhaltung der Klimaschutzziele künftig anhand einer sektorenübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden soll. Die Beschwerdeführenden machen unter anderem eine Verletzung des Gebots der intertemporalen Freiheitssicherung aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG geltend.
19.1 BvR 2637/21Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob § 6a, § 6b sowie § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummern 3 bis 6, Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) und § 1 Absatz 3 Nummern 3 und 6, § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 9 und § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) in der Fassung des Artikels 2 Nummer 5, des Artikels 3, des Artikels 3a, des Artikels 8, des Artikels 9 und des Artikels 11 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3334) mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz vereinbar sind.
20.1 BvR 1141/19Verfassungsbeschwerde gegen eine Reform des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018, mit der die Mitbestimmung von Studierenden und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Hochschulgremien gestärkt, das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge neu geordnet sowie eine Regelung über die Anwesenheitspflicht von Studierenden in Lehrveranstaltungen eingeführt worden ist. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihrer Wissenschafts- und Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz) geltend.
Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
21.1 BvL 5/21Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zu der Frage, ob § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 3 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) und des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) sowie der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) über die Höhe der Leistungen in den ersten Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar sind.
22.1 BvR 804/22Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
23.1 BvR 1796/23Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars, der sich gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres wendet und sich in Artikel 12 Absatz 1, Artikel 101 Absatz 1 Satz 2, Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz; Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt sieht.
24.1 BvR 2284/23,
1 BvR 2285/23
Verfassungsbeschwerden von Fachärzten für Notfall- und Intensivmedizin gegen den Ende 2022 neu eingeführten § 5c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), mit welchem der Bundesgesetzgeber in Reaktion auf die Triage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, BVerfGE 160, 79) ein Verfahren für die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten, Kriterien für die Zuteilungsentscheidung sowie Dokumentations- und Mitteilungspflichten regelt.