Zweiter Senat

Berichterstatterin: Vizepräsidentin Prof. Dr. König
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
1.2 BvR 508/21Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts beim Einsatz von Drohnen zur Tötung von Menschen im Jemen unter Nutzung der US-Air-Base Ramstein durch die USA hinzuwirken.Siehe Beschluss vom 29. Oktober 2024
2.2 BvR 1277/23Verfassungsbeschwerde gegen die Unzulässigkeitserklärung eines laufenden Schiedsverfahrens auf Grundlage des Energiecharta-Vertrages und des ICSID-Übereinkommens. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs und rügen, dass dieser die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen begründet und entschieden habe, dass die Sperrwirkung des ICSID-Übereinkommens wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zum Tragen komme.
3.2 BvR 85/24Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da der Bundesgerichtshof es unterlassen habe, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob dessen Rechtsprechung zu Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf Investitionsschutzverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten außerhalb der Europäischen Union Anwendung finde.
Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
4.2 BvL 2/16,
2 BvL 4/16,
2 BvL 5/16,
2 BvL 6/16
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.
5.2 BvL 5/18,
2 BvL 6/18,
2 BvL 7/18,
2 BvL 8/18,
2 BvL 9/18
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des Berliner Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A in den Jahren 2010 bis 2015 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.
Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
6.2 BvR 934/19Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. In der Entscheidung – der eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war – hat das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Referentenstelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und diese so aus Gründen der Religion benachteiligt habe.
7.2 BvE 7/20,
2 BvR 420/21

Gegenstand des Organstreitverfahrens und der Verfassungsbeschwerde ist das Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP), ein Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB). Das PEPP wurde mit Beschluss (EU) 2020/440 der EZB vom 24. März 2020 aufgelegt (ABl EU Nr. L 91 vom 25. März 2020), der in der Folgezeit durch zwei weitere Beschlüsse geändert wurde.

Antragstellerin im Organstreitverfahren ist die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag.

8.2 BvE 9/21

Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung wegen Verletzung der Integrationsverantwortung betreffend die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (ABl EU Nr. L 170 vom 12. Mai 2021, S. 149).

Antragstellerin: Die ehemalige Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag.

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
9.2 BvE 3/18

Organstreitverfahren zu der Frage, ob die Beantwortung von Kleinen Anfragen durch die Bundesregierung betreffend die Gewährung von Staatskrediten im Fall der Fluggesellschaft „Air Berlin“ sowie die Kostenentwicklung des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ die Antragsteller sowie den Deutschen Bundestag in ihren beziehungsweise seinen Rechten verletzt und ob in diesem Zusammenhang die Herausgabe bestimmter Dokumente oder Teile hiervon verlangt werden kann.

Antragsteller: Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag sowie sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages.

10.2 BvE 5/19

Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser die Antragsteller durch die Nichtwahl bestimmter Mitglieder des Deutschen Bundestages in das Sondergremium nach dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus und nach dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat.

Antragsteller: Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie drei Mitglieder des Deutschen Bundestages.

11.2 BvE 3/20

Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag und dessen Präsidium zur Behandlung zweier Anträge der Antragstellerin, mit denen diese jeweils die Beschlussfähigkeit des Plenums in zwei nächtlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages vom 27./28. Juni 2019 und 7./8. November 2019 bezweifelt hatte.

Antragstellerin: Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag.

12.2 BvE 4/22

Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung zu der Frage, ob diese die Antragsteller und den Deutschen Bundestag durch eine Äußerung des Bundeskanzlers Scholz im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat.

Antragsteller: Die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestages.

13.2 BvE 4/23

Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergie­gesetzes (GEG) den Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) sowie aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 GG und Artikel 76 f. GG nicht genügt und das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt hat.

Antragsteller: Ein Mitglied des Deutschen Bundestages.

14.2 BvE 12/23

Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung zu der Frage, ob die Antragsteller und der Deutsche Bundestag durch eine Äußerung des parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Beauftragten der Bundesregierung für Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt worden sind.

Antragsteller: Die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestages.

15.2 BvE 13/23

Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser durch seinen Beschluss vom 5. Juli 2023, mit dem die Einsetzung eines Untersuchungs­ausschusses zum Themenkomplex Cum-Ex, M.M. Warburg & CO Bank abgelehnt wurde, die Rechte der Antragsteller aus Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat.

Antragsteller: Die Fraktion CDU/CSU im Deutschen Bundestag und 197 Mitglieder des Deutschen Bundestages.

16.2 BvE 2/24

Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser mit der Begrenzung Kleiner Anfragen der Gruppe DIE LINKE auf zehn pro Monat durch die Annahme der Beschlussvorlage auf Bundestagsdrucksache 20/10219 die Gruppe DIE LINKE, die ihr angehörenden Abgeordneten und den Deutschen Bundestag selbst in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat.

Antragsteller: Die Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag und 28 Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Berichterstatterin: BVRin Dr. Fetzer
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
17.2 BvL 19/14Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen.
18.2 BvL 15/14

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,

  • ob § 50d Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in den Fassungen des Jahressteuergesetzes 2009 beziehungsweise des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes jeweils einen gegen Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 Grundgesetz (GG) verstoßenden „Treaty Override“ darstellt,
  • ob § 52 Absatz 59a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes) und § 52 Absatz 59a Satz 10 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind.
19.2 BvL 21/14

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,

  • ob § 50d Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 einen gegen Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 25 Grundgesetz (GG) verstoßenden „Treaty Override“ darstellt,
  • ob § 52 Absatz 59a Satz 9 in Verbindung mit § 50d Absatz 9 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist.
20.2 BvL 19/17Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungs­erwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind.
Berichterstatter: BVR Offenloch
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
21.2 BvR 702/20Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei in § 202d Strafgesetzbuch (StGB) und die Regelung zu Beschlagnahmeverboten in § 97 Absatz 2 Satz 3 Strafprozessordnung (StPO), eingeführt durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218).
22.2 BvR 533/21Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin im Zusammenhang mit der Einziehung zweier Immobilien in Berlin-Neukölln gemäß § 76a Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB), nachdem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche mangels Nachweises einer konkreten rechtswidrigen Vortat eingestellt wurde.
23.2 BvE 2/22,
2 BvE 3/22,
2 BvE 3/23

Organstreitverfahren zu der Frage, ob Bundeskanzler Scholz, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Habeck und Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Paus sowie jeweils auch die Bundesregierung durch im Bundestag getätigte Aussagen über die antragstellende Partei Alternative für Deutschland (AfD) diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt haben (Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern).

Antragstellerin: Die Partei Alternative für Deutschland (AfD).

24.2 BvR 1096/22,
2 BvR 1097/22
Verfassungsbeschwerden gegen das in § 184l Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, das als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Die Beschwerdeführer sehen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.
25.2 BvE 1/23

Organstreitverfahren zu der Frage, ob der Deutsche Bundestag die antragstellende Partei Alternative für Deutschland (AfD) durch die Beschlüsse über die Haushaltsgesetze 2022 und 2023 dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat, dass er die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. bei der Vergabe von Globalzuschüssen an politische Stiftungen nicht berücksichtigt hat.

Antragstellerin: Die Partei Alternative für Deutschland (AfD).

26.2 BvE 4/24,
2 BvE 6/24,
2 BvE 7/24,
2 BvE 10/24

Organstreitverfahren zu der Frage, ob insbesondere der Deutsche Bundestag durch den Erlass des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG, BGBl I 2023 Nr. 383) sowie (teilweise) durch den Erlass des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024, BGBl I Nr. 38) beziehungsweise den Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2024 die antragstellenden politischen Parteien unter anderem in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat.

Antragsteller: Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei), die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Alternative für Deutschland (AfD) und die Partei Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW).

27.2 BvR 1643/24Verfassungsbeschwerde der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. unmittelbar gegen das Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG) vom 19. Dezember 2023 wegen Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 19 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG, jeweils „verstärkt durch“ Artikel 21 GG.
28.2 BvR 1677/24Verfassungsbeschwerde der Stiftung „Frieden, Vernunft, Gerechtigkeit“ e.V. (i.G.) gegen § 2 des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG) vom 19. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 383) wegen Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Berichterstatter: BVR Dr. Frank
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
29.2 BvR 2097/16Kommunalverfassungsbeschwerde von 67 Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des nordrhein-westfälischen Stärkungspaktgesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV NRW, S. 726).
30.2 BvR 1850/19Kommunalverfassungsbeschwerde von zwei Kommunen gegen das Unterlassen des Landes Rheinland-Pfalz, im Landesfinanzausgleichsgesetz eine angemessene kommunale Finanzausstattung zu regeln, und gegen diverse Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz.
31.2 BvR 31/21Kommunalverfassungsbeschwerde von sieben Kommunen gegen § 94 Absatz 1a SGB XII, der durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) eingeführt wurde. Es wird eine Verletzung von Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG gerügt.
Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel
Nr.AktenzeichenInformationen zum VerfahrenStand des Verfahrens
32.2 BvL 3/18Konkreter Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Frage, ob § 44 Absatz 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 1. April 2014 (GBl S. 99, 140) gegen Artikel 71, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 Grundgesetz (GG) verstößt.
33.2 BvL 11/18,
2 BvL 12/18,
2 BvL 14/18
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des saarländischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R in den Jahren 2011 bis 2016 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.
34.2 BvF 1/19Abstrakter Normenkontrollantrag des Senats von Berlin, der wesentliche Teile des Abschnitts 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die das Halten von Schweinen betreffen, für unvereinbar mit §§ 2, 2a Tierschutzgesetz in Verbindung mit Art. 20a Grundgesetz (GG) hält.