Die Geschäftsverteilung dient der Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Einerseits sind die Verfahren zwischen den beiden Senaten zu verteilen. Andererseits müssen sie innerhalb des Senats einer Richterin beziehungsweise einem Richter als Berichterstatter zugewiesen werden; zudem werden Zahl und Zusammensetzung der Kammern geregelt.
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Senaten
Anders als in der Fachgerichtsbarkeit regelt § 14 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) im Ausgangspunkt auch die Zuständigkeit der beiden Senate. Danach widmet sich der Erste Senat vor allem den Grundrechtsfragen, während der Zweite Senat vorwiegend als Staatsgerichtshof konzipiert ist. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Senaten allerdings abweichend regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Von dieser Möglichkeit macht das Plenum des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig Gebrauch, vor allem da der Erste Senat durch seine gesetzlich festgelegte Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden sonst wesentlich stärker belastet wäre als der Zweite Senat.
Die Neuregelung gilt mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch anhängige Verfahren erfassen. Der Beschluss wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Vorangegangene Fassungen der Beschlüsse des Plenums gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht finden Sie hier.
Geschäftsverteilung in den Senaten
Gegenstand der senatsinternen Geschäftsverteilung ist die Bestimmung der Berichterstatter und die Bildung der Kammern. Die beiden Senate beschließen jeweils vor Beginn eines Geschäfts- beziehungsweise Kalenderjahres über die Verteilung der Verfahren auf die Richterinnen und Richter als Berichterstatter. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Richters beziehungsweise einer Richterin nötig wird. Der Berichterstatter ist grundsätzlich für die Erstellung eines schriftlichen Votums in den zu entscheidenden Verfahren zuständig. Des Weiteren berufen die beiden Senate für die Dauer und vor Beginn eines Geschäftsjahres mehrere Kammern, die aus jeweils drei Richterinnen und Richtern bestehen, und beschließen die Vertretung der Kammermitglieder. Die Kammern entscheiden im Rahmen ihrer Befugnisse in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt sind.
Geschäftsverteilung in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts für das Geschäftsjahr 2025
Die aktuelle Geschäftsverteilung in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Geschäftsverteilung in den vorangegangenen Jahren finden Sie hier.