Bundesverfassungsgericht

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Ausgewählte Neueingänge des Jahres 2023

Nachstehend werden ausgewählte Neueingänge des Jahres 2023 bekannt gegeben:

Januar 2023
2 BvC 4/23Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 - Drucksacke 20/4000 - angenommen wurde. Der angegriffene Beschluss betrifft Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl am 26. September 2021 in Berlin. Der Deutsche Bundestag hatte beschlossen, dass die Bundestagswahl vom 26. September 2021 in 431 Berliner Wahllokalen wiederholt werden wird.

Beschwerdeführerin: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvC 5/23Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 - Drucksacke 20/4000 - angenommen wurde.

Der angegriffene Beschluss betrifft Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl am 26. September 2021 in Berlin. Der Deutsche Bundestag hatte beschlossen, dass die Bundestagswahl vom 26. September 2021 in 431 Berliner Wahllokalen wiederholt werden wird.

Beschwerdeführerin: AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvR 110/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 - BVerwG 2 WRB 1.22 (2 WRB 2.21) - und vom 25. Mai 2022 - BVerwG 2 WRB 2.21 -, den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 2020 - S 4 BLc 1/20 -, die Beschwerdeentscheidung des Kommandeurs Kommando Informationstechnik der Bundeswehr vom 16. Januar 2020 und die Disziplinarmaßnahme des Kommandeurs Informationstechniktruppen der Bundeswehr vom 1. August 2019 sowie mittelbar gegen § 17 Absatz 2 Satz 3 Soldatengesetz.

Die Beschwerdeführerin ist Berufssoldatin und war im Jahr 2019 als Bataillonskommandeurin und als Standortälteste eingesetzt. Sie hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt. Sie warb mit dem Text:

„Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Dafür erteilte ihr der Disziplinarvorgesetzte einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zurück. Das Truppendienstgericht billigte diese Disziplinarmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück. Die von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des besonderen und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), des Rechts auf Fürsorge des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) und des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG).

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvE 4/22

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Antragsteller und den Deutschen Bundestag durch eine Äußerung des Bundeskanzlers im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt hat.

Antragsteller sind die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 9. November 2022.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein 

Februar 2023
2 BvL 3/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 184b Abs. 3 StGB in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist.

Der Vorlage liegt folgender Fall zu Grunde: Die im Tatzeitpunkt 22-jährige Angeschuldigte war Mitglied in mehreren überregionalen Chatgruppen mit Teilnehmern ihrer Altersgruppe. Es gab einen regen Austausch über aktuelle Themen der jungen Erwachsenen, aber auch den Austausch von belanglosen oder inhaltsleeren „Nachrichten“. Teilweise im Sekundentakt und auch zur Nachtzeit wurden Nachrichten geteilt und „lustige“ Memes, Videos und Bilder in die Gruppen eingestellt. Im Rahmen einer Durchsuchung wurde festgestellt, dass auf dem Smartphone der Angeschuldigten wenige Bilddateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert sind, welche - was der Angeschuldigten bewusst war - automatisch aus einzelnen Chatgruppen auf ihr Smartphone heruntergeladen wurden. Das Amtsgericht Buchen ist der Auffassung, dass die nach § 184b Abs. 3 StGB für den Besitz von kinderpornographischen Dateien vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe hier gegen das Schuldprinzip verstoße.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht Buchen

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvL 5/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 52 Absatz 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl I S. 1259) insoweit mit den verfassungsgerichtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird.

Vorlegendes Gericht: Finanzgericht Hamburg

Berichterstatterin: BVRin Dr. Fetzer

2 BvE 1/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 890) durch den Deutschen Bundestag die Antragstellerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot verletzt, dass die durch das Gesetz in Kraft gesetzten Bundeshaushaltspläne jeweils keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung vorsehen, wohl aber erhebliche Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung

Antragstellerin ist die politische Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die ursprüngliche Antragsschrift ist vom 6. April 2019, die hier abgetrennten Erweiterungen datieren vom 12. Oktober 2022 und 9. Mai 2023. (Abtrennung aus dem Verfahren 2 BvE 3/19; siehe Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023)

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

März 2023
1 BvR 402/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2022 - KZR 8/21 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 - KZR 8/21 -

Betr.: Wettbewerbsrecht (GWB; Verfassungsbeschwerde eines Schieneninfrastrukturunternehmens wegen Rückzahlung von Infrastrukturentgelten)

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 406/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2022 - KZR 89/20 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 - KZR 89/20 -

Betr.: Wettbewerbsrecht (GWB; Verfassungsbeschwerde eines Schieneninfrastrukturunternehmens wegen Rückzahlung von Infrastrukturentgelten)

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 460/23

Verfassungsbeschwerde gegen §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 des Gesetzes zur Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 2512)

Betr.: Recht der nichtsteuerlichen Abgaben (Verfassungsbeschwerde von Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die sich gegen die Abschöpfung von Überschusserlösen durch die entsprechenden Vorschriften im Strompreisbremsegesetz wenden)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

April 2023
1 BvR 611/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 2512)

Betr.: Recht der nichtsteuerlichen Abgaben (Verfassungsbeschwerde von Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die sich gegen die Abschöpfung von Überschusserlösen durch die entsprechenden Vorschriften im Strompreisbremsegesetz wenden)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

Mai 2023
1 BvL 1/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 1591, § 1592 Nummern 1 und 3, § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind

Betr.: Familienrecht (Abstammungsrecht)

Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 2 Satz 1 GG

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht München

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 19. April 2023 - 528 F 11449/22 -

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke

1 BvR 968/23, 1 BvR 1020/23

Verfassungsbeschwerden gegen §§ 35a, 130a, 130b und 130e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz - GKV-FinStG) vom 7. November 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 1990)

Betr.: Wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
(Forschende Pharmaunternehmen wenden sich gegen verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausgabensteigerungen im Arzneimittelbereich, unter anderem die Erhöhung des Herstellerabschlages, die Verlängerung des Preismoratoriums und den sogenannten Kombinationsabschlag)

Art. 3 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

1 BvR 918/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2022 - 10 Sa 898/21 -

Betr.: Arbeitsrecht (Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen)

Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

2 BvL 12/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob
1. die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung dem aus Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Grundgesetz resultierenden Parlamentsvorbehalt entspricht, wonach die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden können, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden müssen
und
2. die Bußgeldbewehrung der Verletzung des auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz) gestützten Gebots zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung den Anforderungen des aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots entspricht.

Hierbei ist zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (i. d. F. vom 16. Mai 2020) dem aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG resultierenden Bestimmtheitsgebot für den Erlass von Rechtsverordnungen entspricht und ob die Vorschrift in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz den Anforderungen an das besondere Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG entspricht.

Vorlegendes Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Berichterstatter: BVR Offenloch

2 BvC 32/23

Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023, mit dem die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 - Drucksache 20/5800 - angenommen wurde.

Der angegriffene Beschluss betrifft den Beschluss des Bundeswahlausschusses in seiner Sitzung vom 5. August 2021, mit dem die Beschwerde der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Ablehnung ihrer Landesliste durch den Landeswahlausschuss des Saarlands zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beantragen, die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Saarland für ungültig zu erklären und hilfsweise festzustellen, dass das Wahlrecht der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzt wurde.

Beschwerdeführer sind u.a. Ortsverbände der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Saarland.

Art. 38 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

Juni 2023
1 BvF 1/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Absatz 3, § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist

Betr.: Steuerrecht (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht)

Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 1; 14 Abs. 1, 2 GG

Antragsteller: Bayerische Staatsregierung

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

1 BvR 1042/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 - II ZB 11/22 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2022 - 9 W 14/22 - und des Amtsgerichts Hannover vom 26. Januar 2022 - 81 AR 2047/21 - sowie mittelbar gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)

Betr.: Verwaltungsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft die unentgeltliche Rechtsberatung in Steuersachen durch einen Verein in Gründung)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvE 3/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und die Bundesregierung durch eine Äußerung im Bundestag die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben.

Antragstellerin ist die politische Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die Antragsschrift ist vom 20. Juni 2023.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 4/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) - insbesondere die Einbringung eines veralteten Gesetzesentwurfs sowie die Terminierung der zweiten und dritten Lesung der Novelle - den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG nicht genügt und das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt.

Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller, dass dem Deutschen Bundestag untersagt werde, die zweite und dritte Lesung der 2. Novelle des GEG auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages zu setzen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen textlichen Passagen, des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs, mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugegangen sind.

Der Antragsteller ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 27. Juni 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 2/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) mit der Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 17. März 2023 gegen das Recht auf Chancengleichheit im demokratischen Prozess und gegen die Freiheit der Betätigung als politische Partei aus Art. 21 Abs. 1 GG verstoßen hat, hilfsweise, dass es der Antragsgegner unter Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG unterlassen hat, die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG mit bundesweiter Geltung angeordnete Fünfprozentklausel dahingehend zu ändern, dass die Regelung nicht mehr bundesweit, sondern nur länderbezogen gilt.

Antragstellerin ist die politische Partei Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU). Die Antragsschrift ist vom 14. Juni 2023.

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller, jetzt BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein (Beschluss des Zweiten Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 25. Juli 2023)

2 BvF 1/23

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle, ob Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147 vom 13. Juni 2023) mit Art. 20 Absatz 1 und Absatz 2, Art. 21 Absatz 1 und Art. 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.

Antragsteller ist die Bayerische Staatsregierung. Die Antragsschrift ist vom 14. Juni 2023.

Art. 20 Abs. 1 und 2; Art. 21 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller, jetzt BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein (Beschluss des Zweiten Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 25. Juli 2023)

Juli 2023
1 BvR 1422/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 -

 Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 9 Abs. 3; 12 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1443/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 9 Abs. 3; 12 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1478/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Art. 2 Abs. 1; 9 Abs. 3; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

2 BvE 7/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie die schriftliche Einzelanfrage des Antragstellers „Welche meldeberechtigten Stellen gibt es im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan, die schutzbedürftige afghanische Staatsbürger nennen, die dann nach Überprüfung nach Deutschland geflogen werden (Auflistung aller meldeberechtigten Stellen) und wer hat diese ausgewählt?“ vom 30. März 2023 (Arbeitsnummer 3-482) und dessen Nachfrage vom 14. April 2023 nicht vollständig beantwortet hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 3. Juli 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 8/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie die Kleine Anfrage des Antragstellers „Berichte über Visierung von gefälschten Pässen auf Weisung des Auswärtigen Amtes“ vom 9. Mai 2023 (Bundestagsdrucksache Nr. 20/6693) und dessen Nachfrage vom 1. Juni 2023 nicht vollständig beantwortet hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 27. Juli 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvH 1/23

Öffentlichrechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes mit dem Antrag festzustellen, dass die Präsidentin des Hessischen Landtags durch die Wortentziehung in der Sitzung vom 24. Januar 2023 das parlamentarische Rederecht des Antragstellers aus Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen sowie dessen Recht auf Gleichbehandlung in der Anwendung der Geschäftsordnung aus Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat, und dass der Hessische Landtag das parlamentarische Rederecht des Antragstellers aus Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen dadurch verletzt hat, dass er eine Geschäftsordnungsregelung schuf, die eine „automatische“ Wortentziehung beim dritten Ruf zur Sache anordnet und sich diese nun in verfassungswidriger Weise konkretisierte.

Antragsteller ist ein Mitglied der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag. Die Antragsschrift ist vom 19. Juli 2023.

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvF 2/23

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2791), sowie § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8 und § 12 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz – MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2302), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2522), mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 107 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Bundesstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG, unvereinbar sind.

Die Antragstellerin macht geltend, die derzeitige Ausgestaltung des Länderfinanzausgleichs verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen grundgesetzliche Vorgaben und führe insgesamt zu einer übermäßigen Gesamtbelastung des Freistaats Bayern.

Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Die Antragsschrift ist vom 12. Juli 2023.

Art. 20 Abs. 1; 107 Abs. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die Rechte der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament aus Art. 21 Abs. 1 GG und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 3 Abs. 1 GG, welche von den in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegten und von Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG geschützten Grundsätzen der Demokratie und des Schutzes der Menschenwürde umfasst sind, dadurch verletzt haben, dass sie das Gesetz zur Zustimmung zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments beschlossen haben, soweit sich die Zustimmung auf Art. 3 des genannten Ratsbeschlusses bezieht

und

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner, unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, soweit sich die Zustimmung auf Art. 1 II des Ratsbeschlusses 2018/994 bezieht, der sich auf eine Änderung von Art. 3 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments richtet.

Gegenstand des Organstreitverfahrens und der Verfassungsbeschwerde ist das Gesetz zur Zustimmung zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 178/1), dem sogenannten Direktwahlakt 2018. Antragstellerin in dem gegen den Deutschen Bundestag und Bundesrat gerichteten Organstreitverfahren ist eine politische Partei, die aktuell im Europäischen Parlament vertreten ist. Ihr Vorsitzender hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eingereicht. Beide wenden sich gegen das Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 und sehen sich durch die in Art. 3 des Direktwahlaktes 2018 enthaltene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, zu Wahlen zum Europäischen Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei Prozent einzuführen, in ihren Rechten verletzt. Mit ihren Eilanträgen begehren sie jeweils, dass das Zustimmungsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache nicht ausgefertigt und verkündet wird.

Antragstellerin im Organstreitverfahren ist die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI -. Die Antragsschrift ist vom 7. Juli 2023.

Art. 1 Abs. 1; 3 Abs. 1; 20 Abs. 1 und 2; 23 Abs. 1 Satz 3; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld

2 BvE 5/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung das Recht des Deutschen Bundestages auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt dadurch verletzt hat, dass sie, ohne zuvor jeweils einen entsprechenden konstitutiven Beschluss des Deutschen Bundestages herbeigeführt zu haben, die aus der „Liste der militärischen Unterstützungsleistungen“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/krieg-in-der-ukraine/lieferungen-ukraine-2054514 [Stand: 29. Juni 2023]) erkennbaren Waffen und Kriegsgeräte
1. an die Ukraine geliefert hat,
2. aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative finanziert und durch Industrieunternehmen an die Ukraine hat liefern lassen,
3. an die Ukraine liefert beziehungsweise deren alsbaldige Lieferung vorbereitet,
4. aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative finanziert und durch Industrieunternehmen an die Ukraine liefern lässt, beziehungsweise finanziert, um sie demnächst an die Ukraine liefern zu lassen,
sowie
5. a) seit Mai 2022 ukrainische Soldaten in Ausbildungsdurchgängen bei Industrie und Bundeswehr in Deutschland an verschiedenen Waffensystemen ausbilden lässt beziehungsweise hat ausbilden lassen,
b) hilfsweise: seit Anfang Januar 2023 ukrainischen Soldaten in der unter a) bezeichneten Weise hat ausbilden lassen bzw. noch ausbilden lässt,
c) dergestalt bis Ende des Jahres 2023 circa 10.000 ukrainische Soldaten hat ausbilden lassen beziehungsweise ausbilden lässt oder wird ausgebildet haben lassen, und
d) die ukrainischen Besatzungen der Kampfpanzer LEOPARD 2 A6 in
Deutschland ausbilden lässt oder hat ausbilden lassen.

Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 4. Juli 2023.

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvL 16/23, 2 BvL 17/23, 2 BvL 18/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2016 und 2017 im Bundesland Berlin nach den zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Berichterstatter: BVR Offenloch

August 2023
1 BvR 1498/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 17. Juli 2023 - 5 Qs 3/23 - und 8. Mai 2023 -5 Qs 3/23 - sowie den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. September 2023 - ER VII Gs 11111/22 -

Betr.: Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO) (Uneingeschränkte Auskunftspflicht nach § 23a des Außenwirtschaftsgesetzes alte Fassung (AWG a.F.) sowie die Strafbarkeit der falschen oder unterlassenen Auskunft nach § 18 Abs. 5a AWG a.F.;
Verfassungsbeschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich eines Verdachts des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht zur Durchsetzung der EU-Sanktionen nach der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; Art. 2 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 Satz 2; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 1; Art. 7 i.V.m. Art. 1 und 17 GRCh

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott

1 BvR 1552/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2023 -B 1 KR 3/23 C -, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2023 - B 1 KR 7/22 R - und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2021 - L 4 KR 318/18 -

Betr.: Sozialrecht (Gesetzliche Krankenversicherung; Leistungsanspruch bei lebensbedrohlicher Erkrankung wegen drohender Übertragung einer mütterlichen Infektion auf das neugeborene Kind)

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

2 BvE 9/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag durch den Beschluss der Neufassung des § 4 Bundeswahlgesetz aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023, in Kraft getreten am 14. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147 vom 13. Juni 2023), die Antragstellerin in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach § 6 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. BWahlG a.F. in der Neufassung des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz gestrichen worden und nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten 5 %-Sperrklausel vorgesehen ist.

Antragsteller ist die Partei DIE LINKE. Die Antragsschrift ist vom 2. August 2023.

Art. 21. Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller, jetzt BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein (Beschluss des Zweiten Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 3. November 2023)

2 BvE 10/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag durch den Beschluss der Neufassung des § 4 Bundeswahlgesetz aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023, in Kraft getreten am 14. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147 vom 13. Juni 2023), die Antragstellerin in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach § 6 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. BWahlG a.F. in der Neufassung des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz gestrichen worden und nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten 5 %-Sperrklausel vorgesehen ist.

Antragsteller ist die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 2. August 2023.

Art. 21. Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller, jetzt BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein (Beschluss des Zweiten Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 3. November 2023)

2 BvE 11/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung als Antragsgegnerin die Antragssteller in deren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt hat, indem sie die Kleine Anfrage der Antragsteller zu Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien vom 10. November 2022 und die Fragen vom 27. Januar 2023 mit gleichem Inhalt sowie die weiteren Nachfragen vom 30. März 2023 zur Anonymisierung der Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten des öffentlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien sowie die Nachfrage vom 5. April 2023 zur Frage von Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten des öffentlichen rechtlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien in den Jahre 2013 bis 2017 durch die Beantwortung unter Geheimschutzauflagen nicht beziehungsweise nicht vollständig beantwortet hat.

Antragsteller ist die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag und ein Mitglied des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 23. August 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 12/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Antragssteller und den Deutschen Bundestag durch eine Äußerung des parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Beauftragten der Bundesregierung für Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt hat.

Antragsteller sind die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 30. August 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

September 2023
1 BvR 1726/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 - und die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) vom 30. Januar 2020, geändert durch Satzung der Universitätsstadt Tübingen zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer vom 27. Juli 2020

Betr.: Recht der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Verpackungssteuer)
Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen eine Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwendbares Geschirr (Einweggeschirr) sowie auf nicht wiederverwendbares Besteck (Einwegbesteck).

Art. 2 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 1823/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2023 - 10 AZR 369/20 - (Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Nachtarbeitszuschläge)
Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts über den Streitgegenstand der Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit bei einem Unternehmen der Getränkeindustrie.

Art. 9 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1796/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - sowie mittelbar gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO)

Betr.: Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgebübten Berufe (Berufsrecht der Notare)

Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars, der sich gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres wendet

Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 15 Abs. 1 GRCh, Art. 16 GRCh, Art. 21 GRCh

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvR 1412/23

Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2023 - 3 StR 499/22 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2022 - 5 - 2 StE 18/17 - 5a - 1/17 -.

Der Beschwerdeführer war Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Das Oberlandesgericht verurteilte ihn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), zahlreicher strafbarer Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz, der Unterschlagung sowie des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, von der er als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens drei Monate als vollstreckt erklärte. Ausweislich der Feststellung fasste der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss, einen Anschlag auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens zu verüben, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel herbeizuführen und nach seiner Vorstellung zum „Erhalt der deutschen Nation“ beizutragen.

Art. 1; 2; 103 Abs. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvE 13/2

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag durch seinen Beschluss in der 114. Sitzung am 5. Juli 2023, mit dem die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Themenkomplex Cum-Ex, M.M. Warburg & CO Bank) abgelehnt wurde, die Rechte der Antragsteller verletzt hat.

Antragsteller sind die Fraktion CDU/CSU und Mitglieder des Deutschen Bundestages. Die Antragschrift ist vom 7. September 2023.

Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

Oktober 2023
1 BvR 2041/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2023 -Verg 2/20-

Betr.: Verfahren aus dem Wettbewerbsrecht (Vergaberecht); Verfassungsbeschwerde eines Landkreises in Deutschland wegen der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung zu Rettungsdienstleistungen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 2047/23

Verfassungsbeschwerde gegen das am 4. Oktober 2023 nach § 9 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossene Klimaschutzprogramm der Bundesregierung

Betr.: Öffentliches Umweltrecht (Klimaschutzrecht); Verfassungsbeschwerde gegen das am 4. Oktober 2023 nach § 9 Absatz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossene Klimaschutzprogramm der Bundesregierung unter Berufung auf eine Verletzung des Gebots intertemporaler Freiheitssicherung

Art. 2 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1803/22, 1 BvR 2058/22

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 230 Abs. 5 TKG 2021 in laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren

Betr.: Telekommunikationsregulierung; Verfassungsbeschwerden von Kabelnetzbetreibern, die sich gegen ein durch § 230 Abs. 5 TKG 2021 eingeführtes entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht wenden, das sich auf Verträge mit Vermietern oder Verpächtern über die Belieferung von Gebäuden oder in Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten bezieht
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvE 14/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, dass sie im Rahmen der kleinen Anfrage vom 19. Mai 2023 ¬ Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung ¬ (BTDrucks 20/6887) erbetene Auskünfte verweigert hat (Antwort vom 15. Juni 2023, BTDrucks 20/7256).

Antragstellerin ist die Fraktion CDU/CSU des Deutschen Bundestages. Die Antragschrift ist vom 5. Oktober 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1523/23

Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG (Fünf-Prozent-Sperrklausel).

Beschwerdeführer sind mehr als 4.000 Privatpersonen. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG (Fünf-Prozent-Sperrklausel) soll für nichtig erklärt werden.

Art. 21 Abs. 1; 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1547/23

Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG (Fünf-Prozent-Sperrklausel).

Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Rechten verletzt und beantragen, § 4 Abs. 22 Satz 2 Nr. 2 BWahlG daher für nichtig zu erklären, weil die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BWahlG a.F. enthaltene Grundmandatsklausel gestrichen worden ist. Beschwerdeführer sind Bundestagsabgeordnete der Partei DIE LINKE und über 150 Privatpersonen.

Art. 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1440/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 -.

Die Beschwerdeführerin, eine Autoherstellerin, richtet sich gegen die Entscheidung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal. Sie rügt unter anderem die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen der Entscheidung durch einen Hilfsspruchkörper. Mit dem angegriffenen Urteil hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Sache an dieses zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.

Art. 2 Abs. 1; 3; 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Fetzer

2 BvL 21/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546), § 28 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem. GBl. S. 924) und § 28 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 (Brem. GBl. S. 415) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

In dem Vorlagebeschluss geht es um die Frage, ob die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die alle W2-Professoren gewährten „Mindestleistungsbezüge“ verfassungsgemäß ist.

Vorlegendes Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Berichterstatter: BVR Offenloch

November 2023
1 BvR 2190/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2023 - BVerwG 8 B 10.23 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2022 - VG 29 K 131/20 -, den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 12. Februar 2020 - IG 1- 36813 -, den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 16. Dezember 1997 - LARoV III B - W-134/97 - sowie den Bescheid des Amts zur Regelungen offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (AROV I) vom 17. September 1996 - AROV I B 25 - 36813/1 und 101860 -.

Betr. Grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit; Verfassungsbeschwerde einer Erbengemeinschaft wegen des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens zur Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin.

Art. 3, Art. 14 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 2231/23, 1 BvR 2244/23

Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2231/23 gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 - und im Verfahren 1 BvR 2244/23 gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2023 -9 AZR 253/22

Betr.: Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit; Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in einem Yoga- und Meditationszentrum (Ashram).

Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 2172/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2023 - 2 UF 494/23e -

Betr.: Familienrecht -Versorgungsausgleichsrecht-; Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung, mit welcher ein Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich stattgegeben und die laufende Rente wegen des Wegfalls der Beamtenversorgung des früheren Ehepartners deutlich gekürzt wurde.

Art. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 14 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke

Dezember 2023
1 BvR 2259/23

Verfassungsbeschwerde gegen §§ 12 bis 21 des Gesetzes über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 124)

Betr.: Recht der nichtsteuerlichen Abgaben; Verfassungsbeschwerde eines Herstellers von Einwegkunststoffprodukten gegen die mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondgesetz - EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 124) eingeführte Einwegkunststoffabgabe

Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 2282/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Atomgesetzes (AtomG) vom 4. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 2153) und dem damit verbundenen Erlöschen der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023 und der damit faktisch einhergehenden Beendigung der Kernenergienutzung, das Unterlassen des Bundesgesetzgebers von Regelung zur Weiternutzung der Kernkraft um Treibhausgasemissionen in der Bundesrepublik Deutschland so gering wie möglich zu halten, damit die Auswirkungen des Klimawandels möglichst gering bleiben, das Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) vom 24. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 802), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 184), die Änderung des § 50d Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), eingefügt durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 1054, 1056 f.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2023 (Bundesgesetzblatt I Nr. 27)

Betr.: Öffentliches Umweltrecht (Klimaschutzrecht)

Art. 2 Abs. 1 , 2 Satz 1, 20a GG

Berichterstatter BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 2330/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung von § 8 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Bremisches Gesetzblatt Seite 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Bremisches Gesetzblatt Seiten 305, 311)

Betr.: Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung von § 8 des Bremischen Hochschulgesetzes durch Artikel 1 des Sechsten Hochschulreformgesetzes vom 28. Februar 2023 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 68) und die damit verbundene Einschränkung der Verwendung von lebenden und eigens hierfür getöteten Tieren in Studium und Lehre unter anderem durch die Voraussetzung, dass andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen, durch die Verpflichtung der Hochschulen zur Einsetzung von Kommissionen sowie durch Berichtspflichten

Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 74 Abs. 1 Nr. 20 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 2284/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung § 5c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1045) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - 2. IfSGÄndG) vom 8. Dezember 2022, (Bundesgesetzblatt I S. 2235 Nr. 49) in Kraft getreten am 14. Dezember 2022

Betr.: Recht der selbstständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe; Verfassungsbeschwerde von Ärztinnen und Ärzten gegen die Bestimmung § 5c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1045) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - 2. IfSGÄndG) vom 8. Dezember 2022, (Bundesgesetzblatt I S. 2235 Nr. 49) in Kraft getreten am 14. Dezember 2022

Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

1 BvR 2285/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung § 5c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1045) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - 2. IfSGÄndG) vom 8. Dezember 2022, (Bundesgesetzblatt I S. 2235 Nr. 49) in Kraft getreten am 14. Dezember 2022

Betr.: Recht der selbstständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe; Verfassungsbeschwerde von Ärztinnen und Ärzten gegen die Bestimmung § 5c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1045) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - 2. IfSGÄndG) vom 8. Dezember 2022, (Bundesgesetzblatt I S. 2235 Nr. 49) in Kraft getreten am 14. Dezember 2022

Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvE 15/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Antragsgegner

a) durch Änderung von § 1 Abs, 2 Satz 1 sowie § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) bei gleichzeitiger Unterlassung einer Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 3 BWahlG sowie
b) durch Einfügung von § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3 BWahlG bei gleichzeitiger Unterlassung einer Anpassung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

Rechte der Antragstellerin verletzt hat.

Antragstellerin ist die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP). Die Antragsschrift datiert vom 12. Dezember 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvE 16/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Antragsgegnerin, indem sie in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 15. November zum TOP 5 der Tagesordnung "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf die Geschlechtseintragung und zur Änderung weiter Vorschriften", Drucksache 20/9049, und "Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern", Drucksache 20/8203,

1. der Antragstellerin zwei Ordnungsrufe erteilt hat
2. ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro verhängt hat,

Rechte der Antragstellerin verletzt hat.

Antragstellerin ist ein Mitglied des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift datiert vom 14. Dezember 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin: Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvF 3/23

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle festzustellen, ob Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 147 vom13. Juni 2023) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

Antragsteller sind 195 Mitglieder des Deutschen Bundestages aus der CDU/CSU-Fraktion. Die Antragsschrift datiert vom 21. Dezember 2023.

Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatterin: BVRin: Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1816/23

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2023 und 15. November 2023 - 1 StR 187/23 - sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung im Cum-Ex-Komplex. Er macht die Verletzung verschiedener Grundrechte, darunter das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, geltend.

Art. 2 Abs. 1, 2; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Offenloch

2 BvR 1719/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz Nr. 2090 des Landtags des Saarlandes vom 7. Dezember 2022 zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (Amtsblatt des Saarlandes I 2023, S. 110).

Die Beschwerdeführer - zehn Angehörige der saarländischen Justiz - wenden sich gegen die Höhe ihrer Besoldung.

Art. 33 Abs. 5 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel

2 BvL 22/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 36 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Vorlegendes Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht

Berichterstatterin: Vizepräsidentin Prof. Dr. König

2 BvR 42/24

Verfassungsbeschwerde (Zuständigkeit: Asylrecht) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2023 - BVerwG 1 C 14.23 -, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - BVerwG 1 C 10.22 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2022 - VGH 1 S 1265/21 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2021 - 1 K 9602/18 - und gegen die Betretung und Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 durch den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg.

Art. 13 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski