Bundesverfassungsgericht

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Ausgewählte Neueingänge des Jahres 2024

Nachstehend werden ausgewählte Neueingänge des Jahres 2024 bekannt gegeben:

Januar 2024
1 BvL 1/24

Vorlage des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob es mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz folgenden Schutzpflicht des Staates vereinbar ist, dass § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

Betr.: Betreuungsrecht

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 2268/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2023 - BVerwG 8 A 3.23 (8 A 2.22) - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2023 - BVerwG 8 A 2.22 - und mittelbar gegen die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 17 des Energiesicherungsgesetzes vom 14. September 2022 unter der Fundstelle BAnz AT 16. September 2022 B1

Betr.: Regulierungsrecht (EnWG; Energiesicherungsgesetz)

Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

2 BvR 85/24

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2023 - I ZB 12/23 -.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da der Bundesgerichtshof es unterlassen habe, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob dessen Rechtsprechung zu Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf Investitionsschutzverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten außerhalb der Europäischen Union Anwendung finde.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 47 GRCh

Berichterstatterin: Vizepräsidentin Prof. Dr. König

2 BvR 31/24

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Handelsabkommen CETA zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters im Rat der EU an dem Beschluss zur Zustimmung der Union.

Das Freihandelsabkommen CETA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Er bedarf der Zustimmung der Union und aller Mitgliedstaaten. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz und gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union an dem Zustimmungsbeschluss der Europäischen Union. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20, 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt und machen geltend, das Abkommen verstoße gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Identitätsrüge) und die Europäische Union überschreite ihre Kompetenzen (Ultra-vires-Rüge). Im Schwerpunkt wenden sie sich gegen Befugnisse des Investitionsgerichts als Schiedsgericht und des Gemischten CETA-Ausschusses, das für Fragen der Auslegung und Durchführung des Abkommens zuständig ist und bindende Entscheidungen treffen kann.

Art. 3 Abs. 1; 20; 23 Abs. 1; 38 Abs. 1; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld

Februar 2024
1 BvR 395/24

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2022 - 3 B 37/21 -, den Betriebskostenzuschussbescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 23. Mai 2018 - 37.13-56212 - sowie mittelbar gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Ersatzschulzuschussverordnung des Landes Brandenburg (ESZV Bbg) in Verbindung mit §§ 124, 124a Absätze 3 und 8 des Schulgesetzes des Landes Brandenburg (BbgSchulG)

Betr.: Schulrecht (Privatschulfinanzierung)

Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 4; 19 Abs. 4 Satz 1; 20 Abs. 2, 3; 80 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

2 BvR 268/24

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung zur Änderung eines Staatsvertrags, auf dessen Grundlage Staatsleistungen an eine Religionsgemeinschaft gewährt werden.

Die Beschwerdeführerin ist Religionsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist selbst nicht Partei des angegriffenen Staatsvertrags. Die durch ihn begünstigte Religionsgemeinschaft leitet einen von ihr selbst festgesetzten Teil der ihr bewilligten Staatsleistungen an die Beschwerdeführerin weiter. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Religionsfreiheit und der staatskirchenrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Parität und macht geltend, sie habe Anspruch auf eigene staatsvertragliche Leistungen.

Art. 3 Abs. 1, 3; 4 Abs. 1; 33 Abs. 3; 140 GG; Art. 136 Abs. 1; 137 Abs. 1 WRV

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld

2 BvE 1/24

Organstreitverfahren mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner den Antragsteller in seinen Rechten als Abgeordneter des Deutschen Bundestages dadurch verletzt hat, dass er diesen nach dem Verlust des Fraktionsstatus der LINKEN aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) ausgeschlossen hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestags aus der Gruppe DIE LINKE. Die Antragsschrift ist vom 16. Februar 2024.

Art. 38 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

Besonderheit: Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Februar 2024 über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Ablehnung)

2 BvE 2/24

Organstreitverfahren mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner mit der Begrenzung Kleiner Anfragen der Gruppe Die LINKE auf zehn pro Monat durch die Annahme der Beschlussvorlage auf Bundestagsdrucksache 20/10219 die Gruppe Die LINKE, die ihr angehörenden Abgeordneten und auch den Deutschen Bundestag selbst in ihren jeweiligen Frage- und Informationsrechten als Ausfluss des Rechts auf freie Mandatsausübung verletzt hat; und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, der Gruppe Die LINKE und den ihr angehörenden Abgeordneten das Recht auf Kleine Anfragen unbeschränkt zu eröffnen.

Antragsteller sind die Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag und die ihr zugehörigen Mitglieder des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 26. Februar 2024.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

März 2024
1 BvR 602/24

Verfassungsbeschwerde gegen § 130b Absatz 3a Satz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) vom 19. Juli 2023 (BGBl I Nr. 197)

Betr.: Wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Verfassungsbeschwerde eines Pharmaunternehmens gegen die Pflicht zum Ausgleich zu viel entrichteter Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und zu viel entrichteter Umsatzsteuer bei Vereinbarung eines unter dem tatsächlichen Abgabepreis liegenden Erstattungsbetrages)

Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

1 BvR 751/24

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 - B 1 KR 22/22 R -

Betr.: Wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Amtsenthebung eines Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz).

Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

1 BvR 720/24

Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2023 – Vf. 18-VIII-19, Vf. 19-VII-19 –, mit der u. a. eine Popularklage gegen das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern („Rettet die Bienen!“) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und das Zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) abgewiesen worden ist.

Betr.: Öffentliches Umweltrecht (Naturschutzrecht)

Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 779/24

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2023 – BVerwG 6 A 3.21 – und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024 – BVerwG 6 A 5.23 und BVerwG 6 A 1.24 –

Betr.: Vereinigungsfreiheit (Vereinsverbot); (Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Rechtsmäßigkeit des Vereinsverbots durch das Bundesministerium des Innern (BMI) vom 22. März 2021 festgestellt hat).

Art. 3, 4, 9, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

2 BvR 418/24

Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2023 sowie gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 2024 - 1 B 1082/23 -, 11. März 2024 - 1 B 244/24 - und 20. März 2024 - 1 B 269/24 -.

Der Beschwerdeführer ist Bundesrichter und hatte sich erfolglos auf die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beworben. Das von ihm angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung mit einer anderen Bewerberin blieb fachgerichtlich ohne Erfolg.

Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel

April 2024
1 BvR 936/24

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Oktober 2023 – B 5 R 49/21 R –, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2021 – S 14 R 93/21 – , den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Februar 2021 und den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. Mai 2020 sowie mittelbar gegen § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) in der Fassung vom 11. Juli 2014, Bundesgesetzblatt I, Seite 906; Ruhen von Renten im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in Höhe von 50 Prozent neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 AbgG.

Betr.: Verfassungsbeschwerde gegen das in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz geregelte Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 50 Prozentpunkten neben der Abgeordnetenentschädigung als Mitglied des Bundestags.

Art. 14 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

2 BvE 3/24

Organstreitverfahren mit dem Antrag festzustellen, dass der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (BTDrucks 20/8290) den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügt und das Recht des Antragstellers auf Beratung sowie auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages aus der Fraktion von CDU/CSU. Die Antragsschrift ist vom 24. April 2024.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

Besonderheit: Beschluss des Zweiten Senats vom 25. April 2024 über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Mai 2024
1 BvR 1187/24

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2024 - 1 Ws 111/23 (S) -

Betr.: Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zu einem Vermögensarrestbeschluss nach § 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO; Umfang der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 2 AMG i.V.m. § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit falschen Angaben über den in den Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebswegen.

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 8; 14 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatterin: BvRin Dr. Ott

1 BvR 1273/24

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 2024 - B 3 KR 14/22 R - und gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. November 2024 - L 5 KR 591/19 -

Betr.: Wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Schadenersatzanspruch für die Vergütung von Zytostatikazubereitungen)

Art. 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1; 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BvR Prof. Dr. Wolff

1 BvR 927/24
(Nachmeldung für den Kalendermonat April 2024)

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 - BVerwG 10 C 3.22, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2022 - 5 N 20.1331 -, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 - BVerwG 10 C 5.22 -, das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juni 2022 - 5 N 20.1331 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2020 - M 30 K 20.2325 - sowie mittelbar gegen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO--Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern) in der Fassung der Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern vom 24. April 2018 (BayGVBI--Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 281)

Betr.: Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem sogenannten Kreuzerlass der Bayerischen Staatsregierung)

Art. 3 Abs. 3; 4 Abs. 1 und 2; 19 Abs. 4; 33 Abs. 1 und 3 i.V.m. 140 GG

Berichterstatter: BvR Dr. Christ

2 BvE 5/24

Organstreitverfahren mit dem Antrag, festzustellen, dass die Präsidentin des Deutschen Bundestages den Antragsteller in dessen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie gegen ihn mit Schreiben vom 25. April 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages aus der Fraktion der AfD. Die Antragsschrift ist vom 23. Mai 2024.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvQ 35/24

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Bundeswahlausschuss zu verpflichten, die auf den für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament verwendeten amtlichen Stimmzettel aufgeführten Kurzbezeichnungen der Parteien in derselben Schriftgröße darzustellen wie die ausgeschriebene Langbezeichnung.

Antragstellerin ist die Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung.

Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

Besonderheit: Der Antrag wurde bereits mit Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juni 2024 abgelehnt.

2 BvE 4/24

Organstreitverfahren mit dem Antrag festzustellen, dass die Antragsgegner (Deutscher Bundestag und Bundesrat) die Antragstellerin, eine politische Partei, in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben durch (zusammengefasst)

  • den Beschluss des Deutschen Bundestags zur Annahme des Entwurfs des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG), (BT-Plenarprotokoll 20/135, S. 17091B) beziehungsweise den Beschluss des Bundesrates, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BRDrucks 578/23(B)),
  • sowie durch den Beschluss des Deutschen Bundestages zur Annahme des Entwurfes eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024) (BT-Plenarprotokoll 20/152, S. 19448A), soweit dieses auf Grundlage des StiftFinG Zuschüsse an politische Stiftungen und – ohne hinreichende gesetzliche Grundlage – an Jugendorganisationen politischer Parteien vorsehe, beziehungsweise den Beschluss des Bundesrates, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BRDrucks- 54/52(B)).

Antragstellerin ist eine politische Partei. Die Antragsschrift ist vom 8. Mai 2024.

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Offenloch