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Elektronischer Rechtsverkehr

Ab dem 1. August 2024 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen beim Bundesverfassungsgericht rechtswirksam als elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Zusendung muss über einen zugelassenen Übermittlungsweg erfolgen. Auf diesen Wegen sind die Nachrichten stets sicher geschützt und es kann jederzeit festgestellt werden, wer die Absenderin oder der Absender einer Nachricht ist.

Wichtig: Eine Einreichung auf anderen digitalen Kommunikationswegen, insbesondere per E-Mail, über Kurznachrichtendienste oder über soziale Netzwerke, erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist damit unwirksam!

FAQs zum Elektronischen Rechtsverkehr

1. Was ist der elektronische Rechtsverkehr?

Ab dem 1. August 2024 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und deren Anlagen beim Bundesverfassungsgericht rechtswirksam als elektronische Dokumente eingereicht werden. Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht damit die rechtsverbindliche, sichere und authentifizierte Einreichung elektronischer Dokumente – und das nahezu in Echtzeit.
Die Einreichung muss über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen (s. dazu Abschnitt 4); zudem sind weitere Anforderungen zu beachten (s. dazu Abschnitt 5).
Eine Einreichung auf anderen elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere per E-Mail, über Kurznachrichtendienste oder über soziale Netzwerke, erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist damit – wie bisher auch – unwirksam.

2. Was ist bei der Einreichung elektronischer Dokumente zu
beachten?

Für die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesverfassungsgericht gelten besondere Anforderungen, von deren Einhaltung die rechtliche Wirksamkeit der jeweiligen Einreichung abhängt. Wesentlich ist, dass elektronische Dokumente im PDF-Format eingereicht werden und für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet sein müssen (§ 23a Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - ERVV). Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitbarkeit elektronischer Dokumente ergeben sich aus der ERVV. Darüber hinaus müssen alle elektronischen Dokumente (einzige Ausnahme: Anlagen) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg (s. Abschnitt 4)) eingereicht werden.

3. Was ändert sich durch die Teilnahme des
Bundesverfassungsgerichts am elektronischen Rechtsverkehr?

Das hängt davon ab, wer ab dem 1. August 2024 einen Verfahrensantrag, einen Schriftsatz oder dessen Anlage(n) elektronisch beim Bundesverfassungsgericht einreichen möchte.
Für Bürgerinnen und Bürger (s. dazu Gliederungspunkt a)), Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (s. dazu Gliederungspunkt b)), Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (s. dazu Gliederungspunkt c)), Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts (s. dazu Gliederungspunkt d)) sowie für Notarinnen und Notare, Betreuerinnen und Betreuer, juristische Personen des Privatrechts und sonstige Vereinigungen (s. dazu Gliederungspunkt e)) gilt dann jeweils (zumindest teilweise) Unterschiedliches:

a) Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger können ihre Verfassungsbeschwerde (einschließlich etwaiger Anlagen) ab dem 1. August 2024 elektronisch beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Sie sind dazu nach den Verfahrensregeln für das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht verpflichtet. Die Einreichung muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen (s. dazu Abschnitt 4).
Eine Einreichung auf anderen elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere per E-Mail, über Kurznachrichtendienste oder über soziale Netzwerke, ist – wie bisher auch – unwirksam.
Daneben können Bürgerinnen und Bürger ihre Verfassungsbeschwerde über den 1. August 2024 hinaus auch weiterhin schriftlich oder per Telefax rechtswirksam einreichen oder sie persönlich beim Bundesverfassungsgericht abgeben.

b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. August 2024 verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dies muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen (s. dazu Abschnitt 4).
Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 1. August 2024 nicht mehr rechtswirksam möglich.

c) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind ab dem 1. August 2024 verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dies muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen (s. dazu Abschnitt 4).
Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ab dem 1. August 2024 nicht mehr rechtswirksam möglich.

d) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts gilt in der Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2025 dasselbe wie für Bürgerinnen und Bürger (s. Gliederungspunkt a)).
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Verfahrensanträgen, Schriftsätzen und deren Anlagen auf die nach § 22 Abs. 1 BVerfGG vertretungsberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erstreckt. Das bedeutet, dass sie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen dann nur noch als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht einreichen dürfen. Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr rechtswirksam möglich.

e) Notarinnen und Notare, Betreuerinnen und Betreuer, juristische Personen des Privatrechts sowie sonstige Vereinigungen
Für Notarinnen und Notare, Betreuerinnen und Betreuer, juristische Personen des Privatrechts sowie für sonstige Vereinigungen gilt ab dem 1. August 2024 dasselbe wie für Bürgerinnen und Bürger (s. Gliederungspunkt a)).

4. Welche elektronischen Übermittlungswege sind für die
Einreichung elektronischer Dokumente beim
Bundesverfassungsgericht zugelassen?

Nach dem Gesetz stehen für die elektronische Einreichung beim Bundesverfassungsgericht folgende Übermittlungswege zur Verfügung:

  • für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und deren Berufsausübungsgesellschaften das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

  • für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

  • für Steuerberaterinnen, Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)

  • für Notarinnen und Notare sowie Notariatsverwalter das besondere elektronische Notarpostfach (beN)

  • für jedermann

    - das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) oder
    - der Versand über ein De-Mail-Konto an die De-Mail-Adresse des Bundesverfassungsgerichts mit
    Bestätigung der sicheren Anmeldung oder
    - der Versand über einen Zugang zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesverfassungsgerichts mit qualifizierter elektronischer Signatur oder
    - über den kostenfreien Dienst „Mein Justizpostfach“ (MJP) (derzeit noch im Pilotbetrieb).

5. Ab wann nimmt das Bundesverfassungsgericht am
elektronischen Rechtsverkehr teil?

Die Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts am elektronischen Rechtsverkehr beginnt am 1. August 2024 um 0.00 Uhr. Erst ab diesem Zeitpunkt können elektronische Dokumente über den elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.