Bundesverfassungsgericht

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Übersicht für das Jahr 2024

Erster Senat

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)
1.1 BvR 553/19Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, die gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht und Wissenschaft und durch Institutionen einschließlich der dafür vorgesehenen Vergütungsregeln betreffen, in ihrer Fassung nach dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) vom 1. September 2017 (BGBl I S. 3346) das Eigentumsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
2.1 BvR 1550/21Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob ein Urteil, das bei Verwendung des Bestandteils „Balsamico" zur Kennzeichnung eines deutschen Essigprodukts eine gemäß § 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) der VO (EU) 1151/2012 vom 21. November 2012 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) unzulässige Anspielung auf die geschützte geographische Angabe „Aceto balsamico di Modena“ verneint, die Beschwerdeführerin in ihren Unionsgrundrechten aus Art. 47 und Art. 17 Abs. 2 GRCh verletzt.
3.1 BvL 1/24Vorlage des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.
Berichterstatterin: BVR'in Dr. Ott
4.1 BvR 2466/19Verfassungsbeschwerde gegen § 20c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NW S. 741, ber. 2019 S. 23), welcher Befugnisse zur Telekommunikations- und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung zum Regelungsgegenstand hat, sowie gegen § 8 Abs. 4 PolG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 (GV. NW S. 684, ber. 2019 S. 23), der einen Katalog terroristischer Straftaten im Sinne dieses Gesetzes enthält.
5.1 BvL 3/22Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zu zwei Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 PolG NRW in der Fassung vom 25. Juli 2003 - GV. NW S. 441 -, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 - GV. NW S. 132 - sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 PolG NRW in der Fassung vom 25. Juli 2003 - GV. NW S. 441 - in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 21. Juni 2013 - GV. NW S. 375 -), welche die Polizeibehörden zur längerfristigen Observation sowie zur Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung insbesondere von Bildaufnahmen ermächtigen, wobei erforderlichenfalls auch die Daten (unbeteiligter) Dritter erhoben werden dürfen.
6.1 BvR 2133/22Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Überwachungsbefugnisse, die hierfür bestehenden Verfahrensanforderungen sowie gegen Ermächtigungen zur Datenverarbeitung und -übermittlung nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl S. 456), neu bekannt gemacht am 20. Juli 2023 (GVBl S. 614).
7.1 BvR 180/23Verfassungsbeschwerde von unter anderem Rechtsanwälten, Künstlern und Journalisten zu der Frage, ob die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202, in Kraft getreten am 24. August 2017) bewirkten Änderungen der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere die Möglichkeit der Anordnung der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung (mittels des sogenannten „Staatstrojaners“), verfassungsgemäß sind.
Berichterstatter: BVR Dr. Christ
8.1 BvL 9/21Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob bei ausbildungsbezogener Bedürftigkeit aufgrund des in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Teilhaberechts und des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch Auszubildender auf Ausbildungsförderung besteht und ob für diesen Fall die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im maßgeblichen Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vereinbar ist.
9.1 BvR 460/23Verfassungsbeschwerde gegen §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 des Gesetzes zur Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512) von Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die sich gegen die Abschöpfung von Überschusserlösen durch die entsprechenden Vorschriften im Strompreisbremsegesetz wenden.
10.1 BvR 611/23Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512) von Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die sich gegen die Abschöpfung von Überschusserlösen durch die entsprechenden Vorschriften im Strompreisbremsegesetz wenden.
11.1 BvR 1726/23Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen eine Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Steuer auf nicht wiederverwertbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwendbares Geschirr (Einweggeschirr) sowie auf nicht wiederverwendbares Besteck (Einwegbesteck).
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke
121 BvL 10/20Vorlage des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen zu führen.
13.1 BvR 911/21Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob in einem familiengerichtlichen Verfahren zur Annahme einer volljährigen Person (§ 1767 BGB) über den Wortlaut des § 193 FamFG hinaus zusätzlich zu den Kindern auch weitere Abkömmlinge des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören sind.
14.1 BvR 2017/21Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist, dass das Vaterschaftsanfechtungsrecht des biologischen Vaters nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Erledigt durch Urteil vom 9. April 2024
15.1 BvR 2229/21Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob in den Konstellationen von § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Entziehung des Sorgerechts des bislang allein sorgeberechtigten Elternteils und Trennung des Kindes von diesem die Übertragung des Sorgerechts auf den bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil lediglich bei drohender Kindeswohlgefährdung abgelehnt werden kann und ob entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen verfassungsgerichtlich anhand des strengen, für Fälle der Trennung des Kindes von seinen Eltern geltenden Maßstabs (Art. 6 Abs. 3 GG) zu prüfen wären.
Berichterstatterin: BVR'in Prof. Dr. Härtel
16.1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des G10-Gesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes über die strategische Fernmeldeüberwachung.
17.1 BvR 1160/19Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), insbesondere zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zum Zweck der Terrorismusabwehr sowie zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten auf polizeilichen Datenplattformen
18.1 BvR 1820/23Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zur strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (strategische Überwachung der Telekommunikation zwischen ausländischen Personen, die sich im Ausland aufhalten) und zu Online-Durchsuchungen sowie über die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten.
19.1 BvR 1705/21, 1 BvR 1295/22Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die hierfür bestehenden Verfahrensanforderungen nach dem G10-Gesetz, zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Nachrichtendienste (Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbehörden der Länder, Militärischer Abschirmdienst und Bundesnachrichtendienst) sowie hinsichtlich des Unterlassens des Gesetzgebers zur spezifischen Regelung eines Schwachstellenmanagements von Sicherheitslücken informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitslücken).
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff
20.1 BvR 548/22Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei Hochrisikospielen im Profifußball (sogenannte Veranstaltungsgebühr, vergleiche § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, namentlich mit den Grundrechten der Veranstalterin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
21.1 BvR 948/23Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Beschwerdeführer dazu verurteilt wurden, aufgrund von Nutzungshandlungen eines gesampelten Musikstücks zwischen dem 22. Dezember 2002 (nach Ablauf der Umsetzungsfrist der sog. InfoSoc-Richtlinie) und dem 7. Juni 2021 (Inkrafttreten des § 51a UrhG) den Tonträgerherstellern eine näher bezeichnete Auskunft zu erteilen und Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben (sog. „Metall-auf-Metall“-Verfahren). Die Verfassungsbeschwerde betrifft Abgrenzungsfragen zwischen den Grundrechten der Grundrechtecharta und des Grundgesetzes.
22.1 BvR 968/23, 1 BvR 1020/23, 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2116/23, 1 BvR 2197/23Verfassungsbeschwerden gegen §§ 35a, 130a, 130b und 130e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl I S. 1990) bzw. des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl I Nr. 197). Pharmaunternehmen wenden sich gegen verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausgabensteigerungen im Arzneimittelbereich, u.a. die Erhöhung des Herstellerabschlags, die Verlängerung des Preismoratoriums, die sog. Leitplanken und den Kombinationsabschlag.
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert, LL.M. (Berkeley)
23.1 BvR 1141/19Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die Änderungen des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 zur Stärkung der Mitbestimmung von Studierenden und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitenden in Gremien der universitären Selbstverwaltung, zu neuen Leitungsbefugnissen sowie zu Anwesenheitspflichten von Studierenden die Wissenschafts- und Lehrfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzen.
24.1 BvR 1109/21Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, welche Tarifnormen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt und auf Rechtsfolgenebene den angenommenen Gleichheitsverstoß durch eine „Anpassung nach oben“ beseitigt.
25.1 BvR 2047/23Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das am 4. Oktober 2023 nach § 9 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossene Klimaschutzprogramm der Bundesregierung das Gebot intertemporaler Freiheitssicherung verletzt.
Berichterstatterin: BVR'in Dr. Meßling
26.1 BvL 5/21Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zu der Frage, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachung von 20. Oktober 2015 (BGBI I S. 1722) und 11. März 2016 (BGBI I S. 390) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBI I S. 1793) über die Höhe der Leistungen in den ersten Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind.
27.1 BvR 804/22Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und
§ 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
28.1 BvF 1/23Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
29.1 BvR 1796/23Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars, der sich gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres wendet und sich in Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 15 Abs. 1 GRCh, Art. 16 GRCh, Art. 21 GRCh verletzt sieht.
30.1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23Verfassungsbeschwerde von Fachärzten für Notfall- und Intensivmedizin gegen den Ende 2022 neu eingeführten § 5c des Infektionsschutzgesetzes, mit welcher der Bundesgesetzgeber in Reaktion auf die Triage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, BVerfGE 160, 79) ein Verfahren für die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten, Kriterien für die Zuteilungsentscheidung sowie Dokumentations- und Mitteilungspflichten regelt.

Zweiter Senat

Berichterstatterin: Vizepräsidentin Prof. Dr. König
1.2 BvR 508/21Verfassungsbeschwerden gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts beim Einsatz von Drohnen zur Tötung von Menschen im Jemen unter Nutzung der US-Air-Base Ramstein durch die USA hinzuwirken.
2.2 BvR 1277/23Verfassungsbeschwerde gegen die Unzulässigkeitserklärung eines laufenden Schiedsverfahrens auf Grundlage des Energiecharta-Vertrages und des ICSID-Übereinkommens. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs und rügen, dass dieser die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen begründet und entschieden habe, dass die Sperrwirkung des ICSID-Übereinkommens wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zum Tragen komme.
3.2 BvR 85/24Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da der Bundesgerichtshof es unterlassen habe, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob dessen Rechtsprechung zu Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf Investitionsschutzverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten außerhalb der Europäischen Union Anwendung finde.
Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski
4.2 BvL 2/16, 2 BvL 4/16, 2 BvL 5/16, 2 BvL 6/16Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig sind.
5.2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des Berliner Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A in den Jahren 2010 bis 2015 wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig sind.
6.2 BvL 2/22Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Frage, ob die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen normierte Einstufung der Polizeipräsidenten des Landes in die Gruppe der politischen Beamten wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist.
Erledigt durch Beschluss vom 9. April 2024
Berichterstatter: BVR'in Prof. Dr. Langenfeld
7.2 BvR 557/19Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung eines Schiedsspruchs auf Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzvertrags durch den Bundesgerichtshof. Der Investitionsschutzvertrag gewährte Investoren bestimmte Rechtspositionen und sah vor, dass sie eine Verletzung dieser Rechte gegen den betreffenden EU-Mitgliedstaat vor einem Schiedsgericht rügen konnten. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass ein derartiges Rechtsschutzsystem mit der Autonomie des Unionsrechts unvereinbar ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union von deutschen Gerichten nicht umgesetzt werden durfte, da es sich um einen Ultra-vires-Akt handele.
8.2 BvR 934/19Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. In der Entscheidung – der eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war – hat das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Referentenstelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und diese so aus Gründen der Religion benachteiligt habe.
9.2 BvE 1/20Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag und den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wegen der Abberufung eines Abgeordneten der Antragstellerin vom Amt des Vorsitzenden des Ausschusses. Die Antragstellerin macht geltend, die durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses erfolgte Abberufung verletze sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten, da ihr der Vorsitz in diesem Ausschuss zustehe.
Antragstellerin: Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag.
10.2 BvE 9/21Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung wegen Verletzung der Integrationsverantwortung betreffend die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (ABl EU Nr. L 170 vom 12. Mai 2021, S. 149).
Antragstellerin: Die ehemalige Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag.
11.2 BvE 10/21Organstreitverfahren zu der Frage, ob die Ausschüsse des Deutschen Bundestages ihre Vorsitzenden im Rahmen einer Mehrheitswahl bestimmen dürfen. Die Antragstellerin macht geltend, die Vereitelung ihres im Zugreifverfahren festgesetzten Benennungsrechts für Ausschussvorsitze durch die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion, im Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sowie im Recht auf effektive Opposition.
Antragstellerin: Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundes-tag.
12.2 BvR 141/22Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II Nr. 1 vom 21. Januar 2021, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr durch das Zustimmungsgesetz ein von ihr erwirkter Schiedsspruch entzogen werde.
13.2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Organstreitverfahren einer politischen Partei und Verfassungsbeschwerde betreffend das Gesetz zur Zustimmung zum Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des sogenannten Direktwahlaktes (Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976). Antragstellerin und Beschwerdeführer sehen sich durch die vorgesehene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, zu Wahlen zum Europäischen Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei Prozent einzuführen, in ihren Rechten verletzt.Erledigt durch Beschluss vom 6. Februar 2024
Berichterstatterin: BVR'in Prof. Dr. Wallrabenstein
14.2 BvE 3/20Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag und dessen Präsidium zur Behandlung zweier Anträge der Antragstellerin, mit denen diese jeweils die Beschlussfähigkeit des Plenums in zwei nächtlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages vom 27./28. Juni 2019 und 7./8. November 2019 bezweifelt hatte.
Antragstellerin: Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag.
15.2 BvE 4/22Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung zu der Frage, ob diese die Antragsteller und den Deutschen Bundestag durch eine Äußerung des Bundeskanzlers im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat.
Antragsteller: Die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestages.
16.2 BvE 2/23Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser durch die Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 17. März 2023 gegen das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit und gegen deren Freiheit der Betätigung als politische Partei aus Art. 21 Abs. 1 GG verstoßen hat, hilfsweise, ob es der Deutsche Bundestag unter Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG unterlassen hat, die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG mit bundesweiter Geltung angeordnete Fünfprozentklausel dahingehend zu ändern, dass die Regelung nicht mehr bundesweit, sondern nur länderbezogen gilt.
Antragstellerin: Die Partei Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU).
17.2 BvE 4/23Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 38 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG nicht genügt und das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt hat.
Antragsteller: Ein Mitglied des Deutschen Bundestages.
18.2 BvE 9/23Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser durch den Beschluss von Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147) das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BWahlG a.F. in der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG gestrichen worden und nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten Fünfprozentsperrklausel vorgesehen ist.
Antragstellerin: Die Partei DIE LINKE.
19.2 BvE 10/23Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser durch den Beschluss von Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147) die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Status als Fraktion nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens und andererseits insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BWahlG a.F. in der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG gestrichen wurde, insbesondere auch nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten Fünfprozentsperrklausel vorgesehen ist, und dementsprechend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin nach der nächsten Bundestagswahl nicht mehr als Fraktion im Deutschen Bundestag vertreten sein wird.
Antragstellerin: Die ehemalige Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag.
20.2 BvE 12/23Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung zu der Frage, ob die Antragsteller und der Deutsche Bundestag durch eine Äußerung des parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Beauftragten der Bundesregierung für Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden sind.
Antragsteller: Die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestages.
21.2 BvE 13/23Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser durch seinen Beschluss vom 5. Juli 2023, mit dem die Einsetzung eines Untersuchungs-ausschusses zum Themenkomplex Cum-Ex, M.M. Warburg & CO Bank abgelehnt wurde, die Rechte der Antragsteller aus Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt hat.
Antragsteller: Die Fraktion CDU/CSU im Deutschen Bundestag und 197 Mitglieder des Deutschen Bundestages.
22.2 BvE 15/23Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag zu der Frage, ob dieser durch die Änderung von § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1 Abs. 3 Satz 2 BWahlG bei gleichzeitiger Unterlassung einer Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 3 BWahlG sowie durch Einfügung von § 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3 BWahlG bei gleichzeitiger Unterlassung einer Anpassung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG die Rechte der Antragstellerin auf allgemeine und gleiche Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 GG sowie auf Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat.
Antragstellerin: Die Partei Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP).
23.2 BvF 1/23Abstrakte Normenkontrolle zur Prüfung, ob Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147) mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Antragstellerin: Die Bayerische Staatsregierung.
24.2 BvF 3/23Abstrakte Normenkontrolle zur Prüfung, ob Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147) mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Antragsteller: 195 Mitglieder des Deutschen Bundestages.
25.2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23Verfassungsbeschwerden gegen die Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147), mit denen insbesondere eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG gerügt wird.
Berichterstatterin: BVR'in Dr. Fetzer
26.2 BvL 19/14Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) und ob § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
27.2 BvR 1505/20Verfassungsbeschwerde von sechs Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der Fraktion der FDP gegen die Fortführung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolZG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4130), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2115).
Berichterstatterin: BVR Offenloch
28.2 BvR 702/20Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei in § 202d StGB und die Regelung zu Beschlagnahmeverboten in § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO, eingeführt durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218).
29.2 BvR 533/21Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin im Zusammenhang mit der Einziehung zweier Immobilien in Berlin-Neukölln gemäß § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB, nachdem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche mangels Nachweises einer konkreten rechtswidrigen Vortat eingestellt wurde.
30.2 BvE 2/22, 2 BvE 3/22Organstreitverfahren zu der Frage, ob der Bundeskanzler, der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesregierung durch im Bundestag getätigte Aussagen über die antragstellende Partei Alternative für Deutschland (AfD) diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben (Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern).
Antragstellerin: Die Partei Alternative für Deutschland (AfD).
31.2 BvE 1/23Organstreitverfahren zu der Frage, ob der Deutsche Bundestag die antragstellende Partei Alternative für Deutschland (AfD) durch das Haushaltsgesetz 2022 und 2023 dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, dass er die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. bei der Vergabe von Globalzuschüssen an politische Stiftungen nicht berücksichtigt hat.
Antragstellerin: Die Partei Alternative für Deutschland (AfD).
(Die Antragsschrift vom 12. Oktober 2022 erging als ergänzender Schriftsatz im Verfahren 2 BvE 3/19 und wurde mit Urteil vom 22. Februar 2023 von diesem abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/23 fortgeführt.)
32.2 BvE 3/23Organstreitverfahren zu der Frage, ob die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Bundesregierung durch eine Äußerung im Bundestag über die antragstellende Partei Alternative für Deutschland (AfD) diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben (Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern).
Antragstellerin: Die Partei Alternative für Deutschland (AfD).
Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel
33.2 BvL 3/18Konkreter Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Frage, ob § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 140) gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt.
34.2 BvF 1/19Abstrakter Normenkontrollantrag des Senats von Berlin, der wesentliche Teile des Abschnitts 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die das Halten von Schweinen betreffen, für unvereinbar mit §§ 2, 2a Tierschutzgesetz in Verbindung mit Art. 20a GG hält.