Wahrung der Schriftform
Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Zulässig ist die Einreichung per Post, Telefax oder durch Abgabe an der Pforte des Bundesverfassungsgerichts. Seit dem 1. August 2024 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und deren Anlagen beim Bundesverfassungsgericht auch im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden. Die Einreichung per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts ist unwirksam.
Vorlage oder inhaltliche Wiedergabe von Unterlagen
Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein. Daher sind neben den angegriffenen Entscheidungen auch sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren (z.B. vorangegangene Entscheidungen, einschlägige Schriftsätze, Anhörungsprotokolle, Gutachten) vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Es reicht nicht aus, auf Unterlagen in einem zuvor beim Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren Bezug zu nehmen.
Da eingereichte Schriftsätze und sonstige Unterlagen Bestandteil der Gerichtsakten werden, können sie grundsätzlich nicht zurückgesandt werden. Daher sind Schriftsätze und Kopien einzureichen, die bei den Akten verbleiben können.