Das Verfassungsbeschwerdeverfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Dieser wird entweder in das Verfahrensregister oder in das Allgemeine Register eingetragen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird im Allgemeinen Register (AR) registriert, wenn sie offensichtlich unzulässig ist oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben kann. Gegebenenfalls ergeht ein schriftlicher Hinweis des Allgemeinen Registers, aus welchen Gründen eine Eingabe keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Wird trotzdem eine richterliche Entscheidung begehrt, wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen.
Die im Verfahrensregister eingetragenen Verfassungsbeschwerden sind am Aktenzeichen BvR zu erkennen. Im Senat oder in der Kammer übernimmt entsprechend dem internen Geschäftsverteilungsplan ein Richter oder eine Richterin die Bearbeitung des Verfahrens als Berichterstatter oder Berichterstatterin. Deren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellen ein schriftliches Gutachten (Votum), in dem der Fall dargestellt, rechtlich analysiert und ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird.
Eine Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Sie ist ferner anzunehmen, wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Kammer- oder Senatsentscheidung?
Die meisten Entscheidungen des Gerichts fallen in den Kammern, die aus je drei Mitgliedern des Senats gebildet werden. Die Entscheidung der Kammer muss einstimmig ergehen. Einigen sich die drei Kammermitglieder nicht, entscheidet der Senat mit allen acht Richterinnen und Richtern. Allein der Senat kann auch ein formelles Gesetz für nichtig oder mit der Verfassung für unvereinbar erklären.
Die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde erfolgt durch Beschluss der Kammer, der keiner Begründung bedarf und nicht anfechtbar ist (§ 93d Abs. 1 BVerfGG). Im Fall der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erhält die beschwerdeführende Person neben der Entscheidung ein Hinweisblatt mit Informationen zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, kann die Kammer selbst der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden wurden.
Das Bundesverfassungsgericht kann Beteiligten und Äußerungsberechtigten, vor allem den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, Gelegenheit zur Stellungnahme geben und Stellungnahmen von sachkundigen Dritten einholen. Werden Senatsverfahren mündlich verhandelt, so wird der Fall mit den Verfahrensbeteiligten und sachkundigen Dritten öffentlich diskutiert.
Im Senat wird jede Entscheidung ausführlich und nicht öffentlich beraten. Diese Beratung wird durch das schriftliche Gutachten und den Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin vorbereitet.
Für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes bedarf es einer einfachen Mehrheit im Senat. Da jeder der beiden Senate aus acht Mitgliedern besteht, ist bei Abstimmungen ein Patt möglich. Dann kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden.
Urteilsverkündung
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wird das Urteil des Senats im Sitzungssaal öffentlich verkündet. Die Verkündung darf, anders als die mündliche Verhandlung, in Fernsehen und Rundfunk übertragen werden. Alle Entscheidungen der Senate ohne vorherige mündliche Verhandlung und die der Kammern werden als Beschlüsse den Beteiligten schriftlich übermittelt.
Sondervotum
Die Mitglieder des Senats, die mit einer Entscheidung der Mehrheit nicht einverstanden sind, können ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum darstellen. Es wird namentlich gekennzeichnet und der Entscheidung angefügt.