BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1595/92 -
- 1 BvR 1606/92 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. |
des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten, ZDF-Straße, Mainz-Lerchenberg, |
- 1 BvR 1595/92 -,
2. |
a) des Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, München 2, | |
b) |
des Norddeutschen Rundfunks, Rothenbaumchaussee 132-134, Hamburg 13, | |
c) |
des Süddeutschen Rundfunks, Neckarstraße 230, Stuttgart 1, | |
d) |
des Südwestfunks, Hans-Bredow-Straße, Baden-Baden, | |
e) |
des Hessischen Rundfunks, Bertramstraße 8, Frankfurt am Main 1, | |
f) |
von Radio Bremen, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, Bremen 33, | |
g) |
des Senders Freies Berlin, Masurenallee 8-14, Berlin 19, | |
h) |
des Saarländischen Rundfunks, Funkhaus Halberg, Saarbrücken, | |
i) |
des Westdeutschen Rundfunks Köln, Appellhofplatz 1, Köln 1, | |
k) |
des Mitteldeutschen Rundfunks, Springer Straße 22-24, Leipzig, | |
l) |
des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg, August-Bebel-Straße 26-53, Potsdam-Babelsberg, | |
m) |
der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co. Betriebs KG, Aachener Straße 1036, Köln 40, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Helmut Thoma, | |
n) |
der SAT 1 Satelliten Fernsehen GmbH, Otto-Schott-Straße 1, Mainz, vertreten durch ihre Geschäftsführer |
- 1 BvR 1606/92 -
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Redeker, Professor Dr. Dahs, Dr. Sellner, Dr. Becker, Keller, Börger, Dr. Lübbert, Feigen, Dr. Pape, Dr. Bracher, Dr. Frieser, Dr. Messerschmidt, Reuter, Dr. Lüders, Thierau, Dr. Brand, Merkens, Dr. Mayen, Dr. Langkeit, Oxfordstraße 24, Bonn 1, G. Lehr, Große Theaterstraße 7, Hamburg 36, M. KiesgenMillgram, Brühl 78, Leipzig
gegen |
die nach § 176 GVG getroffene Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer 27 - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert durch die Anordnung des Vorsitzenden vom 9. November 1992, |
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Herzog,
der Richter Henschel,
Seidl,
Grimm,
Söllner,
Dieterich
und der Richterin Seibert
am 11. November 1992 gemäß § 32 BVerfGG beschlossen:
- Der Vorsitzende Richter der Strafkammer 27 des Landgerichts Berlin wird angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit einem von den deutschen öffentlichrechtlichen oder privaten Fernsehveranstaltern gestellten Fernsehteam (sogenannte Pool-Lösung) ab dem 12. November 1992 vor dem Beginn und nach dem Ende der Verhandlung in angemessenem zeitlichem Umfang das Filmen im Sitzungssaal des Gerichts gestattet wird, in dem die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Erich Honecker und andere stattfindet, und zwar vor dem Beginn der Verhandlung auch in Anwesenheit der Angeklagten. In diesem Umfang wird die Anordnung des Vorsitzenden Richters, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert am 9. November 1992, ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere.
1. Der Beginn des Strafverfahrens gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph, Heinz Keßler, Fritz Streletz und Hans Albrecht vor der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin ist auf Donnerstag, den 12. November 1992, 9.30 Uhr, angesetzt. Die Beschwerdeführer wollen über das Verfahren berichten. Im Hinblick auf den zu erwartenden Ansturm von Kamerateams und Pressevertretern hat die Beschwerdeführerin zu 1) dem Vorsitzenden Richter mit Schreiben vom 31. August 1992 für Filmaufnahmen im Sitzungssaal die sogenannte "Pool-Lösung" vorgeschlagen. Danach beansprucht nur ein Kamerateam, bestehend aus drei Personen, Zugang zum Sitzungssaal. Die begünstigte Rundfunkanstalt verpflichtet sich, das Filmmaterial allen interessierten Rundfunk- und Fernsehanstalten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat eine entsprechende Einigung auf die Pool-Lösung für das Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere mit den Beschwerdeführern zu 2) herbeigeführt. Danach sollen im regelmäßigen Wechsel, beginnend mit dem ersten Verhandlungstag, ZDF, ARD, RTL plus und SAT 1 zum Zuge kommen.
Die Justizpressestelle hat am 3. November 1992 die Entscheidung des Vorsitzenden Richters der 27. Strafkammer bekanntgegeben, wonach Fernsehaufnahmen innerhalb des Sitzungssaales nicht zulässig sind und lediglich im Sicherheitsbereich außerhalb des Sitzungssaales stattfinden dürfen.
2. Gegen diese Anordnung hat die Beschwerdeführerin zu 1) am 8. November 1992 Verfassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen dafür zu treffen, daß im Rahmen der sogenannten Pool-Lösung einem Fernsehteam gestattet wird, ab dem 12. November 1992 vor dem Beginn und nach dem Ende der Verhandlung sowie in den Sitzungspausen außerhalb der Verhandlungszeiträume in dem Sitzungssaal des Landgerichts Berlin zu filmen, in dem die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Erich Honecker und andere stattfindet.
Mit Verfügung vom 9. November 1992 hat der Vorsitzende in Abänderung seiner sitzungspolizeilichen Anordnung zugelassen, daß am ersten Hauptverhandlungstag vor Beginn der Hauptverhandlung für etwa fünf Minuten ein Kamerateam bestehend aus einem Kameramann und zwei Begleitern, im Sitzungssaal Aufnahmen ohne Mikrofon macht.
Die Beschwerdeführer zu 2) haben am 9. November 1992 ebenfalls gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sämtliche Beschwerdeführer machen geltend, daß sie durch den sitzungspolizeilichen Ausschluß ihrer Kamerateams aus dem Sitzungssaal in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt seien. Zum Kernbereich der Rundfunkfreiheit gehörten die Berichterstattungsfreiheit und das Recht auf freien Zugang zur Information. Zur Sicherung dieses Rechts sei der Erlaß der beantragten vorläufigen Regelung dringend erforderlich, um schwere Nachteile abzuwehren.
Ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung würde die öffentliche Meinungsbildung über das Strafverfahren gegen Erich Honecker und weitere hochrangige Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik in unzumutbarer Weise beschnitten. Die Öffentlichkeit könne sich kein Bild von Zustand und Verhalten der Angeklagten machen. Die Erlaubnis, im Sicherheitsbereich außerhalb des Verhandlungssaals Filmaufnahmen zu machen, sei nicht geeignet, den öffentlichen Informationsanspruch zu erfüllen, da die Angeklagten diesen Bereich nicht beträten.
Der Ausfall könne auch durch spätere Filmaufnahmen nicht mehr wettgemacht werden. Zum einen müsse davon ausgegangen werden, daß das Strafverfahren im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung über die Verfassungsbeschwerde bereits abgeschlossen sei. Zum anderen hätten Filmaufnahmen von den Angeklagten zu Beginn der Strafverhandlung einen ungleich höheren dokumentarischen und meinungsbildenden Wert als zu einem späteren Zeitpunkt.
Demgegenüber seien keine irreparablen Folgen erkennbar, die eintreten könnten, wenn die einstweilige Anordnung erginge und sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als nicht begründet erwiese. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Angeklagten durch die kurzfristige Anwesenheit eines Kamerateams lägen nicht vor. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es sich bei den Angeklagten um Persönlichkeiten der Zeitgeschichte handele, die zudem an die Anwesenheit von Medien gewöhnt seien.
Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten sich auch durch die Abänderung der ursprünglichen Anordnung und die Zulassung eines Kamerateams ohne Mikrofon für fünf Minuten am ersten Sitzungstag nicht erledigt. Die Berichterstattungsfreiheit der Beschwerdeführer bleibe für die folgenden Verhandlungstage weiterhin beschränkt. Aber auch für die Beschränkung der Filmaufnahmen am ersten Verhandlungstag seien rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Zum einen reiche die Zeit von etwa fünf Minuten nicht aus, um sechs Angeklagte aufzunehmen. Dies gelte um so mehr, als nicht vorherzusehen sei, in welcher Reihenfolge und in welchem Zeitabstand die Angeklagten im Sitzungssaal erscheinen würden. Zum anderen sei die nicht näher bestimmte Begrenzung auf fünf Minuten ungeeignet, den Informationsanspruch zu befriedigen, da unklar sei, wann dieser Zeitraum beginnen und enden solle. Die Entsendung eines Kamerateams ohne Mikrofon sei technisch unmöglich, weil die Mikrofone in die elektronischen Fernsehkameras fest eingebaut seien.
3. Den Verteidigern der Angeklagten ist Gelegenheit gegeben worden, zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.
B.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe überwiegen diejenigen, die eine Anordnung rechtfertigen.
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 94 <95 f.>; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Bei der Anordnung des Vorsitzenden, die auf § 176 GVG gestützt ist, handelt es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, der selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 50, 234 <238 f.>). Ein Rechtsbehelf gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nach allgemeiner Ansicht nicht vorgesehen (vgl. BGHSt 17, 201 <202>; KK-StPO/Mayr, § 176 GVG Rdnr. 7). Ob diese Auffassung vor der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bestand haben kann, mag zweifelhaft sein. Angesichts der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schriftum ist wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung den Beschwerdeführern das Beschreiten des Rechtswegs zumindest für das Verfahren der einstweiligen Anordnung aber nicht zuzumuten. Durch die abändernde Verfügung des Vorsitzenden vom 9. November 1992 ist gegenüber dem weitergehenden Antrag der Beschwerdeführer keine Erledigung eingetreten.
Die von den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Grundrecht der Rundfunkfreiheit auch Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal schützt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Es hat aber im Hinblick auf die Anwesenheit von Pressejournalisten bei einem Strafverfahren festgestellt, daß der freie Zugang zur Information vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt wird (vgl. BVerfGE 50, 234 <240 f.>). Da die Rundfunkfreiheit der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG dient, läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß sie auch Fernsehjournalisten den Zugang und das Filmen gewährleistet. Unter diesen Umständen ist die Rundfunkfreiheit aber bei der Auslegung und Anwendung der §§ 169 ff. GVG angemessen zu berücksichtigen.
3. Die danach gebotene Abwägung fällt im wesentlichen zugunsten der Beschwerdeführer aus.
a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden sich die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren aber als begründet erweisen, so könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das Strafverfahren nur unzureichend stattfinden. Eine Dokumentation des Auftretens der Angeklagten zu Beginn des Strafverfahrens, dem die Beschwerdeführer mit Recht eine historisce Bedeutung beimessen, wäre angesichts der Beschränkungen nicht gesichert. Die Möglichkeit einer bildlichen Dokumentation des weiteren Verlaufs wäre jedenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unwiederbringlich versperrt.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden aber später als unbegründet, wären filmische Aufnahmen von den Angeklagten im Umkreis des Strafverfahrens hergestellt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführer noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten.
Es läßt sich allerdings nahezu ausschließen, daß dadurch eine Störung des geordneten Verlaufs des Strafprozesses einträte. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene "Pool-Lösung", bei der nur ein aus drei Personen bestehendes Kamerateam Zugang zum Sitzungssaal erhielte, sowie eine beiden Interessen Rechnung tragende Begrenzung der Aufnahmezeit lassen eine Gefährdung der Ordnung im Sitzungssaal und eine daraus folgende Beeinträchtigung der Verhandlung nicht befürchten.
Dagegen könnte es zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten, insbesondere ihres Rechts am eigenen Bild, kommen. Auch wenn die Filmaufnahmen nachträglich vernichtet würden, ließe sich die Verbreitung der Bilder nicht mehr rückgängig machen. Insoweit fällt aber ins Gewicht, daß es sich bei den Angeklagten, wie schon jetzt feststeht, um absolute Personen der Zeitgeschichte im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handelt, deren Bildnisse ohne die ansonsten nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet werden dürfen. Ein Andrang zahlreicher Kamerateams, der den Achtungsanspruch der Angeklagten besonders beeinträchtigen könnte, wird durch die Pool-Lösung vermieden.
Eine physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Angeklagten durch die Fernsehaufnahmen, welche die ohnehin aufgrund des Strafverfahrens eintretende Belastung nochmals erheblich steigerte, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich. Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerade die Pool-Lösung einen relativ schonenden Umgang mit den gesundheitlichen Interessen der Angeklagten gewährleistet.
c) Nach alledem überwiegen die Nachteile, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die Verfassungsbeschwerden sich später aber als begründet erwiesen, diejenigen Nachteile, welche einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerden sich später als unbegründet herausstellten. Allerdings reicht es zunächst aus, die Herstellung von Filmaufnahmen im Gerichtssaal vor und nach der Verhandlung in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Eine feste Zeitspanne läßt sich dafür wegen der notwendigen Rücksicht auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten sowie die wechselnden Umstände an verschiedenen Verhandlungstagen nicht vorgeben. Es wird vielmehr Sache des Vorsitzenden sein, die Zeit unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsbedürfnisses und der technischen Erfordernisse des Fernsehbetriebs jeweils festzusetzen. Einer weitergehenden Gestattung von Filmaufnahmen im Gerichtssaal durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es zur Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer nicht.
Herzog | Henschel | Seidl | |||||||||
Grimm | Söllner | Dieterich | |||||||||
Seibert |