L e i t s a t z
zum Beschluß des Ersten Senats vom 26. April 1995
- 1 BvL 19/94 -
- 1 BvR 1454/94 -
- Der Ausschluß schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 19/94 -
- 1 BvR 1454/94 -
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
I. |
zur verfassungsrechtlichen Prüfung |
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des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) |
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- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 28. Juli 1994 - N 39/91 - |
- 1 BvL 19/94 -,
II. |
über die Verfassungsbeschwerde |
der D... AG, |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Luther & Partner, Hardenbergstraße 12, Berlin -
1. |
unmittelbar |
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gegen |
a) |
den Beschluß des Landgerichts Dresden vom 29. Juni 1994 - 2 T 0261/94 -, |
b) |
den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 14. März 1994 - 35 N 057/91 -, |
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2. |
mittelbar |
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gegen |
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO |
- 1 BvR 1454/94 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Henschel,
der Richter Seidl,
Grimm,
Söllner,
Kühling
und der Richterinnen Seibert,
Jaeger,
Haas
am 26. April 1995 beschlossen:
- § 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) - vom 6. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1185) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
A.
Vorlage und Verfassungsbeschwerde betreffen den Ausschluß verspätet angemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren in den neuen Bundesländern und in Ost-Berlin.
I.
1. In der Deutschen Demokratischen Republik wurden am 1. Januar 1976 die Konkursordnung und die Vergleichsordnung, die in der Bundesrepublik in Kraft blieben, durch ein einheitliches Insolvenzverfahrensrecht ersetzt, das zuletzt in der Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 6. Juni 1990 (GBl. I S. 285) geregelt war. Diese blieb als Bundesgesetz unter der Bezeichnung Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) mit näheren Maßgaben auch nach dem Beitritt für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Kraft (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages) und gilt nunmehr in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185).
2. In dem Gesamtvollstreckungsverfahren hat nach dessen Eröffnung der Verwalter ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GesO). In dieses hat er angemeldete Forderungen und sonstige Rechte nach einem Prüfungstermin im Umfang des Anerkenntnisses aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 GesO). Für den Fall, daß ein Gläubiger die vom Gericht im Eröffnungsbeschluß festgelegte Frist zur Anmeldung der Forderungen (Anmeldefrist, § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO) versäumt hat, bestimmt die Gesamtvollstreckungsordnung:
§ 14
Verspätet angemeldete Forderungen
(1) Der Verwalter hat nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 ist eine Anerkennung verspätet angemeldeter Forderungen nicht mehr zulässig.
(2) Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht anerkannte Forderungen sind mit dem Hinweis zurückzugeben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamtvollstreckung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann.
II.
1. Dem Vorlageverfahren 1 BvL 19/94 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Kreisgericht Chemnitz-Stadt eröffnete durch Beschluß vom 23. September 1991, berichtigt durch Beschluß vom 23. Dezember 1991, die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Firma S. GmbH i.A. L.. Nach dem Eröffnungsbeschluß waren Forderungen bis spätestens 15. November 1991 bei dem Verwalter anzumelden. Termin zur Prüfung der Forderungen wurde auf den 28. November 1991 festgesetzt.
Eine Hauptgläubigerin, die D. AG, die zugleich die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1454/94 ist, meldete am 28. Oktober 1991 beim Verwalter eine Forderung aus Kreditverträgen gegen die Schuldnerin in Höhe von 893.642,80 DM nebst Zinsen an.
Mit am 11. Januar 1993 beim Verwalter eingegangenem Schreiben meldete die D. AG eine weitere Forderung aus Kreditverträgen in Höhe von 2.878.399,32 DM nebst 68.840,28 DM Zinsen an. Der Verwalter lehnte die nachträgliche Aufnahme dieser verspätet angemeldeten Forderung in das Vermögensverzeichnis unter Hinweis auf den Fristablauf ab. Danach fand am 20. April 1993 ein weiterer Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen statt.
Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht, zu veranlassen, daß ihre verspätet angemeldete Forderung in das Verzeichnis aufgenommen und geprüft werde. Gründe für die verspätete Anmeldung der Forderung nannte sie trotz Aufforderung des Amtsgerichts nicht.
2. Das Amtsgericht hat die Entscheidung über die Zulassung der am 11. Januar 1993 beim Verwalter angemeldeten Forderung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgeegt, ob § 14 GesO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müßte es die Zulassung der Forderung zur Prüfung verweigern, weil die Verspätung nicht entschuldigt sei. Diese Bestimmung sei jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie widerspreche insbesondere der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie dem Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG.
Die Eigentumsgarantie werde verletzt, weil der vollständige Ausschluß der Forderung außer Verhältnis zum angestrebten Ziel einer Beschleunigung des Verfahrens stehe. Zumindest bei Kapitalgesellschaften gehe durch deren anschließende Löchung im Handelsregister die Forderung bei einem Ausschluß ihrer Prüfung im Gesamtvollstreckungsverfahren insgesamt unter. Nach überwiegender Ansicht diene die Ausschlußfrist des § 14 GesO allein der Verfahrensbeschleunigung. Hierfür sei sie aber nicht erforderlich. Denn die Prüfung von Forderungen sei noch bis kurz vor dem Schlußtermin möglich, ohne daß das Gesamtvollstreckungsverfahren verzögert werde. Die Vorschrift sei darüber hinaus nicht geeignet, ihren weiteren Zweck zu erreichen, das Verfahren zu vereinfachen. Eine personelle Entlastung der Gerichte trete in der Praxis nicht ein, weil in jedem Einzelfall die Entschuldigung der Versäumung der Anmeldefrist zu untersuchen sei. Das Argument, die Gläubiger des ersten Prüfungstermins könnten darauf vertrauen, nunmehr würden nur noch Forderungen zur Prüfung zugelassen, deren verspätete Anmeldung entschuldigt sei, rechtfertige den Eingriff in das Eigentumsrecht nicht.
§ 14 GesO stehe im Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung. Die unterschiedliche Behandlung der Gläubiger von Ost- und von Westschuldnern sei willkürlich. Während im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung aufgrund von § 14 GesO eine frühe Ausschlußfrist gelte, habe der Gläubiger im Geltungsbereich der Konkursordnung einen Ausschluß von der Prüfung frühestens nach Ablauf der Frist des § 152 KO und damit im Regelfall erst im Verteilungsverfahren und somit nach dem Schlußtermin zu befürchten.
3. a) Das Bundesministerium der Justiz, das namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO für verfassungsgemäß.
Die Vorschrift sei zur Gewährleistung eines beschleunigten Insolvenzverfahrens geboten. Sie sei hierfür geeignet und erforderlich. Die Regelung wirke sich für den einzelnen Gläubiger nicht übermäßig belastend aus. Er werde mit seiner Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn er vorwerfbar am Gesamtvollstreckungsverfahren nicht rechtzeitig mitgewirkt habe. Die Forderung gehe indessen nicht unter. Der Gläubiger könne immer noch gegen den Schuldner vollstrecken, wenn dieser nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu neuem Vermögen gelangt sei.
Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Präklusionswirkung für den Gläubiger sei allerdings eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO dahin geboten, daß ungeachtet der schuldhaft verspäteten Anmeldung der Aufnahme der Forderung in das Vermögensverzeichnis zuzustimmen sei, sofern festgestellt werden könne, daß dadurch das Gesamtvollstreckungsverfahren nicht verzögert werde.
Die Ungleichbehandlung, die darin liege, daß in den alten Bundesländern die Konkursordnung und im Beitrittsgebiet die Gesamtvollstreckungsordnung gilt, sei schon deshalb gerechtfertigt, weil ein neues Insolvenzrecht auch für die alten Bundesländer habe geschaffen werden müssen. Es handele sich ohnehin um eine Übergangslösung, die nur bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 am 1. Januar 1999 fortgelte. Die gespaltene Rechtslage sei sachlich gerechtfertigt, weil die Wirtschaft auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik in eine funktionierende Marktwirtschaft habe überführt werden müssen und hierfür beschleunigt und straff zu führende Insolvenzverfahren erforderlich seien.
b) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz tritt den Ausführungen des Bundesministeriums der Justiz bei.
c) Die D. AG hat eine Stellungnahme abgegeben, die inhaltlich ihrer nachstehend wiedergegebenen Verfassungsbeschwerde entspricht.
III.
1. Der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1454/94 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Kreisgericht Dresden-Stadt eröffnete durch Beschluß vom 8. Januar 1992 über das Vermögen der Sächsischen I. GmbH i.A. die Gesamtvollstreckung. Forderungen waren bis zum 6. März 1992 beim Verwalter anzumelden, Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wurde auf den 25. März 1992 festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin meldete mit Schriftsatz vom 3. März 1992, in Dresden zur Post gegeben am 4. März 1992, eine Forderung aus Altkrediten in Höhe von 53.674.678,59 DM nebst 8.347.530,72 DM Zinsen an. Das Schreiben ging dem Verwalter am 9. März 1992 zu. Dieser lehnte die Berücksichtigung der Forderung wegen der Fristversäumnis ab.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 meldete die Beschwerdeführerin weitere Forderungen in Höhe von 7.697.640,13 DM an. Der Verwalter lehnte die nachträgliche Aufnahme auch dieser Forderungen in das Gläubigerverzeichnis wegen verschuldeter Versäumung der Anmeldefrist ab.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, der Aufnahme der mit Schreiben vom 3. März 1992 und vom 15. Juni 1993 angemeldeten Forderungen in das vorläufige Vermögensverzeichnis zuzustimmen und die Prüfung dieser Forderungen durch den Verwalter anzuordnen. Die verspätete Anmeldung der Forderung über 7.697.640,13 DM begründete sie damit, sie habe die Höhe dieser Forderung erst mit erheblichem Verwaltungsaufwand ermitteln müssen.
2. Das Amtsgericht wies den Verwalter an, die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. März 1992 angemeldete Forderung aus Darlehen in Höhe von 53.674.678,59 DM nebst Zinsen in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Den Antrag, den Verwalter anzuweisen, die mit Schreiben vom 15. Juni 1993 nachgemeldete Forderung in Höhe von 7.697.640,13 DM ebenfalls in die Gesamtvollstreckungstabelle aufzunehmen, wies das Amtsgericht zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem Landgericht erfolglos:
Die Beschwerdeführerin habe die verspätete Anmeldung vom 15. Juni 1993 verschuldet. Die von ihr vorgetragenen Erschwernisse, die konkrete Höhe der Forderung zu ermitteln, entschuldigten sie nicht. Diese Schwierigkeiten hätten sie nicht hindern können, ihre Forderung innerhalb der Frist dem Grunde und einer etwaigen Höhe nach anzumelden.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Sinn der Vorschrift sei nicht unklar. Sie bezwecke ein beschleunigtes und effektives Gesamtvollstrekkungsverfahren, das nicht durch zu viele Prüfungstermine belastet werden solle. Der Beschleunigungszweck sei ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO nicht erreichbar. Jede verspätete Anmeldung zwinge das Gericht und den Verwalter zu weiteren Ermittlungen und Maßnahmen, die einen Schlußtermin erheblich verzögern könnten. Deshalb müsse durch eine Ausschlußfrist die Gesamtheit aller zu prüfenden Forderungen baldmöglichst feststehen. Insoweit begrenze die Vorschrift auch den Grundsatz der Beteiligung aller Gläubiger an der Gesamtvollstreckung. Zugleich ergebe sich als weiterer Zweck der Vorschrift, dem Gericht und dem Verwalter zusätzliche Arbeit wegen verschuldet verspäteter Anmeldung zu ersparen.
Mit Ablauf der Anmeldefrist und spätestens nach dem Prüfungstermin bestehe für die anderen Gläubiger ein schützenswertes Vertrauen darauf, daß weitere Forderungen nur noch bei Entschuldigung einer verspäteten Anmeldung zuzulassen seien.
Der Beschleunigungszweck rechtfertige es, in das Grundrecht auf Eigentum an der Forderung des verspätet anmeldenden Gläubigers einzugreifen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Das Gebot, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu beschleunigen und dem Gericht und dem Verwalter die Arbeit zu erleichtern, aber auch der Vertrauensschutz der anderen Gläubiger hätten ein so erhebliches Gewicht, daß sie den faktischen Verlust von Grundrechten erlaubten. Der Ausschluß sei auch erforderlich, weil nur durch diesen Druck auf die Gläubiger das Verfahren zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sei. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt könnten die Gläubiger im Regelfall ihre Rechte ohne Probleme wahrnehmen. Das Gericht habe im Eröffnungsbeschluß eine angemessene Frist für die Anmeldung von Forderungen zu setzen. Der Verwalter müsse nach § 6 Abs. 3 GesO den ihm bekannten Gläubigern den Eröffnungsbeschluß ohne Aufforderung zusenden. Der Ausschluß sei dem Gläubiger zumutbar. Die Anforderungen, die an die Einhaltung der Anmeldefrist gestellt würden, seien nicht überspannt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von Gläubigern im Gesamtvollstreckungsverfahren gegenüber Gläubigern im Konkursverfahren beruhe auf sachlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe die Gesamtvollstreckung als ein einfaches und zügiges Verfahren zur Abwicklung der Insolvenzen im Beitrittsgebiet übernommen. Er sei unter den Bedingungen der Wiedervereinigung nicht verpflichtet gewesen, das System der Konkursordnung im Gebiet der neuen Bundesländer einzuführen.
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO durch Aufnahme des weiteren Tatbestandsmerkmals "keine Verzögerung" sei nicht angezeigt. Eine solche Auslegung wäre durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Eine Auslegung gegen den Wortlaut sei nur zulässig, wenn sie mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren sei. Dies sei hier nicht der Fall.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
Ihre verspätet angemeldete Forderung sei ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach den angegriffenen Entscheidungen könne sie ihre Forderung endgültig nicht mehr durchsetzen und verliere sie damit.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO beschränke das Eigentumsrecht unverhältnismäßig. Die Schwere des Eingriffs stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen. Die Regelung führe nicht zur Beschleunigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Regelmäßig sei der Verwalter ohnehin nicht in der Lage, rechtlich oder tatsächlich schwierigere Forderungen bis zum Prüfungstermin auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Diese bestreite er in dem Termin zunächst vorläufig und erkenne sie häufig erst nach mehreren Monaten oder Jahren an. Wollte § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO tatsächlich das Verfahren beschleunigen, dann hätte auch der Verwalter verpflichtet werden müssen, die Forderungen der Gläubiger bis zu dem Prüfungstermin abschließend zu prüfen.
Darüber hinaus werde das Verfahren nur in Ausnahmefällen durch die Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen verzögert. Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erstrecke sich regelmäßig über mehrere Jahre, während derer der Verwalter Zeit habe, verspätet angemeldete Forderungen zu prüfen. Soweit nach Auffassung des Verwalters Forderungen unverschuldet verspätet angemeldet worden seien, seien diese ohnehin in einem späteren Termin zu prüfen; es könne das Verfahren nicht verzögern, wenn dabei auch andere verspätet angemeldete Forderungen geprüft würden.
Das Gesamtvollstreckungsverfahren finde im Interesse aller Gläubiger statt; es habe den Zweck, Gläubiger der gleichen Rangklasse gleichmäßig zu befriedigen. Schon aus diesem Grunde könne der Gesichtspunkt der Arbeitserleichterung den schweren Eingriff in das Eigentum des Gläubigers nicht rechtfertigen. Tatsächlich erspare der Ausschluß unentschuldigt verspätet angemeldeter Forderungen auch keine Arbeit. Sowohl dem Verwalter als auch dem Gericht sei es zuzumuten, einen generellen Prüfungstermin für verspätet angemeldete Forderungen abzuhalten, zumal in der Regel ohnehin kurz vor Abschluß des Verfahrens noch ein Termin stattfinde, in dem die nach Auffassung des Gerichts unverschuldet nachgemeldeten Forderungen geprüft und gegebenenfalls in das Verzeichnis aufgenommen würden.
Bei den anderen am Verfahren beteiligten Gläubigern könne sich vor Abschluß des Verfahrens kein schützenswertes Vertrauen auf eine zu erwartende Quote bilden.
Unhaltbar sei die Auffassung des Landgerichts, nur der Druck des totalen Verlustes der Forderung gewährleiste deren fristgemäße Anmeldung. Der Gesetzgeber habe weder bei der Konkursordnung noch bei der Insolvenzordnung eine Ausschlußfrist aus solchen Gründen für erforderlich gehalten. Der notwendige Druck könne auch auf andere Weise bewirkt werden, die den betroffenen Gläubiger geringer belaste. Beispielsweise könnte eine Pflicht zur Kostentragung mit entsprechend erhöhten Gebühren für einen nachträglichen Prüfungstermin den Gläubiger zu entsprechender Sorgflt anhalten.
§ 14 Abs. 1 GesO verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Gläubiger in den alten Bundesländern sähen sich einer Rechtsverkürzung durch die verspätete Anmeldung von Forderungen nicht ausgesetzt. Die ohnehin schon durch die Wiedervereinigungswirren in starkem Maße verunsicherten und überforderten Gläubiger in den neuen Bundesländern, die sich bar jeder Erfahrung im Insolvenzrecht mit einer im Schnellverfahren überarbeiteten Gesamtvollstreckungsordnung konfrontiert sähen und aufgrund der vielen Aufspaltungen der ehemaligen volkseigenen Wirtschaftseinheiten ihre Schuldner teilweise gar nicht mehr kennten oder wiederfänden, müßten innerhalb kaum zumutbarer Zeiträume ihre Forderungen anmelden, um diese nicht endgültig zu verlieren. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine rechtfertigenden Gründe. § 14 Abs. 1 GesO sei zumindest verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine verspätete Anmeldung von Forderungen allenfalls im Falle erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zu einem Ausschluß der Forderung von dem Verfahren führen dürfe. Weil diese weite Auslegung der Norm über den Wortlaut hinaus jedoch nicht zulässig sein dürfte, sei die Vorschrift als verfassungswidrig zu verweren.
§ 14 Abs. 1 GesO widerspreche dem Gebot klarer und bestimmter Gesetze. Der Vorschrift lasse sich der vom Landgericht behauptete Beschleunigungszweck nicht beimessen. Die Gesamtvollstreckungsgerichte legten § 14 Abs. 1 GesO, insbesondere den Verschuldensmaßstab, völlig unterschiedlich aus.
B.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist in erster Linie an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Die Forderung eines Gläubigers aus Darlehen, die er im Gesamtvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner geltend macht, fällt in den Schutzbereich dieses Freiheitsrechts (vgl. BVerfGE 89, 1 <6> m.w.N.).
2. § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO greift in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
Im Gesamtvollstreckungsverfahren werden die Möglichkeiten nachhaltig beschränkt, die Forderung im Wege der Einzelvollstreckung durchzusetzen. Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen verlieren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO ihre Wirksamkeit; während des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist der Gläubiger an Maßnahmen der Einzelvollstreckung gehindert. Nach Abschluß des Verfahrens kann er wegen seiner Forderung nur unter den Beschränkungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO vollstrecken, also nur, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt. Diese Beschränkung ist auch dem Gläubiger auferlegt, der mit seiner Forderung wegen verspäteter Anmeldung vom Gesamtvollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist, also dort keine Befriedigung findet (vgl. § 14 Abs. 2 GesO). Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie in den beiden Ausgangsverfahren, so wird diese durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) und nach Abschluß des Verfahrens auf Antrag der zu Liquidatoren gewordenen Geschäftsführer (§§ 74 Abs. 1, 78 GmbHG) oder von Amts wegen (§ 2 Abs. 1 LöschG) im Handelsregister gelöscht. Eine Vollstreckung ist damit, von dem Fall der Nachtragsliquidation abgesehen, nicht mehr möglich.
Der Umstand, daß die Forderung danach bestehen bleibt, ändert nichts daran, daß ein Eingriff vorliegt. Der Gläubiger hat zwar weiterhin einen Anspruch auf Zahlung, jedoch ist die Forderung ohne wirtschaftlichen Wert, weil eine gelöschte Gesellschaft regelmäßig kein Vermögen mehr hat, auf das zugegriffen werden kann. Bei einer natürlichen Person liegt es kaum anders. Daß diese nach Abschluß des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu Vermögen gelangt, ist wenig wahrscheinlich. Der Ausschluß bewirkt demnach in aller Regel, daß der Gläubiger seine Forderung noch nicht einmal mit der Quote des Gesamtvollstreckungsverfahrens durchsetzen kann.
3. Der Ausschluß schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ist durch die Ermächtigung zur gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt.
a) Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>) begegnet die Vorschrift keinen Bedenken. Die insoweit von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind unbegründet.
Der Gesetzgeber darf auslegungsbedürftige, aber auslegungsfähige Begriffe verwenden. Von jeher wird das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens, von dem § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ausgeht, auch in anderen Gesetzen verwendet (vgl. etwa § 278 Satz 1 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO) und von den Gerichten bezogen auf den jeweiligen Einzelfall ausgelegt und angewendet.
b) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den der Gesetzgeber auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu beachten hat, ist nicht verletzt. Er besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfGE 70, 278 <286> m.w.N.).
aa) § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verfolgt vor allem den Zweck, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen soll tunlichst zeitnah zur Eröffnung des Verfahrens in nur einem Termin geprüft werden. Das Verfahren soll nicht durch weitere Prüfungstermine belastet und der Abschluß des Verfahrens nicht durch die Notwendigkeit weiterer Prüfungstermine hinausgeschoben werden.
Der Zweck der Verfahrensbeschleunigung ist hinreichend gewichtig, um Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Bei der Ausgestaltung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen, die mit ihren Forderungen an dem Verfahren teilnehmen und faktisch nur noch dort deren teilweise Erfüllung erhoffen können. Es liegt im Interesse dieser Gläubiger, nicht durch den zeitlichen Aufschub ihrer anteiligen Befriedigung wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Eine zügige Abwicklung liegt aber auch im Interesse des Schuldners; er soll nach Abschluß des Verfahrens unter dem erweiterten Vollstreckungsschutz des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO einen wirtschaftlichen Neuanfang wagen können.
bb) § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO fördert die angestrebte Beschleunigung und Straffung des Verfahrens. Ohne eine Ausschlußfrist bestünde die Gefahr, daß eine große Anzahl von Forderungen erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist angemeldet würde.
cc) Die Vorschrift ist auch erforderlich, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.
Die Prüfung jeder Forderung durch den Verwalter erfordert einen gewissen Zeit- und Arbeitsaufwand. Hierfür steht ihm grundsätzlich der Zeitraum vom Eingang der ersten Forderungsanmeldung bis zum Prüfungstermin zur Verfügung. Sind dabei nur, wie vom Gesetz als Grundsatz vorausgesetzt, die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen, so führt jede danach eingehende Anmeldung zu einer neuerlichen Tätigkeit des Verwalters. Die Frist zwingt den Gläubiger, will er nicht zusätzliche wirtschaftliche Nachteile bei der Durchsetzung seiner Forderung erleiden, seinerseits zur Straffung des Verfahrens beizutragen.
Ein gleich wirksames milderes Mittel ist nicht erkennbar. Wäre jede nachgemeldete Forderung ungeachtet eines Verschuldens des Gläubigers bei der Anmeldung zu berücksichtigen, sofern die Verspätung sich nicht ursächlich für eine Verzögerung auswirkt, könnte das wiederum zu einer Verschleppung des Verfahrens führen. Müßte stets geprüft werden, ob eine verspätete Anmeldung das Verfahren tatsächlich verzögert, so ergäbe sich schon daraus und aus dem möglichen Streit darüber eine längere Verfahrensdauer. Außerdem würde der Beschleunigungsdruck, der von einer starren Frist auf die Gläubiger ausgeübt wird, deutlich abgeschwächt. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, daß der Gesetzgeber Verzögerungen, die er zur Vermeidung von Härten bei unverschuldet verspäteter Anmeldung in Kauf nimmt, auch Gläubigern zugute kommen läßt, die die Anmeldefrist schuldhaft versäumt haben.
dd) Eine derartige Regelung mit Ausschlußcharakter ist dem Gläubiger auch zumutbar.
Ist die Anmeldefrist ausreichend bemessen, wird er in der Regel in der Lage sein, seine Forderung rechtzeitig anzumelden. Er kann also durch eigenes Handeln nachteiligen Folgen entgehen. Verhindern besondere Umstände die Einhaltung der Frist, so trägt das Gesetz seinen schützenswerten Belangen ausreichend dadurch Rechnung, daß er die verspätete Anmeldung entschuldigen kann. Diese Ausnahmeregelung läßt ausreichend Raum, unzumutbare Eigentumsbeschränkungen zu vermeiden. Die Gerichte sind bei ihrer Anwendung gehalten, der Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie Rechnung zu tragen.
II.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
1. Hat der Schuldner seinen Sitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so findet im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die dann erforderliche gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ein anderes Regelwerk Anwendung als in den anderen Bundesländern. Die Gläubiger trifft zwar hier wie dort die Obliegenheit, ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist anzumelden. Die schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt aber für Gläubiger, deren Schuldner seinen Sitz im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung hat, zum Ausschluß ihrer Forderung vom Verteilungsverfahren, während sie für Gläubiger, deren Gemeinschuldner seinen Sitz im Anwendungsbereich der Konkursordnung hat, allenfalls zur Pflicht führt, die Kosten eines erforderlich werdenden Nachprüfungstermins zu tragen.
2. Für diese Ungleichbehandlung gibt es indes hinreichend gewichtige Gründe (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>). Mit der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber des Einigungsvertrages vor der Notwendigkeit, zwei völlig unterschiedliche Rechtssysteme einander anzupassen. Er war nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, sofort und ohne jeden Übergang auf allen Gebieten eine Rechtseinheit herzustellen. Er hat sich aus sachlich einleuchtenden Gründen dafür entschieden, die Gesamtvollstreckungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit einigen Änderungen zunächst fortgelten zu lassen. Die in den alten Bundesländern geltende Konkursordnung hielt er für seit langem reformbedürftig. Die Ablösung der Konkursordnung durch ein neues Insolvenzrecht war geplant; umfangreiche Vorarbeiten für eine solche Reform waren geleistet worden. Andererseits befand sich eine Rechtspflege, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, in den neuen Bundesländern erst im Aufbau. Sie mußte sich mit dem für sie neuen Recht erst vertraut machen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzrechts, das mit seinen knappen Regelungen einfacher zu handhaben ist als das Insolvenzrecht der alten Bundesländer, wollte der Gesetzgeber eine Überforderung der Beteiligten und der Gerichte vermeiden. Er durfte unter diesen Umständen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Herstellung der Rechtseinheit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ohnehin vorgesehenen Gesamtreform des Insolvenzrechts hinausschieben. Diese Erwägungen rechtfertigen auch die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Gläubigern im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung im Verhältnis zur Konkursordnung.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Frage der Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann offen bleiben. Zweifel könnten sich insoweit daraus ergeben, daß die Beschwerdeführerin (Teil-)Rechtsnachfolgerin der früheren Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik ist und an ihr zunächst vor allem die Staatsbank selbst beteiligt war, die ihre Beteiligung in Höhe von 96,61 vom Hundert auf die Treuhandanstalt übertragen hat (vgl. dazu Hommelhoff/Habighorst, Gewerbliche Staatsbank-Kredite und ihre Behandlung nach dem DDR-Beitritt, ZIP 1992, S. 665 <669>). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vor.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht mehr zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), nachdem auf die Vorlage des Amtsgerichts Chemnitz entschieden worden ist, daß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (oben B.).
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen geben keinen Grund zu der Annahme, Amts- und Landgericht hätten in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkannt, daß die Beschwerdeführerin die verspätete Anmeldung verschuldet hat. Die insoweit von der Beschwerdeführerin erhobenen Angriffe bewegen sich auf dem dem Bundesverfassungsgericht verschlossenen Gebiet der Anwendung einfachen Rechts.
Henschel | Seidl | Grimm | |||||||||
Söllner | Kühling | Seibert | |||||||||
Jaeger | Haas |