Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 626/90 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
gegen | den Beschluß des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1990 - 6 TG 837/90 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. September 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG richtet sich der Beginn des Laufs der Verfassungsbeschwerdefrist danach, ob nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eine Zustellung vorzunehmen ist oder nicht. Ist demgemäß die Entscheidung nicht zuzustellen, sondern formlos mitzuteilen, richtet sich der Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist danach, wann diese Bekanntgabe der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung durch formlose Mitteilung erfolgte (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Eine später erfolgte - nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht notwendige - förmliche Zustellung ist dann für den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist unbeachtlich.
Demnach ist die Verfassungsbeschwerde verfristet: Unanfechtbare Beschlüsse von Oberverwaltungsgerichten sind den Beteiligten nach §§ 173 VwGO, 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen. Diese formlose Mitteilung erfolgte an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers per Fax am 23. März 1990. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde erst am 27. April 1990. Daß der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts am 27. März 1990 (nochmals) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war, ist für den Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne Bedeutung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Jentsch | Hassemer |