Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1838/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen
A...
vertreten durch die Eltern A..., ebenda,
gegen a) | den Beschluß des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 -, |
b) | den Beschluß des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 1998 - M 17 S 98.3622 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind nicht gegeben, da sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers in der weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 20. November 1998, wegen der allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde und der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile sei hier gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs abzusehen, läßt außer acht, daß die für eine Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzungen maßgeblichen Fragen jedenfalls überhaupt schon Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sein müssen. Das ist hier in bezug auf die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers rechtmäßig - insbesondere grundrechtskonform - ist, mangels einer Überprüfung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer auf die nach seiner Abschiebung in die Türkei dort für ihn gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und auf den im Hinblick hierauf gestellten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verweist, sind die damit gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit seiner vorläufigen Verbringung in die Türkei (keine tatsächliche Möglichkeit der Begleitung durch einen Elternteil und keine Aufnahmebereitschaft eines Onkels in der Türkei) ebenfalls noch nicht Gegenstand einer fachgerichtlichen Prüfung gewesen, so daß der Beschwerdeführer insoweit zunächst auf das Abänderungsverfahren beim Verwaltungsgericht zu verweisen ist.
Im übrigen verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf ihren Beschluß über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 12. November 1998 (InfAuslR 1998, S. 490 ff.) und hebt bestätigend hervor: Wegen der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache konnte zwar - verfassungsrechtlich unbedenklich - ursprünglich das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche besondere öffentliche Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht noch vor gerichtlicher Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (hier: Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) angenommen werden, schwerlich aber auch noch nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Daß deshalb ein legitimierender Grund für den Sofortvollzug der Abschiebung aus der Haft weggefallen sei, ist im fachgerichtlichen Eilverfahren gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht geltend gemacht worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Broß | Osterloh |