Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 875/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
und Partner,
Günterstalstraße 31, Freiburg i.Br. -
gegen | §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
am 19. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, im Nebenberuf Hundezüchter, wendet sich direkt gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105), soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren der von ihm gezüchteten Boxer verboten wird. Damit werde unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Erfolgsaussichten hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall berührt wird. Dies bedarf aber keiner Entscheidung, weil das gesetzliche Verbot nicht gegen dieses Grundrecht verstößt. Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist ein legitimer Gemeinwohlbelang, den der Gesetzgeber mit verhältnismäßigen Mitteln zu erreichen sucht. Hierbei kommt dem Gesetzgeber eine weit gefaßte Einschätzungsprärogative zu. Diese überschreitet er nicht, wenn er trotz unterschiedlicher Beurteilung dieser Frage durch die Sachverständigen grundsätzlich davon ausgeht, daß alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellen die in der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente seine Einschätzung nicht in Frage.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling | Jaeger | Steiner |