BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1203/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. H...
gegen a) | das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 25.97 -, |
b) | das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 -, |
c) | den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 1994 - 3 K 3000/93 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 1272 f.). Für eine Verkennung des aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ist nichts ersichtlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es im Regelfall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muß. Etwas anderes kann zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann. Dafür hat der Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Grimm | Hömig |