BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1523/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts und Notars S...
gegen | das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
am 15. August 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 8 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und gegen die Absicherung der Mitwirkungsverbote durch § 3 Abs. 1 Satz 2 BeurkG sowie gegen die §§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 9, § 93 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO). Die genannten Vorschriften stellten - vor allem in Sozietäten - unzumutbar hohe Anforderungen an die Dokumentation anwaltlicher Kontakte und verletzten ihn deswegen in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung von der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote bei ihm erforderlich sind. Der innere dienstliche Bereich unterliegt uneingeschränkt der Aufsicht. Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Maßnahmen für unzumutbar belastet hält, steht ihm hiergegen der Rechtsweg offen (§§ 93, 111 BNotO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Kühling | Jaeger | Hömig |