BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 591/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H...
Grindelallee 164, 20146 Hamburg -
gegen a) | das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 - 3 StR 377/99
-, |
b) | das Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1998 - 5-2 StE 4/95-8/95 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" durch Mitglieder eines Spezialkommandos der so genannten "Popular Front for the Liberation of Palestine" (PFLP) von Palma de Mallorca nach Mogadischu in Somalia im Oktober 1977.
Die in der Gewalt der Entführer befindlichen Geiseln mit Ausnahme des am 16. Oktober 1977 vor den Augen der Passagiere in Aden ermordeten Flugkapitäns konnten in der Nacht zum 18. Oktober 1977 durch Angehörige der Spezialeinheit GSG 9 des Bundesgrenzschutzes befreit werden. Anlässlich der Erstürmung des Flugzeugs schossen die Entführer mit Tötungsvorsatz auf zwei Beamte der Spezialeinheit, wobei der Schuss auf einen der Beamten sein Ziel verfehlte und einen hinter ihm befindlichen Beamten verletzte. Der Schuss auf einen weiteren Beamten wurde von dessen Schutzweste aufgefangen. Durch einen Handgranatenwurf eines Kommandomitglieds wurden außerdem zwei Passagiere verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der aus dem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die Zulässigkeit mittelbarer Beweisführung als Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung.
1. Wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr, zur Geiselnahme, zum erpresserischen Menschenraub und zum versuchten Mord in zwei Fällen (§§ 211, 239a Abs. 1 und 2 a.F., 239b Abs. 1 und 2 a.F., 316c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 a.F., 22, 23 Abs. 1 und 2, 27, 49 Abs. 1, 52 StGB) verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
a) Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende gerichtlichen Feststellungen zugrunde:
Im Vorfeld der von der RAF geplanten Entführung Dr. Hanns Martin Schleyers bot die PFLP der RAF die Entführung eines zivilen deutschen Passagierflugzeuges an, mit der auf die Ziele der Palästinenser aufmerksam gemacht sowie u.a. elf in der Bundesrepublik Deutschland inhaftierte Terroristen freigepresst werden sollten. Zusammen mit dem PFLP-Angehörigen S. wurde die Beschwerdeführerin mit dem Transport der bei der Flugzeugentführung benötigten Waffen und des Sprengstoffs nach Palma de Mallorca beauftragt. Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits Ende 1975 oder Anfang 1976 auf einem Ausbildungscamp der PFLP den Leiter dieses Camps näher kennen gelernt und lebte mit ihm - später nach jemenitischem Recht verheiratet - unter dem Namen "Amal" zusammen. Aus der Verbindung ist die am 17. Juli 1977 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hervorgegangen.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 7. Oktober 1977 oder kurz zuvor in Algier von der PFLP Waffen (u.a. zwei Pistolen samt Magazinen und Handgranaten) und etwa ein Kilogramm Plastiksprengstoff mit Zünder und Zündschnur. Waffen und Sprengstoff sollten - wie sie wusste - bei der Flugzeugentführung verwendet werden.
Mit einem gestohlenen niederländischen Reisepass flog die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1977 in Begleitung von S. und ihrer Tochter von Algier nach Palma de Mallorca, wobei sie Waffen und Sprengstoff in ihrem Handgepäck transportierte. Nach ihrer Ankunft übergab sie die Waffen und den Sprengstoff absprachegemäß an einen Palästinenser namens J., der beides an das Entführungskommando weiterleitete.
Am 13. Oktober 1977 brachten vier Mitglieder des Kommandos "Martyr Halimeh" der PFLP unter Androhung des Einsatzes der von der Beschwerdeführerin überbrachten Waffen und des Sprengstoffs die Lufthansa-Maschine "Landshut" auf deren Flug von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main in ihre Gewalt.
b) Das Oberlandesgericht stützt seine Überzeugung von der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Aussage des in Beirut inhaftierten Mitbeteiligten S., der in der Hauptverhandlung jedoch nicht selbst als Zeuge vernommen werden konnte, weil die libanesischen Behörden nicht bereit waren, ihn zur Vernehmung nach Deutschland zu überstellen. S. hatte jedoch am 5., 6. und 10. März 1997 aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts im Gefängnis in Beirut gegenüber Beamten der libanesischen "Police Judiciaire" in dem gegen ihn selbst geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ausführliche Angaben zu seiner und der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin gemacht. Bei den Vernehmungen waren zwei Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) zugegen, die dem Gericht in der Hauptverhandlung als Zeugen über das Zustandekommen, den Ablauf und den Inhalt der den Feststellungen des Oberlandesgericht im Wesentlichen entsprechenden Aussage des Tatbeteiligten S. berichteten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt die Glaubhaftigkeit der so eingeführten Aussage des S. vor allem daraus, dass sie durch schwerwiegende andere Beweismittel bestätigt werde. Dazu zählten zunächst die Aussagen zweier weiterer in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, nämlich des Leitenden Regierungsdirektors beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) P. und des Leitenden Kriminaldirektors a.D. beim BKA G.
aa) Der Zeuge P. habe bekundet, dass ihm bereits am 22. November 1977 über eine im Dienst seiner Behörde stehende "Quelle" zuverlässige schriftliche Unterlagen zugegangen seien, wonach am 7. Oktober 1977 drei Personen zusammen von Algier nach Palma de Mallorca geflogen seien. Diese Personen seien unter den Namen "Kamal Sarvati", "Cornelia Christina Trubendorffer" und "Nicole", geboren am 17. Juli 1977, gereist. Die Unterlagen befänden sich noch heute bei den Akten seines Amtes und lägen ihm vor. Sie seien der "Quelle" von einer Kontaktperson zur Verfügung gestellt worden, die ihrerseits in der Lage gewesen sei, Reisebewegungen im Mittelmeerraum festzustellen, die der terroristischen Szene und deren Aktivitäten zuzuordnen gewesen seien. Aus Gründen des "Quellenschutzes" könne er - der Zeuge - jedoch weder die "Quelle" und deren Kontaktperson nennen noch die ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen offen legen, weil sich aus der Art dieser Unterlagen ergebe, welchen Zugang der Beschaffer zu ihnen gehabt habe; dieser könne daraufhin aufgedeckt werden.
Bemühungen des Oberlandesgerichts, beim BfV und beim Bundesministerium des Innern als zuständiger oberster Dienstbehörde eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Zeugen hinsichtlich seiner Informationsquellen zu erreichen, blieben vergeblich. Entsprechendes galt für die gerichtlichen Bemühungen um Offenlegung der bei den Akten des Bundesamtes befindlichen schriftlichen Unterlagen.
bb) Der weitere Zeuge und ehemalige Leitende Kriminaldirektor beim BKA G. bekundete in der Hauptverhandlung, das BKA habe zunächst im Juli 1980 von einer zuverlässigen "Quelle" die Information erhalten, dass sich eine deutsche Frau, die sich "Amal" nenne, mit ihrem Mann im Jemen aufhalte. Anhand von Lichtbildern habe die "Quelle" dann "Amal" als die Beschwerdeführerin identifiziert. Im November 1980 habe das BKA sodann von einer anderen zuverlässigen "Quelle" erfahren, dass "Amal" mit einem PFLP-Angehörigen und einem etwa drei Monate alten Kind von Algier nach Palma de Mallorca geflogen sei, um die bei der Flugzeugentführung benutzten Waffen dorthin zu bringen. Die von beiden Personen verwendeten Passfälschungen hätten die gleichen Merkmale aufgewiesen wie die gefälschten iranischen Reisepässe der Mitglieder des Entführungskommandos. Auch die zweite "Quelle" habe nach Vorlage von Lichtbildern die Beschwerdeführerin sicher als "Amal" identifiziert, die die Waffen und den Sprengstoff nach Mallorca überbracht habe. Über diese Identifizierung gebe es in den Akten des BKA zuverlässige Unterlagen, die der Zeuge jedoch wegen seiner beschränkten Aussagegenehmigung nicht vorlegen dürfe. Aus Gründen des "Quellenschutzes" dürfe er darüber hinaus weder die beiden "Quellen" des BKA noch deren "Quellenführer" benennen. Zu der zweiten "Quelle" könne er nur sagen, dass der "Quellenführer" ein zuverlässiger Beamter des BKA gewesen sei, den er selbst kenne und dessen Gruppenleiter er gewesen sei. Dieser habe ihm die "Quelle" als zuverlässig beschrieben. Bei den "Quellen" des BKA habe es sich nicht um dieselben gehandelt, von denen das Bundesamt für Verfassungsschutz im November 1977 Informationen erlangt habe.
Die seitens des Oberlandesgerichts entfalteten Bemühungen um die Erweiterung einer Aussagegenehmigung für den Zeugen und um Offenlegung der Akten des BKA blieben erfolglos.
cc) Von der Richtigkeit der Angaben des S. sah sich das Oberlandesgericht ferner durch die Ergebnisse der selbständigen Ermittlungen überzeugt, die BKA und BfV aufgrund und zur Überprüfung ihrer Quellen-Informationen durchgeführt hätten. Hierzu gehöre insbesondere die Überprüfung der Fluglisten, nach denen die Beschwerdeführerin und S. am 7. Oktober 1977 nach Palma de Mallorca und am Folgetag von dort wieder abgereist sein könnten. Die in der Hauptverhandlung eingeführten Listen belegten die Richtigkeit der Angaben des S. und der Quellen-Informationen.
dd) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des S. sprach nach Auffassung des Oberlandesgerichts neben weiteren Umständen aber auch die Einlassung der bis zuletzt eine Beteiligung an dem Waffentransport abstreitenden Beschwerdeführerin selbst, wonach S. tatsächlich PFLP-Angehöriger und in den Tagen vor der Flugzeugentführung zusammen mit dem das Feuergefecht anlässlich der Befreiungsaktion überlebenden weiblichen Kommandomitglied auf Mallorca gewesen sei. Mit diesem sei S. damals sogar verlobt oder verheiratet gewesen. Diese Einlassung belege, dass S. entsprechend seinen Angaben an der Flugzeugentführung unmittelbar beteiligt gewesen sei, weshalb er auch bei seiner Vernehmung aus eigenem Erleben und Wissen zuverlässige Angaben dazu habe machen können, wie und mit wem er nach Mallorca geflogen sei und welchen Sinn diese Reise gehabt habe.
Die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verbindungen zwischen S. und dem überlebenden weiblichen Kommandomitglied werde auch durch die Angaben bestätigt, die dieses bei seiner Vernehmung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht als Angeklagte gemacht habe. Hierüber hätten in der Hauptverhandlung zwei weitere Zeugen zuverlässig berichtet. Schließlich habe ein Besatzungsmitglied der entführten Lufthansa-Maschine in der Hauptverhandlung erklärt, mit der Überlebenden des Entführungskommandos während der Entführung gesprochen zu haben. Dabei habe diese von ihrem Freund erzählt und berichtet, dass auch er ihrer Organisation angehöre.
ee) Unabhängig von den bisherigen Beweismitteln und Umständen, die für sich allein schon ergäben, dass die Einlassung der Beschwerdeführerin, Aden zur fraglichen Zeit nicht verlassen zu haben, unrichtig sei, werde diese zusätzlich durch die glaubhaften Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und ehemaligen RAF-Mitgliedes B. widerlegt, der sich in der Zeit ab dem 25. September 1977 in Bagdad aufgehalten habe. Zugleich werde durch diese Aussage wiederum die Richtigkeit der die Beschwerdeführerin belastenden Angaben des Tatbeteiligten S. weiter bestätigt.
Dieser Zeuge habe bekundet, die Beschwerdeführerin während der Entführungsvorbereitungen Ende September/Anfang Oktober 1977 in einem Haus der PFLP in Bagdad gesehen zu haben. Als die Beschwerdeführerin den Zeugen bemerkt habe, sei sie sofort verschwunden. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gewonnen, dass ihr das Zusammentreffen "ganz unangenehm" gewesen sei. Weder habe die Beschwerdeführerin ihn gegrüßt noch sonst etwas zu ihm gesagt, obwohl man sich gekannt habe. Er habe das als "sehr seltsam" empfunden und könne sich deshalb an den Vorfall noch "sehr genau" erinnern.
ff) Die Aussagen des S. stünden endlich auch in Einklang mit Bekundungen eines weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, ohne dass es für das Gericht darauf entscheidend ankomme. Der in den Jahren 1979 bis 1983 als Bewährungshelfer des früheren Verlobten der Beschwerdeführerin tätige Zeuge habe - auf Vorhalt - bestätigen können, dass dieser tatsächlich einmal gegenüber dem Zeugen geäußert habe, er empfinde es als merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin hier noch frei herumlaufe, sei sie doch damals auch in Mallorca dabei gewesen. Diese Aussage sei zumindest geeignet, die Richtigkeit der Angaben des Tatbeteiligten zusätzlich zu bestätigen, ohne dass es allerdings hierauf für die Beurteilung der Richtigkeit dieser Angaben noch entscheidend ankomme.
gg) Der Tatbeteiligte S. habe seine Angaben vom 10. März 1997 zudem anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge durch eine Strafkammer des Landgerichts Beirut am 27. Oktober 1997 noch einmal bestätigt. Der Inhalt dieser im Wege der Rechtshilfe aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Oberlandesgerichts zu den Akten des Gerichts gelangten Vernehmung wurde gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung in deutscher Übersetzung verlesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren auch diese Angaben des S. verwertbar, wenn auch an ihre Würdigung erneut ein "besonders kritischer Maßstab" deshalb anzulegen sei, weil die in § 224 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Verfahrensbeteiligten nicht anwesend sein konnten. Der Senat messe dieser Vernehmung deshalb keinen eigenständigen und zusätzlichen Beweiswert zu.
Endlich spreche für eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin eine Reihe schwerwiegender Motive.
2. Die Revision der Beschwerdeführerin, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Februar 2000 verworfen (BGH, NJW 2000, S. 1661 ff. = NStZ 2000, S. 265 ff.).
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße "gegen das Rechtsstaatsgebot in seiner Ausprägung als Gebot eines fairen Strafverfahrens (Artikel 20 Abs. 3, Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1, Abs. 3d EMRK) und das Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz)". Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
1. Die tatrichterliche Entscheidung lasse sich in einer Gesamtbetrachtung ihrer beweismäßigen Grundlage nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK vereinbaren, wodurch spezifisches Verfassungsrecht verletzt werde. Denn der Tatrichter habe die Verurteilung der Beschwerdeführerin - unter Verkürzung ihrer Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung - zentral auf die Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen und die Ergebnisse kriminalpolizeilicher und geheimdienstlicher Quellenabschöpfungsprozesse gestützt, ohne bei der übrigen Beweisaufnahme oder wenigstens Beweiswürdigung dieses Verteidigungsdefizit der Beschwerdeführerin in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu kompensieren. Insbesondere sei den Angaben der anonym gebliebenen "Quellen" ausweislich der Urteilsgründe deshalb besondere Bedeutung für die gerichtliche Überzeugung von der Zuverlässigkeit der Angaben des S. zugekommen, weil nur sie Ansatzpunkte einer Identifizierung gerade der Beschwerdeführerin als Reisebegleiterin "Amal" des Zeugen S. geliefert hätten. Denn die zweite "Quelle" des Bundeskriminalamts habe anhand von Lichtbildern die Beschwerdeführerin als Täterin "sicher identifiziert", weshalb das Oberlandesgericht sogar erwäge, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin alleine auf die Bekundungen des Zeugen G. hätte gestützt werden können. Die dem teilweisen "Quellenschutz" unterfallenden Unterlagen, über die der Zeuge P. berichtet habe, enthielten - so das Oberlandesgericht - die Information, dass die Reisenden von einem am 17. Juli 1977 geborenen Kleinkind "Nicole" begleitet worden seien, wobei dieses Geburtsdatum auch noch dasjenige der Tochter der Angeklagten gewesen sei. Die Verteidigung der Beschwerdeführerin habe demgegenüber seit jeher darauf hingewiesen, dass dieses Datum erst während der laufenden Hauptverhandlung aufgrund einer nunmehr angeblich möglichen Lockerung des "Quellenschutzes" in das Verfahren eingeführt worden sei. Demgegenüber hätten die Sicherheitsbehörden noch im Jahre 1992 die Auffassung vertreten, der Beweiswert der über die Zeugen P. und G. einzuführenden Informationen sei verhältnismäßig gering, was in der Mitteilung des BfV gegenüber dem Senatsvorsitzenden kulminiert habe, seiner Behörde lägen "nur Fotokopien" vor. Das Anwachsen des Beweiswertes dieser teilweise nicht einmal den Sicherheitsbehörden im Original zugänglichen "Quellen" finde möglicherweise eine zwanglose Erklärung in der bereits erwähnten Veränderung der Beweislage, die durch den Ausfall der noch bei Anklageerhebung zentral berücksichtigten Beweismittel, der Kronzeugin A. und der Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, gekennzeichnet sei.
Die Überzeugung des Oberlandesgerichts, durch diese Beweismittel werde das aus der Vernehmungssituation des S. folgende Defizit des Beweiswerts seiner Angaben kompensiert, verkenne somit ersichtlich die von Verfassungs wegen zu beachtenden Vorgaben. Ein Kumulationseffekt mehrerer - von den Verfahrensbeteiligten in ihren Entstehungsvoraussetzungen nicht eigenständig zu beurteilender - Zeugnisse vom Hörensagen sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlechterdings nicht zu vereinbaren.
Die vom Oberlandesgericht sodann ergänzend berücksichtigten Ergebnisse von selbständigen Ermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes aufgrund und zur Überprüfung der "Quellen"-Informationen kompensierten dieses Beweisdefizit schon deshalb nicht, weil sie keinerlei gerade auf die Beschwerdeführerin bezogenen Erkenntniswert aufwiesen.
2. Vor dem Hintergrund der aus den oben genannten Gründen verfassungsrechtlich zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erscheine es zweifelhaft, ob sich der Tatrichter mit der die Verfahrensgestaltung beeinflussenden Sperrerklärung habe begnügen dürfen. Das gelte jedenfalls für die als Quellenführer tätigen Angehörigen deutscher Sicherheitsbehörden.
3. Schließlich ergebe die Gesamtschau, dass das Tatgericht die Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht nur nicht kompensiert, sondern zudem Möglichkeiten der Kompensation ungenutzt gelassen habe. Bedenklich seien insbesondere folgende Tatbestände:
Eine Beweisaufnahme und -würdigung zu den Einzelheiten der Kontaktaufnahme zwischen deutschen Sicherheitsbehörden und S. sei unterblieben.
Eine ergänzende zeugenschaftliche Vernehmung des S. im Wege der Rechtshilfe sei zu Unrecht unterblieben, was besorgen lasse, dass auch durch die Verfahrensweise gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK in unbilliger Weise eingeschränkt worden sei.
Beweisanträge der Verteidigung zum Nachweis entlastender Indiztatsachen seien abgelehnt worden. Die Handhabung beweisantragsrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch der eine antizipierende Beweiswürdigung zulassenden Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, berühre unmittelbar den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK.
4. Das Urteil des Bundesgerichtshofs begegne zunächst unter demselben verfassungsrechtlichen Blickwinkel durchgreifenden Bedenken. Hinzu komme, dass sich das Revisionsgericht von einem Verständnis der es revisionsrechtlich bindenden tatgerichtlichen Beweiswürdigung habe leiten lassen, das sich in objektiv willkürlicher Weise (Art. 3 Abs. 1 GG) von den vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen entferne. So lasse der Bundesgerichtshof unerörtert, dass die Zeugen P. und G. nicht unmittelbare "Quellen-Führer" gewesen seien und den Sicherheitsbehörden die entsprechenden Urkunden zum Teil nur in Fotokopie vorgelegen hätten. Bezeichnenderweise vermeide es das Gericht auch, in Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diejenigen Beweismittel zu benennen, die bezogen auf einen der Beschwerdeführerin individuell zu machenden strafrechtlichen Schuldvorwurf seine Einschätzung rechtfertigen könnten, wonach "die von den Quellen herrührenden Informationen nicht als 'maßgebliche' Urteilsgrundlage, sondern (...) nur zur Abrundung des sonstigen Beweisergebnisses bestätigend herangezogen" worden seien. Diese Würdigung sei umso weniger sachlich begründbar, als der Tatrichter keine Scheu gezeigt habe, in den Urteilsgründen mitzuteilen, er habe sich ausführlich mit Zeugenaussagen auseinander gesetzt, die lediglich "zusätzlich" und "unabhängig von den bisher dargestellten Beweismitteln und Umständen" aus seiner Sicht für die Richtigkeit des Tatvorwurfs sprächen bzw. auf die es nicht "entscheidend" ankomme. Einem so argumentierenden Tatrichter zu unterstellen, "Quellenerkenntnisse", die für ihn die Frage aufgeworfen hätten, ob sie alleine die Verurteilung der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, "nur zur Abrundung des sonstigen Beweisergebnisses bestätigend herangezogen" zu haben, entbehre jedweder den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Plausibilität.
Die auf den Inhalt der Sperrerklärung abstellenden Überlegungen des Bundesgerichtshofs verfehlten nicht nur den Umstand, dass es sich bei P. und G. gerade nicht um die unmittelbaren "Quellenführer" gehandelt habe - mit der Folge, dass die Frage zu beantworten gewesen sei, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich der zwischengeschalteten weiteren Amtsträger zur Unbeachtlichkeit der Sperrerklärung hätte führen müssen -, sondern gingen mit der weiter gehenden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe sich mit den abgegebenen Sperrerklärungen nicht begnügen dürfen, an dem Revisionsvorbringen vorbei.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden sind. Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. z.B. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14 f.> und 95, 96 <127 f.>; stRspr), ebenso wie für die aus dem Anspruch des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die Zulässigkeit mittelbarer Beweisführung als Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung (grundlegend BVerfGE 57, 250 <273 ff.>; vgl. ferner Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988 - 2 BvR 301/88 -; vom 11. April 1991 - 2 BvR 196/91 - = NJW 1992, S. 168 = StV 1991, S. 449 f.; vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 - = NJW 1996, S. 448 f. = StV 1995, S. 561 f.; vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - = NJW 1997, S. 999 f. = StV 1997, S. 1 ff. und - für Zivilverfahren - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 1 BvR 1485/93 - = NJW 1994, S. 2347 f.).
Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten:
1. Die im deutschen Strafprozess durch die Einräumung bedeutsamer Mitwirkungsrechte gekennzeichneten Verteidigungsbelange des Beschuldigten sind von Verfassungs wegen durch verfahrensrechtliche Garantien geschützt, die sich neben den wichtigsten speziellen Verfahrensgrundrechten wie den Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere aber dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Diese Verfahrensgrundrechte werden von zahlreichen strafprozessualen Bestimmungen entweder rezipiert (z.B. § 33 Abs. 1 und 3 StPO) oder in der Art konkretisiert, dass sie bestimmte Äußerungsmöglichkeiten eröffnen (z.B. § 257 Abs. 1 StPO) oder darüber hinaus Antragsbefugnisse und weitere Mitwirkungsrechte (z.B. Beweisantragsrecht) des Beschuldigten begründen (zusammenfassend z.B. Niemöller, Strafgerichtsbarkeit in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Rn. 24 ff. m.w.N.).
Ihre volle verfassungsrechtliche Grundlage erlangen diese Mitwirkungsrechte in den Fällen, die von den speziellen Gewährleistungen nicht erfasst werden, erst im Zusammenwirken mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 39, 238 <243>; 40, 95 <99>; 41, 246 <249>; 46, 202 <210>; Niemöller/Schuppert, AöR 107 <1982>, S. 387, 427). Als aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitetes allgemeines Prozessgrundrecht finden sich seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), dessen freiheitssichernde Aufgabe auch im Verfahrensrecht Beachtung erfordert; ferner in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und deshalb einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraussetzt (stRspr; neben BVerfGE 57, 250 <274 f.> z.B. BVerfGE 63, 45 <60 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.> und bereits BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 9, 89 <95>). Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann deshalb auch durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (BVerfGE 57, 250 <275>).
Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt ein Anspruch auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung (Niemöller/Schuppert, a.a.O., S. 428). Jenseits dieses Maßstabs ist jede weitere Ausgestaltung, insbesondere die Wahl zwischen möglichen Alternativen einer normativen Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes, dem Gesetzgeber vorbehalten (BVerfGE 57, 250 <275 f.>). Erst wenn sich bei einer Gesamtschau aller Umstände eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden; diese haben sich im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (BVerfGE 57, 250 <276>; 70, 297 <308 f.>).
2. Die angegriffenen Urteile werden diesen Maßstäben auch in Ansehung der - hier freilich nur als Auslegungshilfe (BVerfGE 64, 135 <157>; 74, 358 <370>; stRspr) verstandenen - Regelungsinhalte des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EMRK und seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs noch gerecht, wenn auch die der Urteilsfindung vorausgegangene Handhabung des Verfahrensrechts durch das Tatgericht im Grenzbereich einer von Verfassungs wegen erlaubten Verfahrensgestaltung liegen mag. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ersichtlich nicht vor.
a) Bekundungen, die auf in der Hauptverhandlung nicht vernommene Gewährsleute zurückgehen, genügen hinsichtlich ihres Beweiswertes regelmäßig nicht für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Strafgerichts wichtige Gesichtspunkte und Beweisanzeichen bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies zudem in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen. Gesteigerte Sorgfalt ist geboten, wenn - wie hier - polizeiliche oder nachrichtendienstliche Gewährspersonen nur deshalb nicht als Zeugen gehört werden können, weil die zuständige Behörde sich weigert, ihre Identität preiszugeben oder eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Hier ist es nämlich die Exekutive, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit der im Dunkeln bleibenden Gewährsperson zu überprüfen (vgl. neben BVerfGE 57, 250 <287 f.> Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 und vom 9. März 1988 - 2 BvR 196/91 und 2 BvR 301/88 -; aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere EGMR, StV 1990, S. 481 ff. <Kostovski v. Niederlande>; StV 1991, S. 193 f. <Windisch v. Österreich>; EuGRZ 1992, S. 474 f. <Asch v. Österreich>; EuGRZ 1992, S. 476 f. <Artner v. Österreich>; ferner StV 1997, S. 617 ff. <van Mechelen u.a. v. Niederlande> und zuletzt auch StV 1999, S. 127 f. <Castro v. Portugal>; aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits BGHSt 17, 382 <385 f.>; ferner insbesondere BGHSt 33, 83 <88 f.>; 33, 178 <181 f.>; 36, 159 <166 f.> und 42, 15 <25>; BGHR StPO § 261 Zeuge 13, 15, 16, 17 und 19; aus der Literatur zusammenfassend z.B. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. <1999>, Rn. 1027 ff., insbesondere Rn. 1033 ff., 1050 ff. und Karlsruher Kommentar-Pfeiffer, 4. Aufl. <1999>, Einleitung, Rn. 98 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zur Rechtsprechung des EGMR nunmehr eingehend Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren <2000>, S. 74 ff., insbesondere S. 90 bis 92; Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. <1996>, Art. 6, Rn. 106 ff., 200 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. <1999>, Art. 6 MRK, Rn. 22).
b) Zwar wird vorliegend die Beweislage durch die Häufung von Aussagen so genannter "Zeugen vom Hörensagen" geprägt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Zeuge nicht eine zum gesetzlichen Tatbestand gehörige Tatsache, sondern lediglich Beweisanzeichen bekundet, die auf solche Tatsachen hindeuten können (vgl. BGHSt 17, 382 <383 f.>). In der Würdigung der jeweils eingehend analysierten Aussagen der polizeilichen "Zeugen vom Hörensagen" und der durch sie vermittelten - die Beschwerdeführerin erheblich belastenden - Angaben des Mitbeschuldigten S. (Zeugen W. und S.) und mehrerer im Ausland verdeckt operierender polizeilicher und nachrichtendienstlicher Gewährsleute, Kontaktpersonen und eines "Quellenführers" (Zeugen P. und G.) erschöpft sich jedoch die Beweisgrundlage des angegriffenen tatrichterlichen Urteils nicht. Weitere wesentliche Beweisanzeichen und Indizien, die das Beweisergebnis des Oberlandesgerichts in den entscheidenden Punkten stützen konnten, waren neben der Einlassung der Beschwerdeführerin selbst vor allem die Aussage des (unmittelbaren) Zeugen B., der die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort der ihr zur Last liegenden Beihilfehandlung (Bagdad), sondern ausschließlich in Aden aufgehalten, zur Überzeugung des Gerichts widerlegt hat. Zugleich hat das Oberlandesgericht darin eine weitere Bestätigung der durch die Zeugen W. und S. eingeführten Angaben des Tatbeteiligten S. gesehen. Unter diesen Umständen ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Tatbeteiligten S. und der von den Zeugen P. und G. wiedergegebenen "Quellen" des Weiteren auf Ergebnisse der selbständigen Ermittlungen der beteiligten Ämter gestützt hat, die diese aufgrund und zur Überprüfung ihrer "Quellen"-Informationen durchgeführt haben.
War das Verfahren damit - als Ganzes betrachtet - nach dem Maßstab des Grundgesetzes noch fair, dann ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs, ein Verstoß gegen die Fairnesskriterien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK liege im Ergebnis, nämlich bei einer Betrachtung des Verfahrens in seiner Gesamtheit, nicht vor, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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