BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2450/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des marokkanischen Staatsangehörigen
A...
Robert-Koch-Straße 18, 45879 Gelsenkirchen -
gegen a) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1999 - 17 A 2052/98 -, |
b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 1998 - 8 K 4187/95 -, |
c) | den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. Juni 1995 - 21.1.2-1-20 BO-A 01/95 -, |
d) | die Ausweisungsverfügung der Stadt Bochum vom 7. Dezember 1994 - 33 21/Se - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BverGE 90, 22 <25 f.>).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Diese schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung voraus gegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <371>). Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, verletzen daher nicht die Unschuldsvermutung (vgl. BVerfGE 82, 106 <117>). Das gilt auch für die vorliegende ausländerrechtliche Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers, die weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme darstellt, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert ist. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer verkannt, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Wiederholungsgefahr nicht lediglich die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde übernommen, sondern selbst vollständig geprüft hat, ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt, ohne dabei tragend auf die eingestellten Ermittlungsverfahren abzustellen. Gegen die eigenständigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde indes keine substantiierten Einwände erhoben.
Unter diesen Umständen greift auch der Vorwurf der Willkür und verfassungswidrigen Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht durch.
Soweit die Verfassungsbeschwerde auch die Ausweisungsverfügung der Stadt Bochum und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg einbezieht, kommt dem im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht diese Bescheide in vollem Umfang überprüft hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Osterloh | Di Fabio |