BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1976/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
Triebelstraße 10, 06217 Merseburg -
gegen a) | den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2001 - 3 AZN
417/01 -, |
b) | das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. März 2001 -
8 Sa 541/00 -, |
c) | das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 13. Juli 2000 - 6 Ca 1340/00 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer klagte vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Rente nach der "Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben" des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. März 1954 (GBl S. 301). Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sie den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts angreift, fehlt es an einer hinreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts richtet, hat der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten. Der Lauf der Einlegungsfrist wurde durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nicht hinausgezögert; denn die Nichtzulassungsbeschwerde war für jeden erkennbar offensichtlich unzulässig. Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften und deshalb aussichtslosen Rechtsmittels und eine daraufhin ergangene gerichtliche Entscheidung wird die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 14, 54 <55>; 14, 320 <322>; 16, 1 <3>; 17, 86 <91>; 19, 323 <330>; 28, 1 <6>; 28, 88 <95>; 48, 341 <344>; stRspr). Der Beschwerdeführer hat die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung, auf einen angeblichen Verstoß des Urteils des Landesarbeitsgerichts gegen den Gleichheitssatz sowie auf Verfahrensrügen gestützt. Es ist evident, dass dies die nachträgliche Zulassung der Revision nicht rechtfertigen konnte, wie sich aus dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 a Abs. 1 ArbGG ergibt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Bundesarbeitsgericht ist danach nur zulässig in Tarifsachen und koalitionsrechtlichen Fragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Solche Fragen stehen hier nicht im Streit.
Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jaeger | Hömig | Bryde |