BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1451/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen a) | den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juni 2001 - 24 Qs 25/01 -, |
b) | den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. April 2001 - 1122 Bs 16/00 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Zwar räumt das so genannte einfache Recht unter den Voraussetzungen der §§ 374 ff. StPO auch Privatpersonen die Möglichkeit ein, als Privatkläger den staatlichen Strafanspruch zu verfolgen. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat besteht jedoch nicht (BVerfGE 51, 176 <187>).
Die Zurückweisung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 42, 64 <74>; 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; 74, 102 <127>). Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189 <192> m.w.N.; 67, 90 <94>; 70, 93 <97>; 74, 102 <127>). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt. Es hat das strafrechtliche Spannungsverhältnis dargelegt, das für den Arzt durch die Gefahr gekennzeichnet ist, zum einen wegen Nichtbeachtung des Patientenwillens wegen Körperverletzung, zum anderen bei unterlassener Behandlung oder nicht gerechtfertigtem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen wegen eines Tötungsdelikts oder unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich verfolgt zu werden. In diesem Rahmen hat es auch dem Patientenselbstbestimmungsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass die Annahme des behandelnden Arztes nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen sei, die in der Patientenverfügung aufgestellten Voraussetzungen für den Abbruch einer künstlichen Ernährung hätten mangels Lebensbedrohlichkeit des Gesundheitszustandes nicht vorgelegen. Ob dies zutreffend ist, ist eine Frage tatsächlicher Natur, deren nähere Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. auch BVerfGE 11, 343 <349>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Hassemer | Mellinghoff |