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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 912/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Notars H...
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -, |
b) | den Bescheid des Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not. Henkes - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 6. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 28. April 2004, wiederholt mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Papier | Steiner | Gaier |