BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 736/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
Brienner Straße 28, 80333 München -
gegen | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2003 - VIII B 121/01 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Jedenfalls nicht willkürlich ist die Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass auch bei unentgeltlichem Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung zu einer nicht wesentlichen Beteiligung für die Ermittlung des gemäß § 17 Einkommensteuergesetz -EStG- 1990 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) zu erfassenden Wertzuwachses an die historischen Anschaffungskosten der zusammengerechneten, im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanteile anzuknüpfen sei. Zur Verfassungsmäßigkeit der auch in § 17 Abs. 1 EStG 1990 bestimmten Grenze zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen Beteiligung in Höhe von 25 v.H. und den in Einzelfällen mit dieser Regelung verbundenen, aber gleichwohl hinzunehmenden Härten hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 27, 111 sowie Beschluss des Ersten Senats <Vorprüfungsausschuss> des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 - 1 BvR 727/82 -, HFR 1985, S. 381, NJW 1986, S. 421).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer | Osterloh | Mellinghoff |