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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 6/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Bundesregierung durch die Beibehaltung des in § 27 des Bundeswahlgesetzes vorgesehenen Unterschriftenquorums bei der Wahl des 16. Deutschen Bundestags die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt,
dass die von der Antragstellerin gemäß § 27 des Bundeswahlgesetzes zur Teilnahme an der Bundestagswahl 2005 einzureichenden Landeslisten für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag lediglich von 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, höchstens jedoch von 1000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen,
und | den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der vorstehenden Anträge, |
Antragstellerin: | Partei Die
Republikaner, vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Rolf Schlierer, Berliner Straße 9, 13187 Berlin, |
Kernerstraße 2a, 70182 Stuttgart -
Antragsgegner: | Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler Gerhard Schröder, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
II.
Die Organklage ist unzulässig.
Die gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gerichteten Anträge wahren nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
III.
Mit der Verwerfung der Organklage erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Hassemer | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |