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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 10/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
der Bundesregierung Deutschland sowie dem Deutschen Bundestag zu untersagen, vorgezogene Bundestagswahlen (Neuwahlen) im Jahre 2005 herbeizuführen,
Antragstellerin: | Deutsche Weiße Partei (DWP) -
die Deutsche Soziale Partei (DSP)
-, vertreten durch den Parteivorsitzenden Horst Suchsland, Zollhausstraße 6, 26802 Moormerland-Oldersum, |
Antragsgegner: | 1. | Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, |
2. | Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
Die Antragstellerin hält die Entscheidungen des Bundespräsidenten zur Auflösung des 15. Deutschen Bundestags und zur Festsetzung der Neuwahlen auf den 18. September 2005 für verfassungswidrig. Sie sieht sich dadurch in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Wahl verletzt, weil ihr im Rahmen der Wahlvorbereitung nicht ausreichend Zeit bleibe, die für ihre Teilnahme an der Bundestagswahl erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu sammeln.
II.
Die Organklage ist unzulässig.
Der Antrag, die Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen über die Auflösung des Deutschen Bundestags und über die Festsetzung der Neuwahlen auf den 18. September 2005 festzustellen, ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin die nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Soweit sie sich darüber hinaus sinngemäß gegen das in § 20 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geregelte Erfordernis von Unterstützungsunterschriften wendet, wahrt ihr Antrag nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
Hassemer | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |