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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 346/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...,
Leonhardstraße 11, 61169 Friedberg –
gegen | den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2005 - 3 UF 351/05 - |
hier: | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 20. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Stefan Schneider, Leonhardstraße 11, 61169 Friedberg, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Hohmann-Dennhardt | Hoffmann-Riem |