BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 799/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Republik A...,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2004 - 2 Wx 34/03 -, |
b) | den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T 47/03 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Verfassungsbeschwerde liegt eine Grundbuchsache zugrunde, in der ein deutscher Gläubiger die Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO für ein in Bonn gelegenes Grundstück beantragt hat, welches als Residenz des argentinischen Botschafters in Deutschland dient oder gedient hat. Ob das Grundstück durchgehend für diplomatische Zwecke der Republik Argentinien genutzt worden ist, war im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zwischen den Parteien umstritten. In den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen wird aber zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich um ein Botschaftsgebäude handele, welches zu entsprechenden hoheitlichen Zwecken genutzt werde.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bonn wies mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 den Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek zurück. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht Bonn den angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts mit Beschluss vom 4. November 2003 auf und wies das Grundbuchamt an, den Antrag des Antragstellers auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht aus Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Zu den völkerrechtlichen Fragestellungen, die das Verfahren aufwirft, hat das Landgericht Bonn im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück unterfalle im Grundsatz nicht der Zwangsvollstreckung, weil es für diplomatische Zwecke genutzt werde. Die R... habe aber auf den Schutz des Grundstücks wirksam verzichtet, indem sie in den Anleihebedingungen umfassend auf ihre Immunität verzichtet habe. Ferner werde die Ausübung der diplomatischen Funktion nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass auf das Grundstück eine Arresthypothek eingetragen werde.
Die weitere Beschwerde der R... wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. März 2004 zurück, weil diese unbegründet sei. Es sei anerkannt, dass bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden dürfe, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen
Funktion dienen. Auf die Reichweite des Immunitätsverzichts komme es vorliegend nicht an, weil von der Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung der diplomatischen Tätigkeit der Mission ausgehe. Der Schutzbereich des Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964 S. 957 ff. - WÜD) werde daher nicht berührt. Des Weiteren könne der erkennende Senat des Oberlandesgerichts über die völkerrechtlichen Aspekte der Sache entscheiden, ohne zuvor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen. Bei den Vorschriften der Art. 22 Abs. 2 und 3 WÜD handele es sich um völkervertragsrechtliche Regelungen und nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG. Aber auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach bereits die abstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs durch hoheitliche Maßnahmen des Empfangsstaats zu unterlassen sei, werde nicht betroffen, weil eine solche Gefährdung gerade nicht eintrete.
II.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie werde in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil die Frage, ob eine Arresthypothek auf das Grundstück eingetragen werden dürfe, dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG hätte vorgelegt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts seien schlechthin alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht habe eine teleologische Reduktion des Tatbestands des Art. 22 WÜD vorgenommen, die zu einer allgemeinen Regel des Völkergewohnheitsrechts und zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch stehe. Die völkerrechtliche Literatur spreche dafür, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts besage, dass jegliche Sicherungsmaßnahmen unterbleiben müssten. Dazu gehöre auch die Arresthypothek.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerdeführerin kann sich auch als ausländischer Staat auf die Verletzung in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Ebenso wie das Recht auf rechtliches Gehör steht das Recht auf den gesetzlichen Richter jedem zu, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder ausländische Person handelt (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>).
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte waren nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet. Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar auch das im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG entscheidende Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>). Die Auseinandersetzung mit der Frage der möglichen Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG in der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aber vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhöhte Anforderungen. Die Vorschrift ist nicht bereits bei jeder irrtümlichen Überschreitung der vom Gesetz gezogenen Grenzen verletzt, sondern erst, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerfGE 96, 68 <77>). Allerdings verbleibt im Falle einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nur ein geringer Raum für die rechtsirrtümliche Verkennung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 64, 1 <21>). Die Fachgerichte haben keinen Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung ernstzunehmender Zweifel hinsichtlich eines Bestehens einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (vgl. Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. (2005), §§ 83, 84 Rn 31). Dennoch lag in den angegriffenen Entscheidungen keine Verkennung der gesetzlichen Vorlageverpflichtung, da ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht bestanden.
a) Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist die Frage, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art. 25 GG). In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen der Richtigkeit der Entscheidung des Fachgerichts gemessen am einfachen Recht und der Frage, ob eine Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hat den Zweck, zu gewährleisten, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts beachtet werden, und Vorsorge zu treffen, dass die Gerichte diese nicht verletzen (vgl. BVerfGE 46, 342 <360>; 64, 1 <14 f.>). Allerdings sind Fälle denkbar, in denen die Fachgerichte das Völkerrecht falsch auslegen oder anwenden, ohne dass eine Vorlagepflicht bestand.
Für das vorliegende Verfahren folgt aus dem auf Art. 101 Abs. 1 GG beschränkten Prüfungsmaßstab, dass das Bundesverfassungsgericht nicht das materielle Völkerrecht daraufhin prüft, ob die Eintragung einer Arresthypothek auf ein Botschaftsgrundstück eines ausländischen Staates zulässig ist, sondern lediglich, ob das Oberlandesgericht trotz des Bestehens von Zweifeln die Vorlagepflicht unberücksichtigt gelassen und damit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.
Maßgeblich für die Vorlagepflicht sind gerichtliche Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Einschlägig ist vorliegend die Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts, die besagt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits dann, wenn sie eine nur abstrakte und typische Gefahr für den Betrieb einer diplomatischen Mission eines ausländischen Staates darstellen, völkerrechtlich unzulässig sind, sodass es auf die konkrete Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ankommt (vgl. BVerfGE 46, 342 <395>). Ein Rechtsinstitut, welches so speziell ist wie die deutsche Arresthypothek, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen allgemeinen Regel des Völkerrechts sein. Bei allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um solche mit universeller Geltung. Eine Regel mit dieser Wirkung, die gerade die Arresthypothek zulässt oder verbietet, wird sich nicht feststellen lassen. Im Grundsatz ist es hingegen möglich, im Rahmen einer Untersuchung des geltenden Völkergewohnheitsrechts festzustellen, ob die deutsche Arresthypothek nach ihrem Sinn und Zweck und ihrer Wirkung vergleichbar ist mit den unzulässigen Maßnahmen gegen den Betrieb einer Botschaft eines ausländischen Staates.
b) Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bedeuten zum einen, dass bei einer Unschlüssigkeit oder Zwiespältigkeit in der richterlichen Entscheidungsbildung, die auch nach Aufbietung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel keiner Klärung zugeführt werden konnte, eine Pflicht zur Vorlage besteht (vgl. Maunz-Dürig, GG, Band VI, Stand: Lieferung August 2005, Art. 100 Rn. 45). Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 <33>; 23, 288 <318 f.>; 64, 1 <15>; 75, 1 <11>; 92, 277 <316>; 96, 68 <77>).
Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 64, 1 <15>; 96, 68 <77>).
Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit der Thematik jedenfalls keine subjektiven Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestanden. Denn das Gericht hat ausführlich und sachlich nachvollziehbar begründet, warum es zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht verpflichtet gewesen sei. Ein Abweichen von der Entscheidung eines ausländischen oder internationalen Gerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
Die Geltung einer völkergewohnheitsrechtlichen Regel, die den Inhalt des Art. 22 Abs. 3 WÜD zum Gegenstand hat, wird durch das Oberlandesgericht nicht bezweifelt, wenngleich die Auslegung des entsprechenden Vertrages in den Vordergrund gestellt wird. Das Oberlandesgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade davon aus, dass von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die zur Wahrung der amtlichen Funktion dienen, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 <394 f.>). Es legt aber ausführlich und vertretbar dar, warum die Tatbestandsvoraussetzungen der völkerrechtlichen Regel zum Schutz von diplomatischen Missionen eines fremden Staates vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hier nicht einschlägig sind.
Auch aus dem einschlägigen Schrifttum zur diplomatischen Immunität ergibt sich nicht, dass eine nicht anders als durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu klärende Streitfrage bezüglich der Tragweite des Verbots von Maßnahmen, die den Botschaftsbetrieb typischerweise beeinträchtigen können, vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat in der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar sehr ausführlich und mit Quellenangaben zur Meinung verschiedener Institutionen wie zum Beispiel der International Law Commission und zum völkerrechtlichen Schrifttum vorgetragen. Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Einwände auch bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ergeben sich aber aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine abweichenden Meinungen zu der konkreten Frage, ob die Arresthypothek insofern unter die allgemeine Regel des Völkerrechts fällt, als es sich überhaupt um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Betrieb einer Botschaft handelt. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen beziehen sich im Übrigen nicht auf Maßnahmen gegen die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission, sondern ausschließlich auf die allgemeine Staatenimmunität. Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen aber zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, sodass von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfGE 16, 27 <55>; 96, 68 <85>).
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Regeln zur Staatenimmunität seien bislang nicht kodifiziert, sodass hier Hilfsquellen zur Bestimmung des geltenden Gewohnheitsrechts hätten herangezogen werden müssen, verkennt sie, dass vorliegend die Auslegung und Anwendung von Art. 22 WÜD und die Frage, ob eine hinter dieser Kodifikation stehende allgemeine Regel des Völkerrechts eine bestimmte Auslegung vorgibt, einschlägig sind. Das Recht der diplomatischen Immunität ist - gerade wegen seiner Kodifikation - in vielen Bereichen spezieller als das allgemeine Recht der Staatenimmunität, auf das die Beschwerdeführerin Bezug nimmt.
Im Ergebnis folgt aus der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht, dass bei einem Verbot von hoheitlichen Maßnahmen aus Gründen der allgemeinen Staatenimmunität dem Bundesverfassungsgericht hätte vorgelegt werden müssen. Denn nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wären dann nur die Fragen nach dem Immunitätsverzicht, der im Grundsatz nicht bestritten wird, und nach dessen Reichweite hinsichtlich diplomatischen Vermögens entscheidungserheblich geworden. Diese hat das Oberlandesgericht aber ausdrücklich offen gelassen, ohne dass dieser Umstand von der Beschwerdeführerin gerügt wird. Diese macht vorliegend gerade nicht geltend, dass die Frage nach der Reichweite des Immunitätsverzichts hätte vorgelegt werden müssen, sondern dass die Frage der Zulässigkeit einer Arresthypothek gegen ein Botschaftsgebäude vorlagepflichtig gewesen sei.
Objektive Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem völkerrechtlichen Schrifttum zur diplomatischen Immunität. Aus pauschalen Hinweisen auf die Unverletzlichkeit der Mission, die jegliche Hoheitsakte durch den Empfangsstaat ausschließe (vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. (1984) § 895; Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (1994), S. 47; McClanahan, Diplomatic Immunity (1989), S. 50), lässt sich vor dem Hintergrund der anerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundbuchberichtigung (vgl. BVerfGE 15, 25 ff.) gerade nicht schließen, dass dies für alle Eintragungen in das Grundbuch Gültigkeit beansprucht. Nach der Literatur sind zwar die Enteignung, Zwangsversteigerung, Beschlagnahme, Wegnahme und Schließung verboten (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. (1989), S. 289), dies steht der Argumentation des Oberlandesgerichts aber nicht entgegen, sodass sich objektive Zweifel auch daraus nicht ergeben.
Das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen steht insgesamt nicht im Widerspruch zur Auslegung des Oberlandesgerichts, welches sich auf den Sinn und Zweck des Verbots von Maßnahmen gemäß Art. 22 Abs. 3 WÜD bezieht, wonach bereits die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung auszuschließen sei. Eine bloße Sicherungsmaßnahme kann nicht ohne weiteres mit einer abstrakten Gefahr gleichgesetzt werden. Der Bezugnahme auf die abstrakte Gefährdung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Völkerrecht den Schutzbereich wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Mission verbunden sind, eher weit versteht (vgl. BVerfGE 46, 342 <395>). Eine allgemeine und umfassende Immunitätsregel für Klagen in Bezug auf Gesandtschaftsgebäude ließ sich vor Inkrafttreten des Wiener Diplomatenrechtsübereinkommens aber nicht nachweisen (vgl. BVerfGE 15, 25 <35, 42>). Auch Art. 22 WÜD liegt die Auffassung zugrunde, dass die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit Schutz zu gewähren, gerechtfertigt, aber auch begrenzt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 <40, 42>). Es ist danach vertretbar, anzunehmen, dass eine Sicherungsmaßnahme wie die Eintragung einer Arresthypothek, von der nach sachlich nachvollziehbarer Auslegung auch eine abstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ausgeht, nicht von der Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts erfasst wird.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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