BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1351/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Minderjährigen S...
vertreten durch seine Eltern
Industriestraße 4, 47495 Rheinberg -
gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 2. Juli 2001 - 5 S 109/01 -, |
b) | das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 16. Mai 2001 - 10 C 189/01 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW).
I.
1. Der Bundesgesetzgeber hat Ende 1999 durch Einführung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Ermächtigung des § 15 a EGZPO mit seinem Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO - AG § 15 a EGZPO - vom 9. Mai 2000 (GVBl NW S. 321) umgesetzt. Durch Art. 1 dieses Gesetzes ist das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW - eingeführt worden. Dieses bestimmt in § 10 Abs. 1 Nr. 1:
Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt,
…
Ferner sind u.a. folgende Regelungen getroffen:
§ 3 – Persönliche Voraussetzungen.
Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
§ 11 – Räumlicher Anwendungsbereich.
Ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 12 – Sachliche Zuständigkeit.
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.
§ 13 – Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien … eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
2. Der Beschwerdeführer verlangte vom Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen einer Körperverletzung Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden in Höhe von insgesamt 310 DM. Er erstattete zunächst Strafanzeige mit dem Ziel, eine Klärung seiner Ansprüche im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46 a StGB) zu erreichen. Das Strafverfahren wurde jedoch letztlich mit einer Ermahnung eingestellt. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt schriftlich an den späteren Beklagten, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Dieser ließ die geltend gemachten Zahlungsansprüche jedoch mit Anwaltsschreiben zurückweisen. Der Beschwerdeführer erhob sodann Klage beim Amtsgericht Rheinberg, ohne zuvor ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt zu haben.
Mit Urteil vom 16. Mai 2001 wies das Amtsgericht die Klage als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete (außerordentliche) Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 2. Juli 2001 als unzulässig, weil die Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht sei. Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Berufung auch in Fällen gebiete, in denen die Berufungssumme nicht erreicht sei, liege nicht vor. Der Versuch einer vorgerichtlichen Streitbeilegung gemäß § 10 GüSchlG NRW sei vorliegend nicht aus Billigkeitsgründen entbehrlich gewesen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Zwar hätten die Gerichte dem Wortlaut des Gesetzes nach richtig entschieden. Jedoch hätte das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalens nicht angewandt werden dürfen; zumindest hätte es im vorliegenden Fall verfassungskonform dahin ausgelegt werden müssen, dass ein Schlichtungsverfahren entbehrlich ist, wenn keinerlei Aussicht auf dessen erfolgreiche Durchführung bestehe.
Durch die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens werde für ihn der Zugang zu den Zivilgerichten wesentlich und unzumutbar erschwert. Dies gelte umso mehr, als im Rahmen des § 15 a EGZPO/§ 10 GüSchlG NRW eine Parallelvorschrift zu § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) sowie §§ 203, 204 a.F. ZPO (öffentliche Zustellung) nicht vorgesehen sei. Dies erschwere dem Geschädigten schon die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in unzumutbarer Weise. Zudem komme es durch die unterschiedliche Regelung des Schlichtungsverfahrens in den Bundesländern zu Ungleichbehandlungen. Insbesondere sei es in Nordrhein-Westfalen anders als in einigen anderen Ländern möglich, dass auch Nichtjuristen als Schlichter eingesetzt würden, was die Qualität der Schlichtung beeinträchtige. Im Übrigen sei die Einführung der obligatorischen Streitschlichtung zur Erreichung des Zieles, die Justiz zu entlasten, ungeeignet.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die wesentlichen Fragen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugang zu den Gerichten sind, soweit es im vorliegenden Fall auf sie ankommt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Auch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat nämlich keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene Regelung über die obligatorische Streitschlichtung ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Anwendung im konkreten Fall.
1. Die Regelung des § 10 GüSchlG NRW verstößt weder gegen die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.
Der Gewährleistungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist bereits nicht berührt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten in Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen ist nicht Gegenstand dieser Gewährleistung. Insoweit ist vielmehr der allgemeine Justizgewährungsanspruch maßgeblich, der seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 97, 169 <185>; 107, 395 <404, 407>).
Hinsichtlich der Art der Gewährung des durch diesen Anspruch gesicherten Rechtsschutzes verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Belange sowie auf die Abwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen erstreckt (vgl. BVerfGE 88, 118 <124 f.>; 93, 99 <108>; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 159 <167>). Dieser ist nicht überschritten.
a) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch gewährleistet zum einen, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist. Darüber hinaus garantiert er die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>). Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf der normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>; 88, 118 <123 f.>; 93, 99 <107 f.>). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleiben.
b) Hieran gemessen ist die Regelung des § 10 GüSchlG NRW weder allgemein (aa) noch, soweit im vorliegenden Fall erheblich, in ihrer konkreten Ausgestaltung (bb) verfassungsrechtlich zu beanstanden.
aa) Zwar erschwert § 10 GüSchlG NRW den Zugang zu den Zivilgerichten, indem er die Zulässigkeit der Klage unter eine weitere, bislang nicht geforderte Voraussetzung stellt. Dies entspricht jedoch rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere denen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
(1) Die Einführung der obligatorischen Streitschlichtung durch § 10 GüSchlG NRW bezweckt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - ebenso wie die Ermächtigung in § 15 a EGZPO - zum einen die Entlastung der Ziviljustiz (s. für den Bund den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BTDrucks 14/980 vom 4. Mai 1999, dort S. 1 und 5, für das Land Nordrhein-Westfalen mit ausdrücklichem Bezug auf den Entwurf des Bundesgesetzes die Begründung zum Gesetzentwurf, dort insbesondere S. 31 f.). Darüber hinaus soll durch Konsensbildung eine schnellere und kostengünstigere Lösung der betroffenen Streitigkeiten und zugleich ein Beitrag zum dauerhaften Rechtsfrieden ermöglicht werden, der durch das gerichtliche Verfahren so nicht erreicht werde. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verweist darauf, dass in einem Schlichtungsverfahren Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die für die Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung, rechtlich jedoch irrelevant seien. Auch seien vermittelnde Lösungen möglich, selbst wenn im streitigen Verfahren nur voll zu Lasten der einen und zugunsten der anderen Partei entschieden werden könnte (s. Entwurfsbegründung BTDrucks 14/980, S. 5).
(2) Bei der Einschätzung der Zieltauglichkeit der Regelung durfte der Gesetzgeber eine positive Prognose zugrunde legen.
Möglichkeiten und Nutzen außergerichtlicher Streitschlichtung waren Gegenstand einer breiten Diskussion, in die verschiedene Modelle freiwilliger oder zwangsweiser Ausgestaltungen einbezogen wurden. Kontrovers diskutiert wurden insbesondere die Vor- und Nachteile einer obligatorischen Streitschlichtung (s. allgemein dazu etwa Stadler, NJW 1998, S. 2479 ff.; Leeb, Beilage zu BB 1998, Heft 40, sowie aus neuerer Zeit Wesche, ZRP 2004, S. 49 ff., ferner das "Grünbuch zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht" der EG-Kommission; KOM <2002>, 196 endg.). Der damalige Stand des Wissens nötigte nicht zu der Einschätzung, dass die Zielerreichung, darunter auch die entlastende Wirkung, durch die in § 10 GüSchlG NRW vorgesehenen Regelung ausgeschlossen war. Auch die heute vorliegenden Erfahrungen deuten - ungeachtet mancher ernüchternder Befunde hinsichtlich der Nutzung der Möglichkeit - nicht auf einen Fehlschlag (vgl. Lauer, NJW 2004, S. 1280 ff.; Greger, SchiedsVZ 2005, S. 76 ff.; Rechtstatsächliche Untersuchungen zu den Auswirkungen der ZPO-Reform, BAnz vom 23. August 2006, S. 90 f.). In dem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Geltungsdauer der hier angegriffenen Regelung führt die nordrhein-westfälische Landesregierung dementsprechend im Jahre 2005 aus, aufgrund der Erkenntnisse aus der Evaluation der obligatorischen Streitschlichtung und der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Umsetzung des § 15 a EG-ZPO" sei ein endgültiges Urteil über Erfolg oder Misserfolg der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung noch nicht möglich (LTDrucks 14/244).
(3) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass es für die Verwirklichung der Ziele kein anderes, mindestens gleich geeignetes Mittel gab.
(4) Die vorgesehene Regelung bedeutet angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele auch keine unangemessene Belastung der Rechtsuchenden.
Die Beeinträchtigung des Justizgewährungsanspruchs hat bei den von § 10 GüSchlG NRW erfassten Fällen verhältnismäßig geringes Gewicht. Die obligatorische Streitschlichtung ist auf Fälle eher geringer wirtschaftlicher Bedeutung begrenzt. Sie versperrt in keinem Fall den Zugang zu den staatlichen Gerichten, erschwert ihn lediglich und führt bei einem Scheitern des Einigungsversuchs insbesondere zu Verzögerungen und höheren Kosten.
Der möglichen Beeinträchtigung stehen hinreichende Vorteile für die Rechtsuchenden gegenüber. Im Erfolgsfalle führt die außergerichtliche Streitschlichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entfällt, so dass die Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfach wohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Führt sie zu Lösungen, die in der Rechtsordnung so nicht vorgesehen sind, die von den Betroffenen aber - wie ihr Konsens zeigt - als gerecht empfunden werden, dann deutet auch dies auf eine befriedende Bewältigung des Konflikts hin. Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.
bb) Die Unverhältnismäßigkeit der hier angegriffenen Regelung zur Zielerreichung folgt auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angegriffenen Einzelausgestaltungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes.
(1) Der Zielerreichung steht nicht entgegen, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den für die Tätigkeit einer Gütestelle in Betracht kommenden Personenkreis nicht auf die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe begrenzt hat.
Der Erfolg eines auf eine einverständliche Konfliktbewältigung zielenden Verfahrens kann auch davon abhängen, dass nicht nur oder nicht vorrangig die rechtliche Prägung eines Konflikts beachtet wird, sondern auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, etwa die Beziehung der Parteien belastende und in der Folge den Konflikt prägende Elemente wie beispielsweise sozialpsychologisch erklärbare Verhärtungen in den Beziehungen, oder dass weitere Konfliktpunkte in die Einigung einbezogen werden. Dementsprechend durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Kriterien, die für die als Gütestellen handelnden Personen maßgeblich sind, nicht voll mit denen identisch sein müssen, die für den Einsatz rechtsberatender Berufe kennzeichnend sind. Im Übrigen zielt die in § 3 GüSchlG NRW aufgestellte Voraussetzung der personellen Eignung auch darauf, dass die betroffenen Personen über hinreichende Rechtskenntnisse verfügen. Da das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen keine ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Gütestelle vorsieht, dürfte der Bürger zudem regelmäßig die Wahl zwischen verschiedenen Gütestellen und somit oft auch die Möglichkeit haben, einen Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs mit der Streitschlichtung zu betrauen. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass es zumutbar ist, dafür gegebenenfalls einen längeren Weg als den zur nächstgelegenen Gütestelle in Kauf zu nehmen.
(2) Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch nicht etwa deshalb eine unangemessene Belastung für die Rechtsuchenden, weil Vorschriften entsprechend § 32 ZPO über den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung oder §§ 203, 204 a.F. ZPO (jetzt § 185 f. ZPO) über die öffentliche Zustellung nicht vorgesehen sind.
§ 11 GüSchlG NRW, nach dem das Schlichtungsverfahren nur erforderlich ist, wenn beide Parteien ihren Wohnort, Sitz oder Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben, trägt dem Interesse des Geschädigten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe seines Wohnortes betreiben zu können, ausreichend Rechnung.
Auch der Verzicht des Gesetzgebers auf eine öffentliche Zustellung bewirkt keine unzumutbare Belastung für die Rechtsuchenden. Die öffentliche Zustellung ermöglicht es im Streitverfahren, auch dann das Verfahren durchzuführen, wenn der Aufenthalt einer Partei nicht zu ermitteln ist. Dem Kläger darf auch im Schlichtungsverfahren die Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage nicht verwehrt werden. Dieser Anforderung genügt das angegriffene Gesetz. In den meisten Fällen des unbekannten Aufenthalts einer Partei wird bereits der räumliche Anwendungsbereich des § 11 GüSchlG NRW nicht eröffnet sein, weil, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist, auch nicht festgestellt werden kann, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Im Übrigen hat die Gütestelle auch dann, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GüSchlG NRW nach Ablauf von drei Monaten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung auszustellen. Damit ist sichergestellt, dass der Betroffene, welche Gründe auch immer der Durchführung des Schlichtungsverfahrens entgegenstehen, jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten Klage erheben kann.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, § 10 GüSchlG NRW vorliegend deshalb nicht anzuwenden, weil das Schlichtungsverfahren erkennbar aussichtslos sei. Eine restriktive Auslegung der Norm, die dazu führt, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entbehrlich wird, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Eine Ausnahmeregelung, nach der in bestimmten Fällen das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden muss, sondern sofort das Gericht angerufen werden darf, liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Zielen zuwider. Der Umstand, dass die obligatorische Streitschlichtung aus Sicht des Beschwerdeführers nutzlos ist, rechtfertigt den Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren nicht.
Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass der erfolglose Verlauf vorprozessualer Gespräche zwischen den Parteien nicht zwingend auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens hindeutet. Das Schlichtungsverfahren unterscheidet sich von derartigen Gesprächen wesentlich: Normalerweise verhandeln Beteiligte - gegebenenfalls durch ihre Rechtsanwälte - ausschließlich als Parteien miteinander, wobei jeder, auch wenn er sich um Objektivität bemüht, für den anderen der (potentielle) Verfahrensgegner ist. Beim Schlichtungsverfahren tritt demgegenüber der Schlichter als neutrale Person hinzu, der sich um eine Einigung zwischen den Parteien bemüht. Der Schluss vom Scheitern der Gespräche zwischen "Gegnern" auf die Aussichtslosigkeit einer unter Vermittlung eines neutralen Dritten geführten Schlichtungsverhandlung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass es selbst im kontradiktorischen Zivilverfahren häufig noch zu Einigungen in Form eines Vergleichs kommt.
Das Schlichtungsverfahren soll gerade in Fällen zu einer Einigung motivieren, in denen der Gegner ihr zunächst ablehnend gegenübersteht. Auch scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte in einem Ausgangsverfahrens wie dem vorliegenden bereit sein wird, sich auf die Schlichtung durch eine neutrale Gütestelle einzulassen, obwohl er zunächst den Einigungsvorschlag der Gegenseite abgelehnt hatte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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