BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1066/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Sch – N …
gegen a) | den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2008 - 1 - 15/08 (RB) -, |
b) | das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2007 - 235 OWi 5612 Js 54/07 (40/07) - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der
Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer
erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß | Di Fabio | Landau |