BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3396/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...,
Gutzkowstraße 9, 60594 Frankfurt am Main -
gegen a) | den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - 8 B 2573/08 -, |
b) | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Dezember 2008 - 10 L 4530/08.GI -, |
c) | den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 - 8 B 2322/08.R -, |
d) | den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2008 - 8 B 2322/08 -, |
e) | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2008 - 10 L 1843/08.GI - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG hinreichend dargetan. Die grundsätzliche Bewilligung des Schächtens steht im Fall des Beschwerdeführers, der in seinem Betrieb im Jahre 2008 insgesamt 500 Schafe und 200 Rinder schächten darf, nicht in Rede. Zwar ist zweifelhaft, ob die angegriffenen Entscheidungen zu a) und b) bei der Auslegung der Ausnahmeregelung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf den Umfang der Genehmigung und die Anforderungen an den Nachweis eines entsprechenden Bedarfs die Einwirkung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend beachtet haben. Die Klärung des Umfangs der Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die baurechtlichen Voraussetzungen muss jedoch wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst den Verwaltungsgerichten überlassen bleiben. Die Baugenehmigung, die das Schächten im beantragten Umfang ausschließt, ist im März 2006 ergangen und in Bestandskraft erwachsen. Einen neuen Bauantrag hat der Beschwerdeführer erst im November 2008 gestellt. Dies war ersichtlich zu spät, um bereits für das Opferfest im Dezember 2008 mit einem positiven Bescheid rechnen zu können.
Unter diesen Umständen liegen auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs jedenfalls derzeit nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Bryde | Schluckebier |