BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 7/09 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. | den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 - 11 B 358/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, außer Vollzug zu setzen, |
2. | den Beschluss (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 - 11 B 358/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, außer Vollzug zu setzen, |
3. | die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 11 C 338/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, anzuordnen. |
Antragstellerin: Frau W…,
Kaiser-Joseph-Straße 247, 79098 Freiburg -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 189/09 erledigt.
Gründe:
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
Der Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 189/09, die die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zum Gegenstand hatte, erledigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Bryde | Schluckebier |