BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1863/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des kroatischen Staatsangehörigen F...
Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main -
gegen | den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2011 - 2 Ausl A 97/11 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Di Fabio | Gerhardt | Hermanns |