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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1390/12 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G...,
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,
Promenadeplatz 9, 80333 München, - Prof. Dr. Dietrich Murswiek,
In der Röte 18, 79104 Freiburg -
gegen 1. | das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Bundestagsdrucksachen 17/9047, 17/10159), |
2. | das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksachen 17/9045, 17/10126), |
2. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksachen 17/9048, 17/10126), |
2. | das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Bundestagsdrucksachen 17/9046, 17/10125) |
hier: | Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. September 2012 |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 12. September 2012 beschlossen:
Der Antrag, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache dem Bundespräsidenten zu untersagen, den Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu ratifizieren, solange nicht der EZB-Rat seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat und in rechtlich verbindlicher Weise sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird, wird abgelehnt.
Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer vom heutigen Urteil abweichenden Entscheidung. Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines Aktes der deutschen Staatsgewalt nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass ein unabhängiger Dritter eigenes Verhalten daran knüpft, ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.
Voßkuhle | Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Landau | Huber | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |