BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1237/91 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
gegen |
a) |
die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. April 1991 - Vf. 19 - VI - 88 -, |
b) |
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1986 - 4 Sa 120/84 -, |
|
c) |
das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 22. August 1984 - 3 Ca 31/84 H - |
hier: | Antrag auf Erstattung der Missbrauchsgebühr |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag, die dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 11. Mai 1992 gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG a.F. auferlegte Gebühr zu erstatten, wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 DM wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 21 GKG betrifft die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 BVerfGG keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 13, 289 <290>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Schluckebier | Baer | |||||||||