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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/13 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde
der Vereinigung Die Aktiven (DA),
vertreten durch die Schriftführerin K …
und den stellvertretenden Vorsitzenden B …,
gegen | die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
1. Die Beschwerdeführerin zeigte erstmals am 97. Tag vor der Bundestagswahl, dem 17. Juni 2013, per Email und Fax beim Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Bundestagswahl an. Als Anlagen waren jeweils Satzung und Programm beigelegt. Am Vormittag des 17. Juni 2013 fand ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters und einem Mitglied der Beschwerdeführerin statt, in dessen Verlauf die Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters bestätigte, dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Die Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters versandte im Nachgang zu diesem Telefongespräch am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr eine Email an die Beschwerdeführerin, mit der sie „wie gewünscht den Eingang der Originalunterlagen“ bestätigte.
Nachdem zwei Versuche, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, fehlgeschlagen waren, übersandte eine andere Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters am 17. Juni 2013 um 16.39 Uhr per Email ein Schreiben der zuständigen Sachbearbeiterin vom selben Tage, die der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beteiligungsanzeige per Email und Fax vom 17. Juni 2013 bestätigte. In diesem Schreiben wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die Überprüfung gemäß § 18 Abs. 3 BWG ergeben habe, dass die Beteiligungsanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 2 BWG entspreche. Die Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich (Originalunterschriften) unterzeichnet; eine Beteiligungsanzeige per Email oder Fax genüge nicht; der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands fehle und der Parteitagsbeschluss zur Satzung und zum Programm fehle. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
2. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterschrieben und es seien keine Nachweise über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstands beigefügt gewesen, weshalb nicht prüfbar gewesen sei, ob es sich um Unterschriften von Mitgliedern des Bundesvorstands handele.
3. Am 6. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie weise die Vorwürfe als nicht korrekt zurück. Eine Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters habe sie am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr per Email darüber informiert, dass ihre Unterlagen im Original beim Büro des Bundeswahlleiters eingegangen seien. Sie habe der Beschwerdeführerin damit bestätigt, dass alle ihre Unterlagen korrekt unterschrieben gewesen seien und sie die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 abwarten könne.
4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat am 12. Juli 2013 Stellung genommen. Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG sei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestätigt worden. Vielmehr sei ihr das negative Ergebnis der Vorprüfung noch am 17. Juni 2013 vorab per Email übermittelt worden.
5. Die Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme des Bundeswahlleiters entgegengetreten.
II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie weise die Vorwürfe als nicht korrekt zurück. Eine Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters habe sie am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr per Email darüber informiert, dass ihre Unterlagen im Original beim Büro des Bundeswahlleiters eingegangen seien. Sie habe der Beschwerdeführerin damit bestätigt, dass alle ihre Unterlagen korrekt unterschrieben gewesen seien und sie die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 abwarten könne.
Zu den die Entscheidung des Bundeswahlausschusses tragenden formellen Gründen nach § 18 Abs. 2 BWG verhält sich die Beschwerde nicht. Auch zu dem mit weiterer Email vom 17. Juni 2013 um 16.39 Uhr versandten Schreiben des Bundeswahlleiters, mit dem auf die formellen Mängel der Beteiligungsanzeige hingewiesen wurde, äußert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die von ihr der Email vom 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr entnommene Aussage enthält diese zudem bei objektiver Würdigung nicht; dort wird lediglich der „Eingang der Originalunterlagen“ bestätigt. Hiermit wurde - ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen „Bestätigung“ entgegen gesetzlichen Vorgaben des Bundeswahlgesetzes - weder zum Erfordernis einer Unterzeichnung durch mindestens drei Mitglieder des Bundesvorstands gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BWG noch zur Erfüllung der sonstigen formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWG eine Aussage getroffen.
Lübbe-Wolff | Gerhardt | |
Landau | Huber | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |