BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1163/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Jochum,
c/o Wilms & Schaub RechtsanwaltsGmbH,
Scheffelstraße 54, 88045 Friedrichshafen
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 22. April 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -, |
b) |
den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||