BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 743/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E ... , |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter,
Große Marktstraße 16, 63065 Offenbach a.M. -
1.unmittelbar gegen |
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a) |
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 - BVerwG 1 VR 2.17, 1 PKH 12.17 (1 A 3.17) -, |
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b) |
die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 15. Februar 2017 - 14 - 12361/11 (§58a) - |
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2.mittelbar gegen |
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§ 58a AufenthG |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter, Offenbach a.M. |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter, Offenbach a.M., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||