BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 50/17 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport, beziehungsweise das Landeswahlamt dahingehend zu verurteilen, |
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a) |
die (in den bei den Bezirksämtern Bergedorf und Harburg aufgestellten Wahlkabinen) schon anlaufende Stimmabgabe für die im Wahlkreis 23 HH-Bergedorf-Harburg bereits mögliche Briefwahl sofort zu stoppen, |
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b) |
eventuell schon abgegebene Stimmen für ungültig zu erklären, |
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c) |
Wähler, die schon ihre Stimme abgegeben haben, darüber zu informieren, dass ihre Stimmabgabe ungültig sei und sie noch einmal wählen können, wenn gültige Stimmzettel vorliegen, |
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d) |
neue Stimmzettel zu drucken, die eine optische Chancengleichheit ermöglichen, |
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e) |
eine Stimmabgabe erst zuzulassen, wenn neue Stimmzettel vorliegen, die für alle Direktbewerber für das Mandat des Wahlkreisabgeordneten durch Dickdruck der jeweils zugehörigen Programmaussage die Chancengleichheit der Bewerber wahren |
Antragsteller: |
Herr S… |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Müller | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||