BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1436/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H…, |
- Bevollmächtigter:
-
S…, LL.M.,
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2017 - XI ZR 444/16 -, |
b) |
das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2016 - 10 U 137/15 -, |
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c) |
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juni 2015 - 5 O 348/14 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
hat die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Schluckebier
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Zulassung von Herrn S… als Beistand wird abgelehnt.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
G r ü n d e :
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Herrn S… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schluckebier | Baer | Britz | |||||||||