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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 987/16 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn H…, |
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2. |
des minderjährigen H…, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdefürer zu 1., |
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3. |
des minderjährigen H…, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdefürer zu 1., |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwältin Daniela Reale-Kißing,
Domänenstraße 16, 44225 Dortmund -
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 2016 - 3 S 118/15 - |
hier: | Berichtigung des Beschlusses vom 6. Oktober 2017 |
hier: | Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 25. Januar 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wird dahin berichtigt, dass im Tenor unter 1. und 2. die Worte „Das Urteil“ durch die Worte „Der Beschluss“ und in den Beschlussgründen unter Rn. 2, Zeile 7 die Worte „Das angegriffene Urteil“ durch die Worte „Der angegriffene Beschluss“ ersetzt werden.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wie im Tenor unter 1. angegeben zu berichtigen.
II.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36, vom 29. November 2017 - 2 BvR 221/11 -, juris, Rn. 1 und vom 5. Dezember 2017 - 2 BvR 222/11 -, juris, Rn. 1).
Vorliegend entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||