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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 253/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Rechtsanwältin N... für Frau L..., |
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 8. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 15. Februar 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 8. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
G r ü n d e :
Gegenstand der mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde ist die betreuungsgerichtliche Anordnung der Untersuchung der Betroffenen zur Vorbereitung der Erstellung eines Gutachtens zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit.
I.
Die Beschwerdeführerin ist die gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin der unter Betreuung stehenden Betroffenen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Soltau im Betreuungsverfahren an, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Gutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstatten sei, und bestellte für die Erstattung des Gutachtens eine Sachverständige. Als Termin für die Untersuchung der Betroffenen zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens wurde der 21. Februar 2018, 09:30 Uhr, bestimmt. Weiter ordnete das Gericht an, dass die Untersuchung im Haus der Betroffenen stattfinden solle und die Betroffene gegebenenfalls durch die zuständige Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei, um die Untersuchung zu ermöglichen. Bei Widerstand der Betroffenen werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, die Wohnung der Betroffenen ohne deren Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen.
II.
Mit ihrer am 13. Februar 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtliche Anordnung der Untersuchung der Betroffenen in ihrem Wohnhaus und rügt eine Verletzung von Art. 13 GG.
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig (aa) noch offensichtlich unbegründet (bb).
aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte der Betroffenen in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 39; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 158 Rn. 44a).
Der Rechtsweg ist erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig - gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 283 Rn. 7).
bb) Mit Blick auf die unter anderem in der Entscheidung BVerfGE 32, 54 (73) aufgestellten Maßgaben ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung des Rechts der Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung erscheint möglich.
b) Die Folgenabwägung geht zugunsten der Betroffenen aus.
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet, würde dies dazu führen, dass bei der dann zu erwartenden Untersuchung der Betroffenen in ihrem Wohnhaus gegen ihren Willen schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen würde. Demgegenüber würde der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall, dass sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als unbegründet erwiese, lediglich dazu führen, dass die für erforderlich gehaltene Untersuchung der Betroffenen in ihrem Wohnhaus später erfolgen würde. Sollte vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Untersuchung der Betroffenen geboten sein, bestünde die Möglichkeit, die Betroffene zu diesem Zweck an einen anderen Ort vorführen zu lassen.
IV.
Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||