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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 253/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Rechtsanwältin N... für Frau L..., |
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Soltau |
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vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 20. Februar 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - wird im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 34).
Eine weitere Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||