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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2022/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der A… SE, vertreten durch den Vorstand Dr. D…, B…, Dr. D… und Dr. W…, |
|
2. |
der W… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. C… und Dr. R…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Rosenberger & Koch,
Klosterteichplatz 5, 01219 Dresden -
gegen |
die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2016 - 7 St 1/16 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
h i e r: | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
am 27. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 <258>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Masing | Paulus | |||||||||